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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pen-
sionirenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen
demselben zur Last; andere Kosten werden für das Verfahren nicht
in Ansatz gebracht 1).

c) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
eintreten würde, kann ein dienstunfähig gewordener Reichsbeamter
nach denselben Vorschriften unfreiwillig in den Ruhestand versetzt
werden, wenn ihm diejenige Pension bewilligt wird, welche ihm
bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde. Hierzu
ist aber eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende
Verfügung der Reichsbehörde erforderlich 2).

Wird dem Beamten diese Pension nicht gewährt, so kann er
gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen,
welche für das förmliche Disciplinar-Verfahren vorgeschrieben
sind, in den Ruhestand versetzt werden 3).

d) Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über die un-
freiwillige Versetzung in den Ruhestand finden keine Anwendung
auf die im §. 158 dieses Gesetzes aufgeführten Reichsbeamten.
Statt ihrer gelten die Bestimmungen des Preuß. Ges. v. 7. Mai
1851 §. 56--63 4). Sie weichen darin ab, daß der Beschluß über
die Versetzung in den Ruhestand, sowohl was die Einleitung des
Verfahrens als die Entscheidung nach Feststellung des Thatbestan-
des anlangt, nicht von der obersten Verwaltungsbehörde resp. dem
Bundesrathe, sondern von dem Plenum des Oberhandelsgerichts
und des Bundesamtes für das Heimathwesen hinsichtlich der Mit-
glieder dieser Behörden, des Preuß. Obertribunals hinsichtlich der
Mitglieder des Rechnungshofes 5) und General-Auditoriats 6), und
vom Preuß. General-Auditoriat hinsichtlich der Marine-Auditeure
und der Auditeure der unter Preußischer Verwaltung stehenden
Kontigente 7) zu fassen ist.


1) R.-G. §. 65 Abs. 2.
2) R.-G. §. 68 Abs. 2.
3) R.-G. §. 68 Abs. 1. Die Disciplinarbehörde hat in diesem Falle über
den Betrag der zu gewährenden Pension zu entscheiden. §. 75 letzter Abs.
4) B.-G.-Bl. v. 1869 S. 209. (Anlage zum Ges. v. 12. Juni 1869.)
5) Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 5.
6) Preuß. Ges. v. 7. Mai 1851 §. 75.
7) Preuß Ges. v. 7. Mai 1851 a. a. O
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pen-
ſionirenden Beamten veranlaßten erfolgloſen Ermittelungen fallen
demſelben zur Laſt; andere Koſten werden für das Verfahren nicht
in Anſatz gebracht 1).

c) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Penſionsberechtigung
eintreten würde, kann ein dienſtunfähig gewordener Reichsbeamter
nach denſelben Vorſchriften unfreiwillig in den Ruheſtand verſetzt
werden, wenn ihm diejenige Penſion bewilligt wird, welche ihm
bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zuſtehen würde. Hierzu
iſt aber eine mit Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende
Verfügung der Reichsbehörde erforderlich 2).

Wird dem Beamten dieſe Penſion nicht gewährt, ſo kann er
gegen ſeinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen,
welche für das förmliche Disciplinar-Verfahren vorgeſchrieben
ſind, in den Ruheſtand verſetzt werden 3).

d) Die Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes über die un-
freiwillige Verſetzung in den Ruheſtand finden keine Anwendung
auf die im §. 158 dieſes Geſetzes aufgeführten Reichsbeamten.
Statt ihrer gelten die Beſtimmungen des Preuß. Geſ. v. 7. Mai
1851 §. 56—63 4). Sie weichen darin ab, daß der Beſchluß über
die Verſetzung in den Ruheſtand, ſowohl was die Einleitung des
Verfahrens als die Entſcheidung nach Feſtſtellung des Thatbeſtan-
des anlangt, nicht von der oberſten Verwaltungsbehörde reſp. dem
Bundesrathe, ſondern von dem Plenum des Oberhandelsgerichts
und des Bundesamtes für das Heimathweſen hinſichtlich der Mit-
glieder dieſer Behörden, des Preuß. Obertribunals hinſichtlich der
Mitglieder des Rechnungshofes 5) und General-Auditoriats 6), und
vom Preuß. General-Auditoriat hinſichtlich der Marine-Auditeure
und der Auditeure der unter Preußiſcher Verwaltung ſtehenden
Kontigente 7) zu faſſen iſt.


1) R.-G. §. 65 Abſ. 2.
2) R.-G. §. 68 Abſ. 2.
3) R.-G. §. 68 Abſ. 1. Die Disciplinarbehörde hat in dieſem Falle über
den Betrag der zu gewährenden Penſion zu entſcheiden. §. 75 letzter Abſ.
4) B.-G.-Bl. v. 1869 S. 209. (Anlage zum Geſ. v. 12. Juni 1869.)
5) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 5.
6) Preuß. Geſ. v. 7. Mai 1851 §. 75.
7) Preuß Geſ. v. 7. Mai 1851 a. a. O
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[494/0514] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pen- ſionirenden Beamten veranlaßten erfolgloſen Ermittelungen fallen demſelben zur Laſt; andere Koſten werden für das Verfahren nicht in Anſatz gebracht 1). c) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Penſionsberechtigung eintreten würde, kann ein dienſtunfähig gewordener Reichsbeamter nach denſelben Vorſchriften unfreiwillig in den Ruheſtand verſetzt werden, wenn ihm diejenige Penſion bewilligt wird, welche ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zuſtehen würde. Hierzu iſt aber eine mit Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende Verfügung der Reichsbehörde erforderlich 2). Wird dem Beamten dieſe Penſion nicht gewährt, ſo kann er gegen ſeinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche Disciplinar-Verfahren vorgeſchrieben ſind, in den Ruheſtand verſetzt werden 3). d) Die Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes über die un- freiwillige Verſetzung in den Ruheſtand finden keine Anwendung auf die im §. 158 dieſes Geſetzes aufgeführten Reichsbeamten. Statt ihrer gelten die Beſtimmungen des Preuß. Geſ. v. 7. Mai 1851 §. 56—63 4). Sie weichen darin ab, daß der Beſchluß über die Verſetzung in den Ruheſtand, ſowohl was die Einleitung des Verfahrens als die Entſcheidung nach Feſtſtellung des Thatbeſtan- des anlangt, nicht von der oberſten Verwaltungsbehörde reſp. dem Bundesrathe, ſondern von dem Plenum des Oberhandelsgerichts und des Bundesamtes für das Heimathweſen hinſichtlich der Mit- glieder dieſer Behörden, des Preuß. Obertribunals hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes 5) und General-Auditoriats 6), und vom Preuß. General-Auditoriat hinſichtlich der Marine-Auditeure und der Auditeure der unter Preußiſcher Verwaltung ſtehenden Kontigente 7) zu faſſen iſt. 1) R.-G. §. 65 Abſ. 2. 2) R.-G. §. 68 Abſ. 2. 3) R.-G. §. 68 Abſ. 1. Die Disciplinarbehörde hat in dieſem Falle über den Betrag der zu gewährenden Penſion zu entſcheiden. §. 75 letzter Abſ. 4) B.-G.-Bl. v. 1869 S. 209. (Anlage zum Geſ. v. 12. Juni 1869.) 5) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 5. 6) Preuß. Geſ. v. 7. Mai 1851 §. 75. 7) Preuß Geſ. v. 7. Mai 1851 a. a. O

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/514>, abgerufen am 23.04.2024.