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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 38. Die Anstellung der Reichsbeamten.
beziehen, sowie der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
ausgedehnt worden durch das Gesetz vom 23 Dezember 1873 1).
Die Unterscheidung zwischen Reichsbeamten und elsaß-lothringischen
Landesbeamten ist nur in finanzieller Hinsicht von rechtlicher Be-
deutung. Vgl. hierüber unten §§ 54. 55.

5) Auf Personen des Soldatenstandes findet das Reichsgesetz
vom 31. März 1873 keine Anwendung, ausgenommen die in den
§§. 134--148 enthaltenen Bestimmungen über Defekte 2). Obwohl
Offiziere dem allgemeinen Begriff eines Staatsbeamten sich unter-
ordnen, so ist es doch in der militärischen Disciplin und der Or-
ganisation des Heeres begründet, daß das dienstliche Verhältniß
der Offiziere und Unteroffiziere anderen Regeln unterworfen ist,
wie dasjenige der Civil- und Militärbeamten.

§. 38. Die Anstellung der Reichsbeamten.

I. Die herrschende Theorie führt die Begründung des Staats-
diener-Verhältnisses auf einen einseitigen Akt des Staats zu-
rück. Gönner, Heffter, Perthes, Dahlmann an den
oben angegebenen Orten haben in consequenter Durchführung ihrer
Ansicht, daß die Uebernahme eines Amtes eine Pflicht sei, die
Anstellung eines Beamten als Ausfluß der staatlichen Herrschaft
angesehen 3). Aber auch diejenigen Juristen, welche prinzipiell das
Zwangsrecht des Staates zum Eintritt in den Staatsdienst ver-
werfen, halten daran fest, daß die Anstellung eines Beamten kein
Vertrag, sondern ein einseitiger Willensakt des Staates sei. Das

1) Gesetzbl. für Els.-Lothr. S. 479. Ausgenommen von der Geltung
desselben sind die Lehrer an der Universität Straßburg und Mitglieder geist-
licher Kongregationen, welche Stellen im Staatsdienste oder in öffentlichen
Lehranstalten versehen. Gesetz vom 23. Dezember 1873 Art. IX.
2) Reichsges. vom 31. März 1873 §. 157. Siehe unten §. 41.
3) Perthes a. a. O. S. 55: "Nicht auf einem Vertrage ruht die Ue-
bernahme des Amtes, denn die Pflicht hört nicht auf Pflicht zu sein, wenn
der, welchem sie obliegt, mit Freuden erfüllt .... So ist auch der vom Lan-
desherrn Auserlesene verpflichtet das Amt zu übernehmen, auf seine Einwilli-
gung kömmt es hier so wenig, wie bei der Entrichtung der Steuern oder Er-
füllung sonstiger Unterthanenpflichten an."
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 26

§. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten.
beziehen, ſowie der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
ausgedehnt worden durch das Geſetz vom 23 Dezember 1873 1).
Die Unterſcheidung zwiſchen Reichsbeamten und elſaß-lothringiſchen
Landesbeamten iſt nur in finanzieller Hinſicht von rechtlicher Be-
deutung. Vgl. hierüber unten §§ 54. 55.

5) Auf Perſonen des Soldatenſtandes findet das Reichsgeſetz
vom 31. März 1873 keine Anwendung, ausgenommen die in den
§§. 134—148 enthaltenen Beſtimmungen über Defekte 2). Obwohl
Offiziere dem allgemeinen Begriff eines Staatsbeamten ſich unter-
ordnen, ſo iſt es doch in der militäriſchen Disciplin und der Or-
ganiſation des Heeres begründet, daß das dienſtliche Verhältniß
der Offiziere und Unteroffiziere anderen Regeln unterworfen iſt,
wie dasjenige der Civil- und Militärbeamten.

§. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten.

I. Die herrſchende Theorie führt die Begründung des Staats-
diener-Verhältniſſes auf einen einſeitigen Akt des Staats zu-
rück. Gönner, Heffter, Perthes, Dahlmann an den
oben angegebenen Orten haben in conſequenter Durchführung ihrer
Anſicht, daß die Uebernahme eines Amtes eine Pflicht ſei, die
Anſtellung eines Beamten als Ausfluß der ſtaatlichen Herrſchaft
angeſehen 3). Aber auch diejenigen Juriſten, welche prinzipiell das
Zwangsrecht des Staates zum Eintritt in den Staatsdienſt ver-
werfen, halten daran feſt, daß die Anſtellung eines Beamten kein
Vertrag, ſondern ein einſeitiger Willensakt des Staates ſei. Das

1) Geſetzbl. für Elſ.-Lothr. S. 479. Ausgenommen von der Geltung
deſſelben ſind die Lehrer an der Univerſität Straßburg und Mitglieder geiſt-
licher Kongregationen, welche Stellen im Staatsdienſte oder in öffentlichen
Lehranſtalten verſehen. Geſetz vom 23. Dezember 1873 Art. IX.
2) Reichsgeſ. vom 31. März 1873 §. 157. Siehe unten §. 41.
3) Perthes a. a. O. S. 55: „Nicht auf einem Vertrage ruht die Ue-
bernahme des Amtes, denn die Pflicht hört nicht auf Pflicht zu ſein, wenn
der, welchem ſie obliegt, mit Freuden erfüllt .... So iſt auch der vom Lan-
desherrn Auserleſene verpflichtet das Amt zu übernehmen, auf ſeine Einwilli-
gung kömmt es hier ſo wenig, wie bei der Entrichtung der Steuern oder Er-
füllung ſonſtiger Unterthanenpflichten an.“
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 26
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[401/0421] §. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten. beziehen, ſowie der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ausgedehnt worden durch das Geſetz vom 23 Dezember 1873 1). Die Unterſcheidung zwiſchen Reichsbeamten und elſaß-lothringiſchen Landesbeamten iſt nur in finanzieller Hinſicht von rechtlicher Be- deutung. Vgl. hierüber unten §§ 54. 55. 5) Auf Perſonen des Soldatenſtandes findet das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 keine Anwendung, ausgenommen die in den §§. 134—148 enthaltenen Beſtimmungen über Defekte 2). Obwohl Offiziere dem allgemeinen Begriff eines Staatsbeamten ſich unter- ordnen, ſo iſt es doch in der militäriſchen Disciplin und der Or- ganiſation des Heeres begründet, daß das dienſtliche Verhältniß der Offiziere und Unteroffiziere anderen Regeln unterworfen iſt, wie dasjenige der Civil- und Militärbeamten. §. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten. I. Die herrſchende Theorie führt die Begründung des Staats- diener-Verhältniſſes auf einen einſeitigen Akt des Staats zu- rück. Gönner, Heffter, Perthes, Dahlmann an den oben angegebenen Orten haben in conſequenter Durchführung ihrer Anſicht, daß die Uebernahme eines Amtes eine Pflicht ſei, die Anſtellung eines Beamten als Ausfluß der ſtaatlichen Herrſchaft angeſehen 3). Aber auch diejenigen Juriſten, welche prinzipiell das Zwangsrecht des Staates zum Eintritt in den Staatsdienſt ver- werfen, halten daran feſt, daß die Anſtellung eines Beamten kein Vertrag, ſondern ein einſeitiger Willensakt des Staates ſei. Das 1) Geſetzbl. für Elſ.-Lothr. S. 479. Ausgenommen von der Geltung deſſelben ſind die Lehrer an der Univerſität Straßburg und Mitglieder geiſt- licher Kongregationen, welche Stellen im Staatsdienſte oder in öffentlichen Lehranſtalten verſehen. Geſetz vom 23. Dezember 1873 Art. IX. 2) Reichsgeſ. vom 31. März 1873 §. 157. Siehe unten §. 41. 3) Perthes a. a. O. S. 55: „Nicht auf einem Vertrage ruht die Ue- bernahme des Amtes, denn die Pflicht hört nicht auf Pflicht zu ſein, wenn der, welchem ſie obliegt, mit Freuden erfüllt .... So iſt auch der vom Lan- desherrn Auserleſene verpflichtet das Amt zu übernehmen, auf ſeine Einwilli- gung kömmt es hier ſo wenig, wie bei der Entrichtung der Steuern oder Er- füllung ſonſtiger Unterthanenpflichten an.“ Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 26

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/421>, abgerufen am 16.04.2024.