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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
Deutschen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abs. 1
des Bankgesetzes vgl. unten.

2. Das Pfandprivilegium 1).

Die Reichsbank ist befugt, wenn der Schuldner eines im Lom-
bardverkehr gewährten Darlehens im Verzuge ist, das bestellte
Faustpfand ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach
den im Art. 311 des H.-G.-B.'s aufgestellten Vorschriften 2) ver-
kaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen
und Kosten bezahlt zu machen. Zwischen den allgemeinen Vor-
schriften des H.-G.-B.'s und den besonderen Vorschriften des Bank-
gesetzes bestehen jedoch folgende Unterschiede:

a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.'s gewährte Befugniß ist
davon abhängig gemacht, daß das Faustpfand unter Kaufleu-
ten
für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften er-
folgt ist und daß schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger
ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne.
Beide Voraussetzungen kommen für die Reichsbank in Wegfall;
sie hat das im §. 20 des Bankges. gewährte Recht auch dann, wenn
das Faustpfand von einem Nichtkaufmann bestellt worden ist
und wenn die im Art. 311 des H.-G.-B.'s erforderte schriftliche
Vereinbarung mangelt. Dagegen ist das der Bank gewährte Recht
an die Voraussetzung geknüpft, daß das Faustpfand für ein Lom-
barddarlehen
bestellt worden ist. Hinsichtlich aller Pfandrechte,
welche der Reichsbank für andere Forderungen eingeräumt werden,
insbesondere hinsichtlich ihres gesetzlichen Pfandrechtes am Kommis-
sionsgut für ihre Forderungen aus Kommissionsgeschäften, kommen
die Vorschriften des H.-G.-B.'s zur Anwendung.

b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be-
amten bewirken lassen und zwar auch dann, wenn der verpfändete
Gegenstand, weil er einen Markt- oder Börsenpreis hat, nicht
öffentlich zum laufenden Preise verkauft wird. Das H.-G.-B. da-
gegen verlangt, daß der nicht-öffentliche Verkauf durch einen Han-
delsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver-
steigerungen befugten Beamten bewirkt wird.


1) Bankges. §. 20.
2) d. h. der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung zu bewirken; wenn
aber der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, so
kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preise bewirkt werden.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
Deutſchen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abſ. 1
des Bankgeſetzes vgl. unten.

2. Das Pfandprivilegium 1).

Die Reichsbank iſt befugt, wenn der Schuldner eines im Lom-
bardverkehr gewährten Darlehens im Verzuge iſt, das beſtellte
Fauſtpfand ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach
den im Art. 311 des H.-G.-B.’s aufgeſtellten Vorſchriften 2) ver-
kaufen zu laſſen und ſich aus dem Erlöſe wegen Kapital, Zinſen
und Koſten bezahlt zu machen. Zwiſchen den allgemeinen Vor-
ſchriften des H.-G.-B.’s und den beſonderen Vorſchriften des Bank-
geſetzes beſtehen jedoch folgende Unterſchiede:

a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.’s gewährte Befugniß iſt
davon abhängig gemacht, daß das Fauſtpfand unter Kaufleu-
ten
für eine Forderung aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften er-
folgt iſt und daß ſchriftlich vereinbart iſt, daß der Gläubiger
ohne gerichtliches Verfahren ſich aus dem Pfande befriedigen könne.
Beide Vorausſetzungen kommen für die Reichsbank in Wegfall;
ſie hat das im §. 20 des Bankgeſ. gewährte Recht auch dann, wenn
das Fauſtpfand von einem Nichtkaufmann beſtellt worden iſt
und wenn die im Art. 311 des H.-G.-B.’s erforderte ſchriftliche
Vereinbarung mangelt. Dagegen iſt das der Bank gewährte Recht
an die Vorausſetzung geknüpft, daß das Fauſtpfand für ein Lom-
barddarlehen
beſtellt worden iſt. Hinſichtlich aller Pfandrechte,
welche der Reichsbank für andere Forderungen eingeräumt werden,
insbeſondere hinſichtlich ihres geſetzlichen Pfandrechtes am Kommiſ-
ſionsgut für ihre Forderungen aus Kommiſſionsgeſchäften, kommen
die Vorſchriften des H.-G.-B.’s zur Anwendung.

b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be-
amten bewirken laſſen und zwar auch dann, wenn der verpfändete
Gegenſtand, weil er einen Markt- oder Börſenpreis hat, nicht
öffentlich zum laufenden Preiſe verkauft wird. Das H.-G.-B. da-
gegen verlangt, daß der nicht-öffentliche Verkauf durch einen Han-
delsmäkler oder in Ermangelung eines ſolchen durch einen zu Ver-
ſteigerungen befugten Beamten bewirkt wird.


1) Bankgeſ. §. 20.
2) d. h. der Verkauf iſt durch öffentliche Verſteigerung zu bewirken; wenn
aber der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, ſo
kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preiſe bewirkt werden.
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[399/0413] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. Deutſchen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abſ. 1 des Bankgeſetzes vgl. unten. 2. Das Pfandprivilegium 1). Die Reichsbank iſt befugt, wenn der Schuldner eines im Lom- bardverkehr gewährten Darlehens im Verzuge iſt, das beſtellte Fauſtpfand ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach den im Art. 311 des H.-G.-B.’s aufgeſtellten Vorſchriften 2) ver- kaufen zu laſſen und ſich aus dem Erlöſe wegen Kapital, Zinſen und Koſten bezahlt zu machen. Zwiſchen den allgemeinen Vor- ſchriften des H.-G.-B.’s und den beſonderen Vorſchriften des Bank- geſetzes beſtehen jedoch folgende Unterſchiede: a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.’s gewährte Befugniß iſt davon abhängig gemacht, daß das Fauſtpfand unter Kaufleu- ten für eine Forderung aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften er- folgt iſt und daß ſchriftlich vereinbart iſt, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren ſich aus dem Pfande befriedigen könne. Beide Vorausſetzungen kommen für die Reichsbank in Wegfall; ſie hat das im §. 20 des Bankgeſ. gewährte Recht auch dann, wenn das Fauſtpfand von einem Nichtkaufmann beſtellt worden iſt und wenn die im Art. 311 des H.-G.-B.’s erforderte ſchriftliche Vereinbarung mangelt. Dagegen iſt das der Bank gewährte Recht an die Vorausſetzung geknüpft, daß das Fauſtpfand für ein Lom- barddarlehen beſtellt worden iſt. Hinſichtlich aller Pfandrechte, welche der Reichsbank für andere Forderungen eingeräumt werden, insbeſondere hinſichtlich ihres geſetzlichen Pfandrechtes am Kommiſ- ſionsgut für ihre Forderungen aus Kommiſſionsgeſchäften, kommen die Vorſchriften des H.-G.-B.’s zur Anwendung. b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be- amten bewirken laſſen und zwar auch dann, wenn der verpfändete Gegenſtand, weil er einen Markt- oder Börſenpreis hat, nicht öffentlich zum laufenden Preiſe verkauft wird. Das H.-G.-B. da- gegen verlangt, daß der nicht-öffentliche Verkauf durch einen Han- delsmäkler oder in Ermangelung eines ſolchen durch einen zu Ver- ſteigerungen befugten Beamten bewirkt wird. 1) Bankgeſ. §. 20. 2) d. h. der Verkauf iſt durch öffentliche Verſteigerung zu bewirken; wenn aber der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, ſo kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preiſe bewirkt werden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/413>, abgerufen am 24.04.2024.