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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
vorläufige Dienstenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet eine
theilweise Innebehaltung des Gehaltes statt vom Ablauf des Monats
ab, in welchem die Suspension verfügt ist 2). Die Innebehaltung
betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Diensteinkommens
d. h. ohne die für Dienstunkosten bestimmten Beträge; in Fällen
der Noth des Beamten kann die oberste Reichsbehörde die Inne-
behaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil beschränken 3).
Den einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein
Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver-
fahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche
auf Dienstentlassung lautet 4).

Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes-
amtes für das Heimathwesen vom Amte suspendirt, so wird das
Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der
Suspension nicht berührt 5).

Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll-
streckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urtheils ohne Schuld
des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit
des Aufenthalts oder der Unterbrechung; ebenso für die zehntägige
Frist nach Aufhebung der Haft resp. nach der Verurtheilung, wenn
nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege
des Disciplinarverfahrens beschlossen wird 6).

Auch die vorläufige Untersagung der Ausübung von Amts-
Verrichtungen bewirkt keine Innebehaltung des Diensteinkommens 7).

c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten
während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung unverändert
fort 8).


1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg.
2) R.-G. §. 128 Abs. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt
ist, so kann eine theilweise Wiedereinziehung nicht stattfinden; denn das Gesetz
spricht nur vom "Innebehalten" des Gehaltes. Es ist eine Beschlagnahme oder
Retention des Gehaltes zur Deckung der Kosten oder Geldstrafen angeordnet,
welche voraussetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt ist. Anderer Ansicht
Kanngießer S. 223 Nro. 2.
3) §. 128 Abs. 1. u. 2.
4) R.-G. §. 132.
5) Ges. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abs. 3. Ges. v. 6. Juni 1870 §. 43.
6) R:-G. §. 126 Abs. 2.
7) R.-G. §. 131 Abs. 2.
8) Er darf sich daher auch nicht eigenmächtig von seinem Amtssitze ent-

§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
vorläufige Dienſtenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet eine
theilweiſe Innebehaltung des Gehaltes ſtatt vom Ablauf des Monats
ab, in welchem die Suspenſion verfügt iſt 2). Die Innebehaltung
betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Dienſteinkommens
d. h. ohne die für Dienſtunkoſten beſtimmten Beträge; in Fällen
der Noth des Beamten kann die oberſte Reichsbehörde die Inne-
behaltung des Dienſteinkommens auf den vierten Theil beſchränken 3).
Den einſtweilen in den Ruheſtand verſetzten Beamten wird ein
Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver-
fahren eine noch nicht rechtskräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche
auf Dienſtentlaſſung lautet 4).

Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes-
amtes für das Heimathweſen vom Amte ſuspendirt, ſo wird das
Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der
Suspenſion nicht berührt 5).

Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll-
ſtreckung eines auf Freiheitsſtrafe lautenden Urtheils ohne Schuld
des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit
des Aufenthalts oder der Unterbrechung; ebenſo für die zehntägige
Friſt nach Aufhebung der Haft reſp. nach der Verurtheilung, wenn
nicht vor Ablauf derſelben die Suspenſion vom Amte im Wege
des Disciplinarverfahrens beſchloſſen wird 6).

Auch die vorläufige Unterſagung der Ausübung von Amts-
Verrichtungen bewirkt keine Innebehaltung des Dienſteinkommens 7).

c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten
während der Zeit ſeiner vorläufigen Dienſtenthebung unverändert
fort 8).


1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg.
2) R.-G. §. 128 Abſ. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt
iſt, ſo kann eine theilweiſe Wiedereinziehung nicht ſtattfinden; denn das Geſetz
ſpricht nur vom „Innebehalten“ des Gehaltes. Es iſt eine Beſchlagnahme oder
Retention des Gehaltes zur Deckung der Koſten oder Geldſtrafen angeordnet,
welche vorausſetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt iſt. Anderer Anſicht
Kanngießer S. 223 Nro. 2.
3) §. 128 Abſ. 1. u. 2.
4) R.-G. §. 132.
5) Geſ. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abſ. 3. Geſ. v. 6. Juni 1870 §. 43.
6) R:-G. §. 126 Abſ. 2.
7) R.-G. §. 131 Abſ. 2.
8) Er darf ſich daher auch nicht eigenmächtig von ſeinem Amtsſitze ent-
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[486/0506] §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. vorläufige Dienſtenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet eine theilweiſe Innebehaltung des Gehaltes ſtatt vom Ablauf des Monats ab, in welchem die Suspenſion verfügt iſt 2). Die Innebehaltung betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Dienſteinkommens d. h. ohne die für Dienſtunkoſten beſtimmten Beträge; in Fällen der Noth des Beamten kann die oberſte Reichsbehörde die Inne- behaltung des Dienſteinkommens auf den vierten Theil beſchränken 3). Den einſtweilen in den Ruheſtand verſetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver- fahren eine noch nicht rechtskräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung lautet 4). Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes- amtes für das Heimathweſen vom Amte ſuspendirt, ſo wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der Suspenſion nicht berührt 5). Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll- ſtreckung eines auf Freiheitsſtrafe lautenden Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung; ebenſo für die zehntägige Friſt nach Aufhebung der Haft reſp. nach der Verurtheilung, wenn nicht vor Ablauf derſelben die Suspenſion vom Amte im Wege des Disciplinarverfahrens beſchloſſen wird 6). Auch die vorläufige Unterſagung der Ausübung von Amts- Verrichtungen bewirkt keine Innebehaltung des Dienſteinkommens 7). c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten während der Zeit ſeiner vorläufigen Dienſtenthebung unverändert fort 8). 1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg. 2) R.-G. §. 128 Abſ. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt iſt, ſo kann eine theilweiſe Wiedereinziehung nicht ſtattfinden; denn das Geſetz ſpricht nur vom „Innebehalten“ des Gehaltes. Es iſt eine Beſchlagnahme oder Retention des Gehaltes zur Deckung der Koſten oder Geldſtrafen angeordnet, welche vorausſetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt iſt. Anderer Anſicht Kanngießer S. 223 Nro. 2. 3) §. 128 Abſ. 1. u. 2. 4) R.-G. §. 132. 5) Geſ. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abſ. 3. Geſ. v. 6. Juni 1870 §. 43. 6) R:-G. §. 126 Abſ. 2. 7) R.-G. §. 131 Abſ. 2. 8) Er darf ſich daher auch nicht eigenmächtig von ſeinem Amtsſitze ent-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/506>, abgerufen am 24.04.2024.