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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
ten finden daher auf die zur Disposition gestellten Reichsbeamten
volle Anwendung.

c) Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens
besteht ebenfalls unvermindert fort. R.-G. §. 10.

d) In Ansehung der Beschränkungen, denen Reichsbe-
amte unterliegen, gelten die in §. 15 Abs. 1. des Gesetzes aufge-
stellten Vorschriften über die Annahme von Titeln, Ehrenzeichen,
Geschenken u. s. w. auch für die einstweilig in den Ruhestand ver-
setzten Reichsbeamten; dagegen ist die Vorschrift des §. 15 Abs. 2
auf sie unanwendbar, weil dieselbe die actuelle Verwaltung eines
"Amtes" voraussetzt. Von der Beschränkung hinsichtlich der Ueber-
nahme von Nebenämtern oder remunerirten Nebenbeschäftigungen
oder des Betriebes eines Gewerbes sind die einstweilig in den
Ruhestand versetzten Beamten durch die ausdrückliche Anordnung
des §. 16 Abs. 3 befreit.

e) Die Verletzung der Dienstpflichten kann auch für die zur
Disposition gestellten Reichsbeamten disciplinarische Folgen haben.
Allein da sie ein Amt nicht verwalten, so sind sie auch der Discipli-
nargewalt einer vorgesetzten Dienstbehörde nicht unter-
worfen; wohl aber kann das förmliche Disciplinar-Verfahren vor
den entscheidenden Disciplinarbehörden gegen sie eingeleitet werden.
Für die Zuständigkeit ist der letzte dienstliche Wohnsitz der Be-
amten entscheidend 1).

4) Da die einstweilige Versetzung in den Ruhestand das Be-
amtenverhältniß nicht löst, so kömmt bei Berechnung der Dienst-
zeit die Zeit mit in Anrechnung, während welcher ein Beamter
zur Disposition gestellt war 2), und die Vorschriften über Sus-
pension, Dienstentlassung, Pensionirung und Dienstentsetzung sind
auch auf die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten an-
wendbar 3).

5) Auf die im §. 158 des Reichsbeamtengesetzes aufgeführten
Beamten finden die Bestimmungen über die einstweilige Versetzung
in den Ruhestand keine Anwendung.

III. Vorläufige Dienstenthebung. (Suspension.)

1) Hinsichtlich der Zulässigkeit derselben sind drei Fälle

1) R.-G. §. 119.
2) R.-G. §. 46. Nro. 1.
3) Vgl. R.-G. §. 42 letzter Abs. §. 119. §. 132.
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§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
ten finden daher auf die zur Dispoſition geſtellten Reichsbeamten
volle Anwendung.

c) Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens
beſteht ebenfalls unvermindert fort. R.-G. §. 10.

d) In Anſehung der Beſchränkungen, denen Reichsbe-
amte unterliegen, gelten die in §. 15 Abſ. 1. des Geſetzes aufge-
ſtellten Vorſchriften über die Annahme von Titeln, Ehrenzeichen,
Geſchenken u. ſ. w. auch für die einſtweilig in den Ruheſtand ver-
ſetzten Reichsbeamten; dagegen iſt die Vorſchrift des §. 15 Abſ. 2
auf ſie unanwendbar, weil dieſelbe die actuelle Verwaltung eines
„Amtes“ vorausſetzt. Von der Beſchränkung hinſichtlich der Ueber-
nahme von Nebenämtern oder remunerirten Nebenbeſchäftigungen
oder des Betriebes eines Gewerbes ſind die einſtweilig in den
Ruheſtand verſetzten Beamten durch die ausdrückliche Anordnung
des §. 16 Abſ. 3 befreit.

e) Die Verletzung der Dienſtpflichten kann auch für die zur
Dispoſition geſtellten Reichsbeamten disciplinariſche Folgen haben.
Allein da ſie ein Amt nicht verwalten, ſo ſind ſie auch der Discipli-
nargewalt einer vorgeſetzten Dienſtbehörde nicht unter-
worfen; wohl aber kann das förmliche Disciplinar-Verfahren vor
den entſcheidenden Disciplinarbehörden gegen ſie eingeleitet werden.
Für die Zuſtändigkeit iſt der letzte dienſtliche Wohnſitz der Be-
amten entſcheidend 1).

4) Da die einſtweilige Verſetzung in den Ruheſtand das Be-
amtenverhältniß nicht löst, ſo kömmt bei Berechnung der Dienſt-
zeit die Zeit mit in Anrechnung, während welcher ein Beamter
zur Dispoſition geſtellt war 2), und die Vorſchriften über Sus-
penſion, Dienſtentlaſſung, Penſionirung und Dienſtentſetzung ſind
auch auf die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten an-
wendbar 3).

5) Auf die im §. 158 des Reichsbeamtengeſetzes aufgeführten
Beamten finden die Beſtimmungen über die einſtweilige Verſetzung
in den Ruheſtand keine Anwendung.

III. Vorläufige Dienſtenthebung. (Suspenſion.)

1) Hinſichtlich der Zuläſſigkeit derſelben ſind drei Fälle

1) R.-G. §. 119.
2) R.-G. §. 46. Nro. 1.
3) Vgl. R.-G. §. 42 letzter Abſ. §. 119. §. 132.
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[483/0503] §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. ten finden daher auf die zur Dispoſition geſtellten Reichsbeamten volle Anwendung. c) Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens beſteht ebenfalls unvermindert fort. R.-G. §. 10. d) In Anſehung der Beſchränkungen, denen Reichsbe- amte unterliegen, gelten die in §. 15 Abſ. 1. des Geſetzes aufge- ſtellten Vorſchriften über die Annahme von Titeln, Ehrenzeichen, Geſchenken u. ſ. w. auch für die einſtweilig in den Ruheſtand ver- ſetzten Reichsbeamten; dagegen iſt die Vorſchrift des §. 15 Abſ. 2 auf ſie unanwendbar, weil dieſelbe die actuelle Verwaltung eines „Amtes“ vorausſetzt. Von der Beſchränkung hinſichtlich der Ueber- nahme von Nebenämtern oder remunerirten Nebenbeſchäftigungen oder des Betriebes eines Gewerbes ſind die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten durch die ausdrückliche Anordnung des §. 16 Abſ. 3 befreit. e) Die Verletzung der Dienſtpflichten kann auch für die zur Dispoſition geſtellten Reichsbeamten disciplinariſche Folgen haben. Allein da ſie ein Amt nicht verwalten, ſo ſind ſie auch der Discipli- nargewalt einer vorgeſetzten Dienſtbehörde nicht unter- worfen; wohl aber kann das förmliche Disciplinar-Verfahren vor den entſcheidenden Disciplinarbehörden gegen ſie eingeleitet werden. Für die Zuſtändigkeit iſt der letzte dienſtliche Wohnſitz der Be- amten entſcheidend 1). 4) Da die einſtweilige Verſetzung in den Ruheſtand das Be- amtenverhältniß nicht löst, ſo kömmt bei Berechnung der Dienſt- zeit die Zeit mit in Anrechnung, während welcher ein Beamter zur Dispoſition geſtellt war 2), und die Vorſchriften über Sus- penſion, Dienſtentlaſſung, Penſionirung und Dienſtentſetzung ſind auch auf die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten an- wendbar 3). 5) Auf die im §. 158 des Reichsbeamtengeſetzes aufgeführten Beamten finden die Beſtimmungen über die einſtweilige Verſetzung in den Ruheſtand keine Anwendung. III. Vorläufige Dienſtenthebung. (Suspenſion.) 1) Hinſichtlich der Zuläſſigkeit derſelben ſind drei Fälle 1) R.-G. §. 119. 2) R.-G. §. 46. Nro. 1. 3) Vgl. R.-G. §. 42 letzter Abſ. §. 119. §. 132. 31*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/503>, abgerufen am 18.04.2024.