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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten.
außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung seiner
vorgesetzten Behörde einzuholen hat, sind folgende Bestimmungen
hier zu erwähnen:

1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geschenken
oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt der Genehmigung der
obersten Reichsbehörde. Ges. §. 15 Abs. 2.

2) Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel,
Ehrenzeichen, Geschenke, Gehalts-Bezüge oder Remunerationen von
andern Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des
Kaisers annehmen. Ges. §. 15 Abs. 1.

Unter dem vom Kaiser angestellten Beamten sind auch die
in seinem Auftrage angestellten, also alle unmittelbaren Reichs-
beamten zu verstehen, so daß die in Rede stehende Bestimmung
einen rechtlichen Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren
Reichsbeamten begründet. Die letzteren bedürfen zur Annahme
von Titeln und Ehrenzeichen, sowie von Geschenken oder Remune-
rationen, welche ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben wer-
den, von anderen Regenten oder Regierungen der Genehmigung
des Kaisers nicht; in wiefern sie die Erlaubniß ihres Landesherrn
dazu bedürfen, bestimmt sich nach den darüber bestehenden landes-
gesetzlichen Vorschriften, welche durch die Anordnung des §. 15
des Reichsgesetzes nicht berührt werden 1). Die unmittelbaren
Reichsbeamten dürfen auch von ihrem eigenen Landesherrn Titel,
Ehrenzeichen u. s. w. nur mit Genehmigung des Kaisers an-
nehmen.

3) Mit Ausnahme der Wahl-Konsuln und der einstweilen in
in den Ruhestand versetzten Beamten darf "kein Reichsbeamter
ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Neben-
amt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene Neben-
beschäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben 2). Dieselbe

1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieses Gesetzes S. 32.
2) Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
Ges. vom 8. November 1867 §. 8 Abs. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor-
sitzenden
der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben-
ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeschäftigungen weder über-
tragen noch von ihm übernommen werden. Ges. vom 23. Mai 1873 §. 11
(R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präsidenten und den Mitgliedern
des Rechnungshofes. Preuß. Gesetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner

§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.
außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung ſeiner
vorgeſetzten Behörde einzuholen hat, ſind folgende Beſtimmungen
hier zu erwähnen:

1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geſchenken
oder Belohnungen in Bezug auf ſein Amt der Genehmigung der
oberſten Reichsbehörde. Geſ. §. 15 Abſ. 2.

2) Die vom Kaiſer angeſtellten Beamten dürfen Titel,
Ehrenzeichen, Geſchenke, Gehalts-Bezüge oder Remunerationen von
andern Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des
Kaiſers annehmen. Geſ. §. 15 Abſ. 1.

Unter dem vom Kaiſer angeſtellten Beamten ſind auch die
in ſeinem Auftrage angeſtellten, alſo alle unmittelbaren Reichs-
beamten zu verſtehen, ſo daß die in Rede ſtehende Beſtimmung
einen rechtlichen Unterſchied zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren
Reichsbeamten begründet. Die letzteren bedürfen zur Annahme
von Titeln und Ehrenzeichen, ſowie von Geſchenken oder Remune-
rationen, welche ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben wer-
den, von anderen Regenten oder Regierungen der Genehmigung
des Kaiſers nicht; in wiefern ſie die Erlaubniß ihres Landesherrn
dazu bedürfen, beſtimmt ſich nach den darüber beſtehenden landes-
geſetzlichen Vorſchriften, welche durch die Anordnung des §. 15
des Reichsgeſetzes nicht berührt werden 1). Die unmittelbaren
Reichsbeamten dürfen auch von ihrem eigenen Landesherrn Titel,
Ehrenzeichen u. ſ. w. nur mit Genehmigung des Kaiſers an-
nehmen.

3) Mit Ausnahme der Wahl-Konſuln und der einſtweilen in
in den Ruheſtand verſetzten Beamten darf „kein Reichsbeamter
ohne vorgängige Genehmigung der oberſten Reichsbehörde ein Neben-
amt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene Neben-
beſchäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben 2). Dieſelbe

1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieſes Geſetzes S. 32.
2) Berufskonſuln dürfen keine kaufmänniſchen Geſchäfte betreiben.
Geſ. vom 8. November 1867 §. 8 Abſ. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor-
ſitzenden
der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben-
ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeſchäftigungen weder über-
tragen noch von ihm übernommen werden. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 11
(R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präſidenten und den Mitgliedern
des Rechnungshofes. Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner
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[431/0451] §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung ſeiner vorgeſetzten Behörde einzuholen hat, ſind folgende Beſtimmungen hier zu erwähnen: 1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geſchenken oder Belohnungen in Bezug auf ſein Amt der Genehmigung der oberſten Reichsbehörde. Geſ. §. 15 Abſ. 2. 2) Die vom Kaiſer angeſtellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geſchenke, Gehalts-Bezüge oder Remunerationen von andern Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaiſers annehmen. Geſ. §. 15 Abſ. 1. Unter dem vom Kaiſer angeſtellten Beamten ſind auch die in ſeinem Auftrage angeſtellten, alſo alle unmittelbaren Reichs- beamten zu verſtehen, ſo daß die in Rede ſtehende Beſtimmung einen rechtlichen Unterſchied zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten begründet. Die letzteren bedürfen zur Annahme von Titeln und Ehrenzeichen, ſowie von Geſchenken oder Remune- rationen, welche ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben wer- den, von anderen Regenten oder Regierungen der Genehmigung des Kaiſers nicht; in wiefern ſie die Erlaubniß ihres Landesherrn dazu bedürfen, beſtimmt ſich nach den darüber beſtehenden landes- geſetzlichen Vorſchriften, welche durch die Anordnung des §. 15 des Reichsgeſetzes nicht berührt werden 1). Die unmittelbaren Reichsbeamten dürfen auch von ihrem eigenen Landesherrn Titel, Ehrenzeichen u. ſ. w. nur mit Genehmigung des Kaiſers an- nehmen. 3) Mit Ausnahme der Wahl-Konſuln und der einſtweilen in in den Ruheſtand verſetzten Beamten darf „kein Reichsbeamter ohne vorgängige Genehmigung der oberſten Reichsbehörde ein Neben- amt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene Neben- beſchäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben 2). Dieſelbe 1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieſes Geſetzes S. 32. 2) Berufskonſuln dürfen keine kaufmänniſchen Geſchäfte betreiben. Geſ. vom 8. November 1867 §. 8 Abſ. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor- ſitzenden der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben- ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeſchäftigungen weder über- tragen noch von ihm übernommen werden. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 11 (R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präſidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofes. Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/451>, abgerufen am 25.04.2024.