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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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Nachträge.
zu den Reichsgesetzen befugt und verpflichtet ist, vertheidigt auch
Seydel in Hirth's Annalen 1876 S. 11 fg.

zu §. 34 S. 316. Die Geschäfte der Reichshauptkasse sind
vom 1. Januar 1876 ab der Preuß. General-Staatskasse entzogen
und auf Grund des §. 22 des Bankgesetzes v. 14. März 1875,
nach welchem die Reichsbank verpflichtet ist, ohne Entgelt für Rech-
nung des Reiches Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des
Reichsguthabens zu leisten, und auf Grund des §. 11 des Statutes
der Reichsbank v. 21. Mai 1875 (R.-G-.Bl. S. 205) der Reichs-
bank-Hauptkasse zu Berlin übertragen. Für diese Geschäftsführung
bleibt die bisherige Bezeichnung "Reichshauptkasse" bestehen. Be-
kanntmachung des Reichskanzlers
v. 29. Dez. 1875.
Centralblatt S. 821.

zu §. 34 S. 318 ff. Auf Grund des Reichshaushalts-Gesetzes
für 1876. Ausgabe Kapit. 7 Tit. 1 ist bei der Normal-Eichungs-
kommission
eine Stelle für einen zweiten wissenschaftlich gebilde-
ten Hülfsarbeiter errichtet worden. Vrgl. die Erläuterung in den
Anlagen zum Etat I S. 17.

zu §. 34 S. 320. Für das Zoll- und Steuer-Rechnungs-
Bureau
des Reichskanzler-Amtes sind seit 1874 zwei Beamte an-
gestellt, welche ausschließlich für das Bureau thätig sind, während
die Stellen des Bureau-Vorstehers und Buchhalters von Beamten
des Preuß. Finanzministeriums als Nebenämter versehen werden.
Erläuterungen zum Etat für 1874 Anlage I S. 9. Vrgl. Etat
für 1876 Anlage I S. 10. 11.

zu §. 34 S. 320. Durch das Reichshaushalts-Gesetz für 1876
Ausgabe Kapit. 8 (R.-G.-Bl. S. 330) sind die Geldmittel für die
Errichtung eines Gesundheitsamtes bewilligt worden. Eine
Denkschrift, welche in der Anlage I zum Etat für 1876 S. 41
abgedruckt ist, giebt über die beabsichtigte Einrichtung dieser Behörde
Aufschluß. Darnach "soll dieselbe dem Reichskanzler-Amte
unmittelbar untergeordnet sein und einen lediglich berathenden
Karakter tragen." Verwaltungsgeschäfte hat diese Behörde nicht
zu erledigen, sie soll vielmehr eine technische Unterstützung des
Reichskanzleramtes sein bei der Ausübung des nach Art. 4 Ziff. 15

Nachträge.
zu den Reichsgeſetzen befugt und verpflichtet iſt, vertheidigt auch
Seydel in Hirth’s Annalen 1876 S. 11 fg.

zu §. 34 S. 316. Die Geſchäfte der Reichshauptkaſſe ſind
vom 1. Januar 1876 ab der Preuß. General-Staatskaſſe entzogen
und auf Grund des §. 22 des Bankgeſetzes v. 14. März 1875,
nach welchem die Reichsbank verpflichtet iſt, ohne Entgelt für Rech-
nung des Reiches Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des
Reichsguthabens zu leiſten, und auf Grund des §. 11 des Statutes
der Reichsbank v. 21. Mai 1875 (R.-G-.Bl. S. 205) der Reichs-
bank-Hauptkaſſe zu Berlin übertragen. Für dieſe Geſchäftsführung
bleibt die bisherige Bezeichnung „Reichshauptkaſſe“ beſtehen. Be-
kanntmachung des Reichskanzlers
v. 29. Dez. 1875.
Centralblatt S. 821.

zu §. 34 S. 318 ff. Auf Grund des Reichshaushalts-Geſetzes
für 1876. Ausgabe Kapit. 7 Tit. 1 iſt bei der Normal-Eichungs-
kommiſſion
eine Stelle für einen zweiten wiſſenſchaftlich gebilde-
ten Hülfsarbeiter errichtet worden. Vrgl. die Erläuterung in den
Anlagen zum Etat I S. 17.

zu §. 34 S. 320. Für das Zoll- und Steuer-Rechnungs-
Bureau
des Reichskanzler-Amtes ſind ſeit 1874 zwei Beamte an-
geſtellt, welche ausſchließlich für das Bureau thätig ſind, während
die Stellen des Bureau-Vorſtehers und Buchhalters von Beamten
des Preuß. Finanzminiſteriums als Nebenämter verſehen werden.
Erläuterungen zum Etat für 1874 Anlage I S. 9. Vrgl. Etat
für 1876 Anlage I S. 10. 11.

zu §. 34 S. 320. Durch das Reichshaushalts-Geſetz für 1876
Ausgabe Kapit. 8 (R.-G.-Bl. S. 330) ſind die Geldmittel für die
Errichtung eines Geſundheitsamtes bewilligt worden. Eine
Denkſchrift, welche in der Anlage I zum Etat für 1876 S. 41
abgedruckt iſt, giebt über die beabſichtigte Einrichtung dieſer Behörde
Aufſchluß. Darnach „ſoll dieſelbe dem Reichskanzler-Amte
unmittelbar untergeordnet ſein und einen lediglich berathenden
Karakter tragen.“ Verwaltungsgeſchäfte hat dieſe Behörde nicht
zu erledigen, ſie ſoll vielmehr eine techniſche Unterſtützung des
Reichskanzleramtes ſein bei der Ausübung des nach Art. 4 Ziff. 15

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[614/0634] Nachträge. zu den Reichsgeſetzen befugt und verpflichtet iſt, vertheidigt auch Seydel in Hirth’s Annalen 1876 S. 11 fg. zu §. 34 S. 316. Die Geſchäfte der Reichshauptkaſſe ſind vom 1. Januar 1876 ab der Preuß. General-Staatskaſſe entzogen und auf Grund des §. 22 des Bankgeſetzes v. 14. März 1875, nach welchem die Reichsbank verpflichtet iſt, ohne Entgelt für Rech- nung des Reiches Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leiſten, und auf Grund des §. 11 des Statutes der Reichsbank v. 21. Mai 1875 (R.-G-.Bl. S. 205) der Reichs- bank-Hauptkaſſe zu Berlin übertragen. Für dieſe Geſchäftsführung bleibt die bisherige Bezeichnung „Reichshauptkaſſe“ beſtehen. Be- kanntmachung des Reichskanzlers v. 29. Dez. 1875. Centralblatt S. 821. zu §. 34 S. 318 ff. Auf Grund des Reichshaushalts-Geſetzes für 1876. Ausgabe Kapit. 7 Tit. 1 iſt bei der Normal-Eichungs- kommiſſion eine Stelle für einen zweiten wiſſenſchaftlich gebilde- ten Hülfsarbeiter errichtet worden. Vrgl. die Erläuterung in den Anlagen zum Etat I S. 17. zu §. 34 S. 320. Für das Zoll- und Steuer-Rechnungs- Bureau des Reichskanzler-Amtes ſind ſeit 1874 zwei Beamte an- geſtellt, welche ausſchließlich für das Bureau thätig ſind, während die Stellen des Bureau-Vorſtehers und Buchhalters von Beamten des Preuß. Finanzminiſteriums als Nebenämter verſehen werden. Erläuterungen zum Etat für 1874 Anlage I S. 9. Vrgl. Etat für 1876 Anlage I S. 10. 11. zu §. 34 S. 320. Durch das Reichshaushalts-Geſetz für 1876 Ausgabe Kapit. 8 (R.-G.-Bl. S. 330) ſind die Geldmittel für die Errichtung eines Geſundheitsamtes bewilligt worden. Eine Denkſchrift, welche in der Anlage I zum Etat für 1876 S. 41 abgedruckt iſt, giebt über die beabſichtigte Einrichtung dieſer Behörde Aufſchluß. Darnach „ſoll dieſelbe dem Reichskanzler-Amte unmittelbar untergeordnet ſein und einen lediglich berathenden Karakter tragen.“ Verwaltungsgeſchäfte hat dieſe Behörde nicht zu erledigen, ſie ſoll vielmehr eine techniſche Unterſtützung des Reichskanzleramtes ſein bei der Ausübung des nach Art. 4 Ziff. 15

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/634>, abgerufen am 28.03.2024.