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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
in allgemeinen Kosten der Domizil-Verlegung theils in Trans-
portkosten. Bei Berechnung der Entfernung wird die kürzeste,
fahrbare Straßen-Verbindung zu Grunde gelegt; bei Bestimmung
des Ranges die Stellung, aus welcher -- nicht in welche -- der
Beamte versetzt wird. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte
der regulären Vergütung. Ist mit der Versetzung eine Einkom-
mensverbesserung verbunden, so kömmt die Hälfte des Jahresbe-
trages derselben von der Vergütungssumme in Abzug.

Außer diesen Umzugskosten wird dem Beamten der Mieths-
zins
vergütet, welchen er für die Wohnung an seinem bisherigen
Aufenthaltsorte für die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis
zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auf-
lösung des Miethsverhältnisses möglich wurde; längstens jedoch für
einen neunmonatlichen Zeitraum. Hat der Beamte im eigenen
Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens
bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der
von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.

Eine Vergütung für Umzugskosten findet nicht statt, wenn
die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgte. Die
nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Versetzungen
nur persönliche Fuhrkosten und Tagegelder. Personen, welche,
ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben
übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde
festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden, welche
den für Reichsbeamte bestehenden Satz nicht übersteigen soll.
(§§. 10--18.)

b) Die Verordnung v. 5. Juli 1875 (R.-G.-Bl. S. 253)
enthält spezielle Bestimmungen über die Höhe der Tagegelder,
Fuhrkosten und Umzugskosten, welche den Beamten der Reichs-
Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung zu vergüten sind.
Mit Rücksicht auf die diesen Beamten zu gewährende freie Fahrt
und Gepäckbeförderung und die in ihrem Berufe selbst liegende
Veranlassung zu häufigen Dienstreisen sind die Entschädigungs-
sätze theils niedriger bemessen theils ist gar keine Entschädigung
zu ertheilen.

4) Unter dem Namen Funktionszulagen erhalten nach
Maaßgabe des Etats mehrere Reichsbeamte Geldbeträge, welche
theils Pauchsummen für Bureaukosten u. dgl. Auslagen theils

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
in allgemeinen Koſten der Domizil-Verlegung theils in Trans-
portkoſten. Bei Berechnung der Entfernung wird die kürzeſte,
fahrbare Straßen-Verbindung zu Grunde gelegt; bei Beſtimmung
des Ranges die Stellung, aus welcher — nicht in welche — der
Beamte verſetzt wird. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte
der regulären Vergütung. Iſt mit der Verſetzung eine Einkom-
mensverbeſſerung verbunden, ſo kömmt die Hälfte des Jahresbe-
trages derſelben von der Vergütungsſumme in Abzug.

Außer dieſen Umzugskoſten wird dem Beamten der Mieths-
zins
vergütet, welchen er für die Wohnung an ſeinem bisherigen
Aufenthaltsorte für die Zeit von dem Verlaſſen des letzteren bis
zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müſſen, mit welchem die Auf-
löſung des Miethsverhältniſſes möglich wurde; längſtens jedoch für
einen neunmonatlichen Zeitraum. Hat der Beamte im eigenen
Hauſe gewohnt, ſo kann demſelben eine Entſchädigung höchſtens
bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der
von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.

Eine Vergütung für Umzugskoſten findet nicht ſtatt, wenn
die Verſetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgte. Die
nicht etatsmäßig angeſtellten Beamten erhalten bei Verſetzungen
nur perſönliche Fuhrkoſten und Tagegelder. Perſonen, welche,
ohne vorher im Reichsdienſt geſtanden zu haben, in denſelben
übernommen werden, kann eine durch die oberſte Reichsbehörde
feſtzuſetzende Vergütung für Umzugskoſten gewährt werden, welche
den für Reichsbeamte beſtehenden Satz nicht überſteigen ſoll.
(§§. 10—18.)

b) Die Verordnung v. 5. Juli 1875 (R.-G.-Bl. S. 253)
enthält ſpezielle Beſtimmungen über die Höhe der Tagegelder,
Fuhrkoſten und Umzugskoſten, welche den Beamten der Reichs-
Eiſenbahnverwaltung und der Poſtverwaltung zu vergüten ſind.
Mit Rückſicht auf die dieſen Beamten zu gewährende freie Fahrt
und Gepäckbeförderung und die in ihrem Berufe ſelbſt liegende
Veranlaſſung zu häufigen Dienſtreiſen ſind die Entſchädigungs-
ſätze theils niedriger bemeſſen theils iſt gar keine Entſchädigung
zu ertheilen.

4) Unter dem Namen Funktionszulagen erhalten nach
Maaßgabe des Etats mehrere Reichsbeamte Geldbeträge, welche
theils Pauchſummen für Bureaukoſten u. dgl. Auslagen theils

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[464/0484] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. in allgemeinen Koſten der Domizil-Verlegung theils in Trans- portkoſten. Bei Berechnung der Entfernung wird die kürzeſte, fahrbare Straßen-Verbindung zu Grunde gelegt; bei Beſtimmung des Ranges die Stellung, aus welcher — nicht in welche — der Beamte verſetzt wird. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der regulären Vergütung. Iſt mit der Verſetzung eine Einkom- mensverbeſſerung verbunden, ſo kömmt die Hälfte des Jahresbe- trages derſelben von der Vergütungsſumme in Abzug. Außer dieſen Umzugskoſten wird dem Beamten der Mieths- zins vergütet, welchen er für die Wohnung an ſeinem bisherigen Aufenthaltsorte für die Zeit von dem Verlaſſen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müſſen, mit welchem die Auf- löſung des Miethsverhältniſſes möglich wurde; längſtens jedoch für einen neunmonatlichen Zeitraum. Hat der Beamte im eigenen Hauſe gewohnt, ſo kann demſelben eine Entſchädigung höchſtens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. Eine Vergütung für Umzugskoſten findet nicht ſtatt, wenn die Verſetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgte. Die nicht etatsmäßig angeſtellten Beamten erhalten bei Verſetzungen nur perſönliche Fuhrkoſten und Tagegelder. Perſonen, welche, ohne vorher im Reichsdienſt geſtanden zu haben, in denſelben übernommen werden, kann eine durch die oberſte Reichsbehörde feſtzuſetzende Vergütung für Umzugskoſten gewährt werden, welche den für Reichsbeamte beſtehenden Satz nicht überſteigen ſoll. (§§. 10—18.) b) Die Verordnung v. 5. Juli 1875 (R.-G.-Bl. S. 253) enthält ſpezielle Beſtimmungen über die Höhe der Tagegelder, Fuhrkoſten und Umzugskoſten, welche den Beamten der Reichs- Eiſenbahnverwaltung und der Poſtverwaltung zu vergüten ſind. Mit Rückſicht auf die dieſen Beamten zu gewährende freie Fahrt und Gepäckbeförderung und die in ihrem Berufe ſelbſt liegende Veranlaſſung zu häufigen Dienſtreiſen ſind die Entſchädigungs- ſätze theils niedriger bemeſſen theils iſt gar keine Entſchädigung zu ertheilen. 4) Unter dem Namen Funktionszulagen erhalten nach Maaßgabe des Etats mehrere Reichsbeamte Geldbeträge, welche theils Pauchſummen für Bureaukoſten u. dgl. Auslagen theils

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/484>, abgerufen am 24.04.2024.