Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 39. Die Amts-Kaution.
das Reichsgesetzblatt bekannt gemacht 1), nämlich außer der des
Reichskanzlers die der Konsuln, der Zollbevollmächtigten und Kon-
troleure, der Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bun-
desamts für das Heimathwesen. Seit der Schöpfung des Central-
blattes des Deutschen Reiches (1873) dient dasselbe zur Publikation
von Ernennungen; außerdem werden Personal-Veränderungen im
Reichs-Anzeiger und in den von den einzelnen Ressort-Verwaltungen
herausgegebenen Amtsblättern zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 39. Die Amts-Kaution.

Schon vor Erlaß des Reichsbeamten-Gesetzes ist durch ein
Bundesgesetz vom 2. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 161 ff.), welches
bei der Reichsgründung auf Süddeutschland ausgedehnt und durch
Gesetz vom 11. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen
S. 386) in Elsaß-Lothringen eingeführt worden ist, das Kautions-
wesen der unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten geregelt
worden. Die Grundsätze, welche dieses Gesetz und die zur Aus-
führung desselben ergangenen Verordnungen aufstellen, sind fol-
gende:

I. Nothwendigkeit der Kautionsbestellung.

"Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Reiche gehörigen
Kasse oder eines dem Reiche gehörigen Magazins, oder die An-
nahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Reiche
gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Ge-
genständen obliegt, haben dem Reiche für ihr Dienstverhältniß
Kaution zu leisten" 2). (§. 2 des Gesetzes.)


1) Wäre die Theorie richtig, daß jede Anstellung eines Beamten eine lex
specialis
sei, so würde sie, da Art. 2 der R.-V. keine Ausnahme kennt, nur
durch Verkündigung im Reichsgesetzblatte
und zwar erst von
dem in diesem Art. angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen.
Auch hieran erweist sich die Unrichtigkeit der Theorie.
2) Durch Kaiserl. Verordn., welche im Einvernehmen mit dem Bundes-
rathe zu erlassen ist, sollen die Klassen der Beamten, welche Kaution zu stellen
haben, und die Beträge der Kautionen bestimmt werden. (Ges. §. 3.) Zur
Ausführung dieses Gesetzes sind folgende Kaiserl. Verordnungen er-
gangen:
a) vom 29. Juni 1869 (G.-Bl. S. 285) über die Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung und des Eichungswesens. Dieselbe ist abgeän-

§. 39. Die Amts-Kaution.
das Reichsgeſetzblatt bekannt gemacht 1), nämlich außer der des
Reichskanzlers die der Konſuln, der Zollbevollmächtigten und Kon-
troleure, der Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bun-
desamts für das Heimathweſen. Seit der Schöpfung des Central-
blattes des Deutſchen Reiches (1873) dient daſſelbe zur Publikation
von Ernennungen; außerdem werden Perſonal-Veränderungen im
Reichs-Anzeiger und in den von den einzelnen Reſſort-Verwaltungen
herausgegebenen Amtsblättern zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 39. Die Amts-Kaution.

Schon vor Erlaß des Reichsbeamten-Geſetzes iſt durch ein
Bundesgeſetz vom 2. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 161 ff.), welches
bei der Reichsgründung auf Süddeutſchland ausgedehnt und durch
Geſetz vom 11. Dezember 1871 (Geſetzblatt für Elſaß-Lothringen
S. 386) in Elſaß-Lothringen eingeführt worden iſt, das Kautions-
weſen der unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten geregelt
worden. Die Grundſätze, welche dieſes Geſetz und die zur Aus-
führung deſſelben ergangenen Verordnungen aufſtellen, ſind fol-
gende:

I. Nothwendigkeit der Kautionsbeſtellung.

„Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Reiche gehörigen
Kaſſe oder eines dem Reiche gehörigen Magazins, oder die An-
nahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Reiche
gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Ge-
genſtänden obliegt, haben dem Reiche für ihr Dienſtverhältniß
Kaution zu leiſten“ 2). (§. 2 des Geſetzes.)


1) Wäre die Theorie richtig, daß jede Anſtellung eines Beamten eine lex
specialis
ſei, ſo würde ſie, da Art. 2 der R.-V. keine Ausnahme kennt, nur
durch Verkündigung im Reichsgeſetzblatte
und zwar erſt von
dem in dieſem Art. angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen.
Auch hieran erweiſt ſich die Unrichtigkeit der Theorie.
2) Durch Kaiſerl. Verordn., welche im Einvernehmen mit dem Bundes-
rathe zu erlaſſen iſt, ſollen die Klaſſen der Beamten, welche Kaution zu ſtellen
haben, und die Beträge der Kautionen beſtimmt werden. (Geſ. §. 3.) Zur
Ausführung dieſes Geſetzes ſind folgende Kaiſerl. Verordnungen er-
gangen:
a) vom 29. Juni 1869 (G.-Bl. S. 285) über die Beamten der Poſt- und
Telegraphenverwaltung und des Eichungsweſens. Dieſelbe iſt abgeän-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0430" n="410"/><fw place="top" type="header">§. 39. Die Amts-Kaution.</fw><lb/>
das Reichsge&#x017F;etzblatt bekannt gemacht <note place="foot" n="1)">Wäre die Theorie richtig, daß jede An&#x017F;tellung eines Beamten eine <hi rendition="#aq">lex<lb/>
specialis</hi> &#x017F;ei, &#x017F;o würde &#x017F;ie, da Art. 2 der R.-V. keine Ausnahme kennt, <hi rendition="#g">nur<lb/>
durch Verkündigung im Reichsge&#x017F;etzblatte</hi> und zwar er&#x017F;t von<lb/>
dem in die&#x017F;em Art. angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen.<lb/>
Auch hieran erwei&#x017F;t &#x017F;ich die Unrichtigkeit der Theorie.</note>, nämlich außer der des<lb/>
Reichskanzlers die der Kon&#x017F;uln, der Zollbevollmächtigten und Kon-<lb/>
troleure, der Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bun-<lb/>
desamts für das Heimathwe&#x017F;en. Seit der Schöpfung des Central-<lb/>
blattes des Deut&#x017F;chen Reiches (1873) dient da&#x017F;&#x017F;elbe zur Publikation<lb/>
von Ernennungen; außerdem werden Per&#x017F;onal-Veränderungen im<lb/>
Reichs-Anzeiger und in den von den einzelnen Re&#x017F;&#x017F;ort-Verwaltungen<lb/>
herausgegebenen Amtsblättern zur öffentlichen Kenntniß gebracht.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 39. <hi rendition="#b">Die Amts-Kaution.</hi></head><lb/>
              <p>Schon vor Erlaß des Reichsbeamten-Ge&#x017F;etzes i&#x017F;t durch ein<lb/>
Bundesge&#x017F;etz vom 2. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 161 ff.), welches<lb/>
bei der Reichsgründung auf Süddeut&#x017F;chland ausgedehnt und durch<lb/>
Ge&#x017F;etz vom 11. Dezember 1871 (Ge&#x017F;etzblatt für El&#x017F;aß-Lothringen<lb/>
S. 386) in El&#x017F;aß-Lothringen eingeführt worden i&#x017F;t, das Kautions-<lb/>
we&#x017F;en der unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten geregelt<lb/>
worden. Die Grund&#x017F;ätze, welche die&#x017F;es Ge&#x017F;etz und die zur Aus-<lb/>
führung de&#x017F;&#x017F;elben ergangenen Verordnungen auf&#x017F;tellen, &#x017F;ind fol-<lb/>
gende:</p><lb/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Nothwendigkeit der Kautionsbe&#x017F;tellung</hi>.</head><lb/>
                <p>&#x201E;Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Reiche gehörigen<lb/>
Ka&#x017F;&#x017F;e oder eines dem Reiche gehörigen Magazins, oder die An-<lb/>
nahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Reiche<lb/>
gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Ge-<lb/>
gen&#x017F;tänden obliegt, haben dem Reiche für ihr Dien&#x017F;tverhältniß<lb/>
Kaution zu lei&#x017F;ten&#x201C; <note xml:id="seg2pn_48_1" next="#seg2pn_48_2" place="foot" n="2)">Durch Kai&#x017F;erl. Verordn., welche im Einvernehmen mit dem Bundes-<lb/>
rathe zu erla&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, &#x017F;ollen die Kla&#x017F;&#x017F;en der Beamten, welche Kaution zu &#x017F;tellen<lb/>
haben, und die Beträge der Kautionen be&#x017F;timmt werden. (Ge&#x017F;. §. 3.) Zur<lb/>
Ausführung die&#x017F;es Ge&#x017F;etzes &#x017F;ind folgende <hi rendition="#g">Kai&#x017F;erl. Verordnungen</hi> er-<lb/>
gangen:<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a</hi>) vom 29. Juni 1869 (G.-Bl. S. 285) über die Beamten der Po&#x017F;t- und<lb/>
Telegraphenverwaltung und des Eichungswe&#x017F;ens. Die&#x017F;elbe i&#x017F;t abgeän-</item></list></note>. (§. 2 des Ge&#x017F;etzes.)</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[410/0430] §. 39. Die Amts-Kaution. das Reichsgeſetzblatt bekannt gemacht 1), nämlich außer der des Reichskanzlers die der Konſuln, der Zollbevollmächtigten und Kon- troleure, der Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bun- desamts für das Heimathweſen. Seit der Schöpfung des Central- blattes des Deutſchen Reiches (1873) dient daſſelbe zur Publikation von Ernennungen; außerdem werden Perſonal-Veränderungen im Reichs-Anzeiger und in den von den einzelnen Reſſort-Verwaltungen herausgegebenen Amtsblättern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. §. 39. Die Amts-Kaution. Schon vor Erlaß des Reichsbeamten-Geſetzes iſt durch ein Bundesgeſetz vom 2. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 161 ff.), welches bei der Reichsgründung auf Süddeutſchland ausgedehnt und durch Geſetz vom 11. Dezember 1871 (Geſetzblatt für Elſaß-Lothringen S. 386) in Elſaß-Lothringen eingeführt worden iſt, das Kautions- weſen der unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten geregelt worden. Die Grundſätze, welche dieſes Geſetz und die zur Aus- führung deſſelben ergangenen Verordnungen aufſtellen, ſind fol- gende: I. Nothwendigkeit der Kautionsbeſtellung. „Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Reiche gehörigen Kaſſe oder eines dem Reiche gehörigen Magazins, oder die An- nahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Reiche gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Ge- genſtänden obliegt, haben dem Reiche für ihr Dienſtverhältniß Kaution zu leiſten“ 2). (§. 2 des Geſetzes.) 1) Wäre die Theorie richtig, daß jede Anſtellung eines Beamten eine lex specialis ſei, ſo würde ſie, da Art. 2 der R.-V. keine Ausnahme kennt, nur durch Verkündigung im Reichsgeſetzblatte und zwar erſt von dem in dieſem Art. angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen. Auch hieran erweiſt ſich die Unrichtigkeit der Theorie. 2) Durch Kaiſerl. Verordn., welche im Einvernehmen mit dem Bundes- rathe zu erlaſſen iſt, ſollen die Klaſſen der Beamten, welche Kaution zu ſtellen haben, und die Beträge der Kautionen beſtimmt werden. (Geſ. §. 3.) Zur Ausführung dieſes Geſetzes ſind folgende Kaiſerl. Verordnungen er- gangen: a) vom 29. Juni 1869 (G.-Bl. S. 285) über die Beamten der Poſt- und Telegraphenverwaltung und des Eichungsweſens. Dieſelbe iſt abgeän-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/430
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/430>, abgerufen am 18.04.2024.