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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Reichs-Oberhandelsgerichtes in Beziehung auf Versetzung in ein
anderes Amt, die einstweilige und die zwangsweise Versetzung in
den Ruhestand, Disziplinar-Bestrafung und vorläufige Die ist-Ent-
hebung gleichstellt 1).

Jedoch kann das Amt als Mitglied dieser Behörde als ein
Nebenamt verliehen werden. Dasselbe unterscheidet sich aber von
der, ebenfalls als Nebenamt zu ertheilenden Mitgliedschaft eines
Disciplinargerichts dadurch, daß es nicht erlischt, wenn der In-
haber aus dem zur Zeit seiner Ernennung von ihm bekleideten
Hauptamt ausscheidet, sondern daß es auf Lebenszeit ertheilt wird 2).
In allen Fällen, gleichviel ob das Amt als ein volles oder als
ein Nebenamt übertragen wird, ist es ein besoldetes 3).

Die Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathwesen er-
gibt sich aus §. 41 und §. 52 des Gesetzes vom 6. Juni 1870.
Das Bundesamt entscheidet nach §. 41 in letzter Instanz in Strei-
tigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche
Unterstützung Hülfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenver-
bände verschiedenen Bundesstaaten angehören. Soweit jedoch
die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen-
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei
der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Da das
Gesetz vom 6. Juni 1870 in Bayern und in Elsaß-Lothringen
nicht eingeführt ist, so ergiebt sich, daß die Kompetenz des Bun-
desamtes für das Heimathwesen für diese Gebiete ausgeschlos-
sen ist.

Nach §. 52 cit. ist es ferner den Einzelstaaten überlassen, im
Wege der Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die Entscheidung
letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden dessel-
ben Staates
über die Pflicht zur Unterstützung Hülfsbedürf-

1) §. 43 cit. Gesetz vom 31. März 1873 §. 158.
2) Da aber das Bundesamt in Berlin seinen Sitz hat, so geht die
Mitgliedschaft verloren, wenn ein Mitglied ein Amt annimmt, mit welchem
ein außerhalb Berlins gelegener dienstlicher Wohnsitz verbunden ist. Vgl.
Protokoll des Bundesraths 1875 §. 73.
3) Nach dem Reichs-Etat für 1875 ist die Stelle des Präsidenten und
die eines Mitgliedes voll besoldet; die drei anderen Stellen werden als Ne-
benämter verwaltet und sind mit 1,500 Mark jährlich dotirt. Anlage I. zum
Etat S. 10. 11. Ebenso nach dem Etat für 1876. Anlage I. S. 12.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Reichs-Oberhandelsgerichtes in Beziehung auf Verſetzung in ein
anderes Amt, die einſtweilige und die zwangsweiſe Verſetzung in
den Ruheſtand, Disziplinar-Beſtrafung und vorläufige Die iſt-Ent-
hebung gleichſtellt 1).

Jedoch kann das Amt als Mitglied dieſer Behörde als ein
Nebenamt verliehen werden. Daſſelbe unterſcheidet ſich aber von
der, ebenfalls als Nebenamt zu ertheilenden Mitgliedſchaft eines
Disciplinargerichts dadurch, daß es nicht erliſcht, wenn der In-
haber aus dem zur Zeit ſeiner Ernennung von ihm bekleideten
Hauptamt ausſcheidet, ſondern daß es auf Lebenszeit ertheilt wird 2).
In allen Fällen, gleichviel ob das Amt als ein volles oder als
ein Nebenamt übertragen wird, iſt es ein beſoldetes 3).

Die Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathweſen er-
gibt ſich aus §. 41 und §. 52 des Geſetzes vom 6. Juni 1870.
Das Bundesamt entſcheidet nach §. 41 in letzter Inſtanz in Strei-
tigkeiten zwiſchen verſchiedenen Armenverbänden über die öffentliche
Unterſtützung Hülfsbedürftiger, ſofern die ſtreitenden Armenver-
bände verſchiedenen Bundesſtaaten angehören. Soweit jedoch
die Organiſation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen-
verbände Gegenſtand des Streites iſt, bewendet es endgültig bei
der Entſcheidung der höchſten landesgeſetzlichen Inſtanz. Da das
Geſetz vom 6. Juni 1870 in Bayern und in Elſaß-Lothringen
nicht eingeführt iſt, ſo ergiebt ſich, daß die Kompetenz des Bun-
desamtes für das Heimathweſen für dieſe Gebiete ausgeſchloſ-
ſen iſt.

Nach §. 52 cit. iſt es ferner den Einzelſtaaten überlaſſen, im
Wege der Landesgeſetzgebung zu beſtimmen, daß die Entſcheidung
letzter Inſtanz in Streitigkeiten zwiſchen Armenverbänden deſſel-
ben Staates
über die Pflicht zur Unterſtützung Hülfsbedürf-

1) §. 43 cit. Geſetz vom 31. März 1873 §. 158.
2) Da aber das Bundesamt in Berlin ſeinen Sitz hat, ſo geht die
Mitgliedſchaft verloren, wenn ein Mitglied ein Amt annimmt, mit welchem
ein außerhalb Berlins gelegener dienſtlicher Wohnſitz verbunden iſt. Vgl.
Protokoll des Bundesraths 1875 §. 73.
3) Nach dem Reichs-Etat für 1875 iſt die Stelle des Präſidenten und
die eines Mitgliedes voll beſoldet; die drei anderen Stellen werden als Ne-
benämter verwaltet und ſind mit 1,500 Mark jährlich dotirt. Anlage I. zum
Etat S. 10. 11. Ebenſo nach dem Etat für 1876. Anlage I. S. 12.
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[378/0398] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Reichs-Oberhandelsgerichtes in Beziehung auf Verſetzung in ein anderes Amt, die einſtweilige und die zwangsweiſe Verſetzung in den Ruheſtand, Disziplinar-Beſtrafung und vorläufige Die iſt-Ent- hebung gleichſtellt 1). Jedoch kann das Amt als Mitglied dieſer Behörde als ein Nebenamt verliehen werden. Daſſelbe unterſcheidet ſich aber von der, ebenfalls als Nebenamt zu ertheilenden Mitgliedſchaft eines Disciplinargerichts dadurch, daß es nicht erliſcht, wenn der In- haber aus dem zur Zeit ſeiner Ernennung von ihm bekleideten Hauptamt ausſcheidet, ſondern daß es auf Lebenszeit ertheilt wird 2). In allen Fällen, gleichviel ob das Amt als ein volles oder als ein Nebenamt übertragen wird, iſt es ein beſoldetes 3). Die Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathweſen er- gibt ſich aus §. 41 und §. 52 des Geſetzes vom 6. Juni 1870. Das Bundesamt entſcheidet nach §. 41 in letzter Inſtanz in Strei- tigkeiten zwiſchen verſchiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterſtützung Hülfsbedürftiger, ſofern die ſtreitenden Armenver- bände verſchiedenen Bundesſtaaten angehören. Soweit jedoch die Organiſation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen- verbände Gegenſtand des Streites iſt, bewendet es endgültig bei der Entſcheidung der höchſten landesgeſetzlichen Inſtanz. Da das Geſetz vom 6. Juni 1870 in Bayern und in Elſaß-Lothringen nicht eingeführt iſt, ſo ergiebt ſich, daß die Kompetenz des Bun- desamtes für das Heimathweſen für dieſe Gebiete ausgeſchloſ- ſen iſt. Nach §. 52 cit. iſt es ferner den Einzelſtaaten überlaſſen, im Wege der Landesgeſetzgebung zu beſtimmen, daß die Entſcheidung letzter Inſtanz in Streitigkeiten zwiſchen Armenverbänden deſſel- ben Staates über die Pflicht zur Unterſtützung Hülfsbedürf- 1) §. 43 cit. Geſetz vom 31. März 1873 §. 158. 2) Da aber das Bundesamt in Berlin ſeinen Sitz hat, ſo geht die Mitgliedſchaft verloren, wenn ein Mitglied ein Amt annimmt, mit welchem ein außerhalb Berlins gelegener dienſtlicher Wohnſitz verbunden iſt. Vgl. Protokoll des Bundesraths 1875 §. 73. 3) Nach dem Reichs-Etat für 1875 iſt die Stelle des Präſidenten und die eines Mitgliedes voll beſoldet; die drei anderen Stellen werden als Ne- benämter verwaltet und ſind mit 1,500 Mark jährlich dotirt. Anlage I. zum Etat S. 10. 11. Ebenſo nach dem Etat für 1876. Anlage I. S. 12.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/398>, abgerufen am 18.04.2024.