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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 39. Die Amts-Kaution.

1) Object des Faustpfandes dürfen nur sein auf den Inha-
ber lautende Obligationen über Schulden des Reiches oder eines
einzelnen Bundesstaates, welche zu ihrem Nennwerthe angerechnet
werden 1). Dem Kautionsbesteller werden die Zinsscheine für einen
4 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum belassen, beziehungsweise
nach Ablauf dieses Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zins-
scheine verabfolgt 2).

2) Die Form des Pfandvertrages richtet sich nach Vorschrift
der Landesgesetze; in der Regel bedarf es daher einer schriftlichen
Erklärung nicht, sondern es genügt die Uebergabe der zu hinter-
legenden Werthpapiere. Wenn aber die Kautionsbestellung nicht
von dem Beamten selbst, sondern von einem Dritten erfolgt, so
wird die Ausstellung einer besonderen Kautions-Verschreibung er-
fordert 3). Wenn der Besteller der Kaution minderjährig ist
oder unter väterlicher Gewalt steht oder in ehel. Gütergemein-
schaft lebt, so bedarf es zur Abschließung des Vertrages der Zu-
stimmung des Vormunds, Vaters oder der Ehefrau 4).

Der Kautionsvertrag wird erst völlig abgeschlossen, wenn die
zuständige Behörde die hinterlegten Papiere geprüft und als ge-
nügend und ordnungsmäßig befunden hat. Erst jetzt ist die Ueber-
gabe derselben durch die Empfangnahme Seitens der Reichsbehörde
rechtlich vollendet. Ueber den Empfang dieser Papiere ertheilt
die Behörde dem Besteller der Kaution eine Bescheinigung. So-
bald der Empfangsschein über die Niederlegung ertheilt ist, ist das
Faustpfandrecht an den niedergelegten Werthpapieren mit voller
rechtlicher Wirkung erworben 5).

3) "Die Amtskaution haftet dem Reiche für alle von

1) Ges. §. 5 Abs. 1. Es kann jedoch die Einzahlung von baarem Gelde
zum Ankauf eines Werthpapieres gestattet werden, so daß der Staat (z. B.
die Ober-Postkasse oder Telegraphenkasse) den Einkauf vermittelt. Vgl. In-
struktion vom 16. Juni 1869 über die Kautionen der Postbeamten §. 9.
(Kanngießer S. 286).
2) Gesetz §. 6 Abs. 3.
3) Vgl. die citirte Instruktion vom 16. Juni 1869 (und die gleichlautende
für die Telegraphen-Beamten vom 28. Juli 1869) §. 7. Es ist zugleich ein
Formular für diese Verschreibungen beigefügt.
4) Die Behörden haben auch diese Genehmigungen sich in schriftlicher
Form ertheilen zu lassen.
5) Gesetz §. 6 Abs. 2.
§. 39. Die Amts-Kaution.

1) Object des Fauſtpfandes dürfen nur ſein auf den Inha-
ber lautende Obligationen über Schulden des Reiches oder eines
einzelnen Bundesſtaates, welche zu ihrem Nennwerthe angerechnet
werden 1). Dem Kautionsbeſteller werden die Zinsſcheine für einen
4 Jahre nicht überſteigenden Zeitraum belaſſen, beziehungsweiſe
nach Ablauf dieſes Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zins-
ſcheine verabfolgt 2).

2) Die Form des Pfandvertrages richtet ſich nach Vorſchrift
der Landesgeſetze; in der Regel bedarf es daher einer ſchriftlichen
Erklärung nicht, ſondern es genügt die Uebergabe der zu hinter-
legenden Werthpapiere. Wenn aber die Kautionsbeſtellung nicht
von dem Beamten ſelbſt, ſondern von einem Dritten erfolgt, ſo
wird die Ausſtellung einer beſonderen Kautions-Verſchreibung er-
fordert 3). Wenn der Beſteller der Kaution minderjährig iſt
oder unter väterlicher Gewalt ſteht oder in ehel. Gütergemein-
ſchaft lebt, ſo bedarf es zur Abſchließung des Vertrages der Zu-
ſtimmung des Vormunds, Vaters oder der Ehefrau 4).

Der Kautionsvertrag wird erſt völlig abgeſchloſſen, wenn die
zuſtändige Behörde die hinterlegten Papiere geprüft und als ge-
nügend und ordnungsmäßig befunden hat. Erſt jetzt iſt die Ueber-
gabe derſelben durch die Empfangnahme Seitens der Reichsbehörde
rechtlich vollendet. Ueber den Empfang dieſer Papiere ertheilt
die Behörde dem Beſteller der Kaution eine Beſcheinigung. So-
bald der Empfangsſchein über die Niederlegung ertheilt iſt, iſt das
Fauſtpfandrecht an den niedergelegten Werthpapieren mit voller
rechtlicher Wirkung erworben 5).

3) „Die Amtskaution haftet dem Reiche für alle von

1) Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es kann jedoch die Einzahlung von baarem Gelde
zum Ankauf eines Werthpapieres geſtattet werden, ſo daß der Staat (z. B.
die Ober-Poſtkaſſe oder Telegraphenkaſſe) den Einkauf vermittelt. Vgl. In-
ſtruktion vom 16. Juni 1869 über die Kautionen der Poſtbeamten §. 9.
(Kanngießer S. 286).
2) Geſetz §. 6 Abſ. 3.
3) Vgl. die citirte Inſtruktion vom 16. Juni 1869 (und die gleichlautende
für die Telegraphen-Beamten vom 28. Juli 1869) §. 7. Es iſt zugleich ein
Formular für dieſe Verſchreibungen beigefügt.
4) Die Behörden haben auch dieſe Genehmigungen ſich in ſchriftlicher
Form ertheilen zu laſſen.
5) Geſetz §. 6 Abſ. 2.
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[415/0435] §. 39. Die Amts-Kaution. 1) Object des Fauſtpfandes dürfen nur ſein auf den Inha- ber lautende Obligationen über Schulden des Reiches oder eines einzelnen Bundesſtaates, welche zu ihrem Nennwerthe angerechnet werden 1). Dem Kautionsbeſteller werden die Zinsſcheine für einen 4 Jahre nicht überſteigenden Zeitraum belaſſen, beziehungsweiſe nach Ablauf dieſes Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zins- ſcheine verabfolgt 2). 2) Die Form des Pfandvertrages richtet ſich nach Vorſchrift der Landesgeſetze; in der Regel bedarf es daher einer ſchriftlichen Erklärung nicht, ſondern es genügt die Uebergabe der zu hinter- legenden Werthpapiere. Wenn aber die Kautionsbeſtellung nicht von dem Beamten ſelbſt, ſondern von einem Dritten erfolgt, ſo wird die Ausſtellung einer beſonderen Kautions-Verſchreibung er- fordert 3). Wenn der Beſteller der Kaution minderjährig iſt oder unter väterlicher Gewalt ſteht oder in ehel. Gütergemein- ſchaft lebt, ſo bedarf es zur Abſchließung des Vertrages der Zu- ſtimmung des Vormunds, Vaters oder der Ehefrau 4). Der Kautionsvertrag wird erſt völlig abgeſchloſſen, wenn die zuſtändige Behörde die hinterlegten Papiere geprüft und als ge- nügend und ordnungsmäßig befunden hat. Erſt jetzt iſt die Ueber- gabe derſelben durch die Empfangnahme Seitens der Reichsbehörde rechtlich vollendet. Ueber den Empfang dieſer Papiere ertheilt die Behörde dem Beſteller der Kaution eine Beſcheinigung. So- bald der Empfangsſchein über die Niederlegung ertheilt iſt, iſt das Fauſtpfandrecht an den niedergelegten Werthpapieren mit voller rechtlicher Wirkung erworben 5). 3) „Die Amtskaution haftet dem Reiche für alle von 1) Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es kann jedoch die Einzahlung von baarem Gelde zum Ankauf eines Werthpapieres geſtattet werden, ſo daß der Staat (z. B. die Ober-Poſtkaſſe oder Telegraphenkaſſe) den Einkauf vermittelt. Vgl. In- ſtruktion vom 16. Juni 1869 über die Kautionen der Poſtbeamten §. 9. (Kanngießer S. 286). 2) Geſetz §. 6 Abſ. 3. 3) Vgl. die citirte Inſtruktion vom 16. Juni 1869 (und die gleichlautende für die Telegraphen-Beamten vom 28. Juli 1869) §. 7. Es iſt zugleich ein Formular für dieſe Verſchreibungen beigefügt. 4) Die Behörden haben auch dieſe Genehmigungen ſich in ſchriftlicher Form ertheilen zu laſſen. 5) Geſetz §. 6 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/435>, abgerufen am 19.04.2024.