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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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Nachträge.
lungen, von denen die eine unter der Bezeichnung "General-
Postamt
" die Angelegenheiten der Postverwaltung, die andere
unter dem Namen "General-Telegraphenamt" die Ange-
legenheiten der Telegraphen-Verwaltung bearbeitet. (§. 3.) An
der Spitze jeder der beiden Abtheilungen steht ein Direktor.

Durch die Vereinigung der beiden Verwaltungen ist das Neben-
einander-Bestehen von Ober-Post-Direktionen und Telegraphen-
Direktionen beseitigt; die Mittelbehörden für beide Verwaltungs-
zweige führen die Bezeichnung als Oberpost-Direktionen
und sind in Angelegenheiten der Postverwaltung dem General-
Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem Ge-
neral-Telegraphenamt zunächst untergeordnet. (§. 4.) In Anbe-
tracht des dadurch gewachsenen Geschäftsumfanges sind einige neue
Oberpost-Direktionen errichtet, beziehentlich wieder errichtet worden,
nämlich in Minden und Bromberg (Erl. v. 15. Okt. 1875 R.-G.-Bl.
S. 388) und Aachen (Erl. v. 22. Nov. 1875 ebendas. S. 389 1).

Der Ortsbetrieb des Post- und Telegraphendienstes wird von
Postämtern wahrgenommen, welche je nach der Bedeutung des
Dienstes als Postämter I. II. oder III. Klasse bezeichnet werden.
Wo die Verhältnisse solches erfordern, können sie auch getrennt
unter der Bezeichnung Postamt und Telegraphenamt fungiren 2).

zu §. 34 S. 340. Die im Ges. v. 9. Januar 1875 §. 4 vor-
behaltene Kaiserl. Verordnung über die Seewarte ist, nachdem
der Reichstag die zu ihrer Durchführung erforderlichen Geldmittel
im Etatsgesetz für 1876 Ausgabe Kapit. 47 bewilligt hat 3), am
26. Dezember 1875 (R.-G.-Bl. S. 385) ergangen. Darnach steht
an der Spitze des Institutes ein Direktor; die Geschäfte werden
in vier Abtheilungen bearbeitet, von denen jede einen Vorstand
hat. Die Vertheilung der Geschäfte ist lediglich nach wissenschaft-
lichen Gesichtspunkten geregelt. Der ersten Abtheilung liegt im
Allgemeinen die Sammlung von Beobachtungen über die physi-

1) Diese 3 Behörden treten demnach den S. 326 Note 2 aufgeführten Be-
hörden zu, während die S. 327 Note 1 erwähnten Behörden seit dem 1. Jan.
1876 in Wegfall gekommen sind. Auch ist die besondere Stellung, welche bis-
her das Oberpostamt in Lübeck hatte, beseitigt worden.
2) Vgl. die erwähnte Denkschrift.
3) Der Entwurf der Verordnung ist dem Reichstage mit dem Etat selbst
vorgelegt worden. Anlage V. S. 91.

Nachträge.
lungen, von denen die eine unter der Bezeichnung „General-
Poſtamt
“ die Angelegenheiten der Poſtverwaltung, die andere
unter dem Namen „General-Telegraphenamt“ die Ange-
legenheiten der Telegraphen-Verwaltung bearbeitet. (§. 3.) An
der Spitze jeder der beiden Abtheilungen ſteht ein Direktor.

Durch die Vereinigung der beiden Verwaltungen iſt das Neben-
einander-Beſtehen von Ober-Poſt-Direktionen und Telegraphen-
Direktionen beſeitigt; die Mittelbehörden für beide Verwaltungs-
zweige führen die Bezeichnung als Oberpoſt-Direktionen
und ſind in Angelegenheiten der Poſtverwaltung dem General-
Poſtamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem Ge-
neral-Telegraphenamt zunächſt untergeordnet. (§. 4.) In Anbe-
tracht des dadurch gewachſenen Geſchäftsumfanges ſind einige neue
Oberpoſt-Direktionen errichtet, beziehentlich wieder errichtet worden,
nämlich in Minden und Bromberg (Erl. v. 15. Okt. 1875 R.-G.-Bl.
S. 388) und Aachen (Erl. v. 22. Nov. 1875 ebendaſ. S. 389 1).

Der Ortsbetrieb des Poſt- und Telegraphendienſtes wird von
Poſtämtern wahrgenommen, welche je nach der Bedeutung des
Dienſtes als Poſtämter I. II. oder III. Klaſſe bezeichnet werden.
Wo die Verhältniſſe ſolches erfordern, können ſie auch getrennt
unter der Bezeichnung Poſtamt und Telegraphenamt fungiren 2).

zu §. 34 S. 340. Die im Geſ. v. 9. Januar 1875 §. 4 vor-
behaltene Kaiſerl. Verordnung über die Seewarte iſt, nachdem
der Reichstag die zu ihrer Durchführung erforderlichen Geldmittel
im Etatsgeſetz für 1876 Ausgabe Kapit. 47 bewilligt hat 3), am
26. Dezember 1875 (R.-G.-Bl. S. 385) ergangen. Darnach ſteht
an der Spitze des Inſtitutes ein Direktor; die Geſchäfte werden
in vier Abtheilungen bearbeitet, von denen jede einen Vorſtand
hat. Die Vertheilung der Geſchäfte iſt lediglich nach wiſſenſchaft-
lichen Geſichtspunkten geregelt. Der erſten Abtheilung liegt im
Allgemeinen die Sammlung von Beobachtungen über die phyſi-

1) Dieſe 3 Behörden treten demnach den S. 326 Note 2 aufgeführten Be-
hörden zu, während die S. 327 Note 1 erwähnten Behörden ſeit dem 1. Jan.
1876 in Wegfall gekommen ſind. Auch iſt die beſondere Stellung, welche bis-
her das Oberpoſtamt in Lübeck hatte, beſeitigt worden.
2) Vgl. die erwähnte Denkſchrift.
3) Der Entwurf der Verordnung iſt dem Reichstage mit dem Etat ſelbſt
vorgelegt worden. Anlage V. S. 91.
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[616/0636] Nachträge. lungen, von denen die eine unter der Bezeichnung „General- Poſtamt“ die Angelegenheiten der Poſtverwaltung, die andere unter dem Namen „General-Telegraphenamt“ die Ange- legenheiten der Telegraphen-Verwaltung bearbeitet. (§. 3.) An der Spitze jeder der beiden Abtheilungen ſteht ein Direktor. Durch die Vereinigung der beiden Verwaltungen iſt das Neben- einander-Beſtehen von Ober-Poſt-Direktionen und Telegraphen- Direktionen beſeitigt; die Mittelbehörden für beide Verwaltungs- zweige führen die Bezeichnung als Oberpoſt-Direktionen und ſind in Angelegenheiten der Poſtverwaltung dem General- Poſtamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem Ge- neral-Telegraphenamt zunächſt untergeordnet. (§. 4.) In Anbe- tracht des dadurch gewachſenen Geſchäftsumfanges ſind einige neue Oberpoſt-Direktionen errichtet, beziehentlich wieder errichtet worden, nämlich in Minden und Bromberg (Erl. v. 15. Okt. 1875 R.-G.-Bl. S. 388) und Aachen (Erl. v. 22. Nov. 1875 ebendaſ. S. 389 1). Der Ortsbetrieb des Poſt- und Telegraphendienſtes wird von Poſtämtern wahrgenommen, welche je nach der Bedeutung des Dienſtes als Poſtämter I. II. oder III. Klaſſe bezeichnet werden. Wo die Verhältniſſe ſolches erfordern, können ſie auch getrennt unter der Bezeichnung Poſtamt und Telegraphenamt fungiren 2). zu §. 34 S. 340. Die im Geſ. v. 9. Januar 1875 §. 4 vor- behaltene Kaiſerl. Verordnung über die Seewarte iſt, nachdem der Reichstag die zu ihrer Durchführung erforderlichen Geldmittel im Etatsgeſetz für 1876 Ausgabe Kapit. 47 bewilligt hat 3), am 26. Dezember 1875 (R.-G.-Bl. S. 385) ergangen. Darnach ſteht an der Spitze des Inſtitutes ein Direktor; die Geſchäfte werden in vier Abtheilungen bearbeitet, von denen jede einen Vorſtand hat. Die Vertheilung der Geſchäfte iſt lediglich nach wiſſenſchaft- lichen Geſichtspunkten geregelt. Der erſten Abtheilung liegt im Allgemeinen die Sammlung von Beobachtungen über die phyſi- 1) Dieſe 3 Behörden treten demnach den S. 326 Note 2 aufgeführten Be- hörden zu, während die S. 327 Note 1 erwähnten Behörden ſeit dem 1. Jan. 1876 in Wegfall gekommen ſind. Auch iſt die beſondere Stellung, welche bis- her das Oberpoſtamt in Lübeck hatte, beſeitigt worden. 2) Vgl. die erwähnte Denkſchrift. 3) Der Entwurf der Verordnung iſt dem Reichstage mit dem Etat ſelbſt vorgelegt worden. Anlage V. S. 91.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/636>, abgerufen am 23.04.2024.