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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.

c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht
auf, von der Vollziehung des Verkaufs den Schuldner, soweit es
thunlich, sofort zn benachrichtigen, und macht ihn bei Unterlassung
der Anzeige schadensersatzpflichtig; das Bankgesetz §. 20 schweigt
hiervon und schließt hierdurch, da es im Uebrigen dem Wortlaut
des Art. 311 des H.-G.-B.'s folgt, diese Verpflichtung für die
Reichsbank aus.

3. Das Steuerprivilegium.

"Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten
Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern."
Bankges. §. 21.

Die Reichsbank ist demnach allen gesetzlich bestehenden Kom-
munal
steuern unterworfen, trotzdem sie vom Bundesrath ange-
halten werden kann, an einem bestimmten Orte eine Zweignieder-
lassung zu errichten. Ferner ist die Reichsbank aber auch keines-
wegs von der Besteuerung durch die Einzelstaaten völlig befreit;
insbesondere nicht von der Grundsteuer. Das Reichsgesetz v.
25. Mai 1873 §. 1 Abs. 2 1) kann auf die Grundstücke der Reichs-
bank keine Anwendung finden, weil der Reichsfiskus nicht der
Eigenthümer derselben ist. Ebenso ist die Reichsbank allen gesetz-
lichen Vorschriften über Stempelabgaben und Registrirungs-
gebühren unterworfen. Nur die Erhebung einer Einkommen- und
Gewerbesteuer Seitens der Bundesstaaten ist ausgeschlossen, da
das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank ohnedies einen
erheblichen Antheil für sich nimmt 2).

B. Die Beaufsichtigung der Privat-Notenbanken.

I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann seit Er-
laß des Bankgesetzes nur erworben werden durch ein vom Reich
ertheiltes Privilegium; für die Ertheilung eines solchen Privi-
legiums ist die Form des Reichsgesetzes erforderlich 3). Soweit

1) R.-G.-Bl. S. 113.
2) Bankges. §. 24 Abs. 1 Ziff. 3.
3) Bankges. §. 1 Abs. 1. -- Abs. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im
Sinne dieses Gesetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, dessen
Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen
ist. Diese Anordnung bezieht sich auf die Oldenburgische Landesbank, welcher
ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.

c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht
auf, von der Vollziehung des Verkaufs den Schuldner, ſoweit es
thunlich, ſofort zn benachrichtigen, und macht ihn bei Unterlaſſung
der Anzeige ſchadenserſatzpflichtig; das Bankgeſetz §. 20 ſchweigt
hiervon und ſchließt hierdurch, da es im Uebrigen dem Wortlaut
des Art. 311 des H.-G.-B.’s folgt, dieſe Verpflichtung für die
Reichsbank aus.

3. Das Steuerprivilegium.

„Die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im geſammten
Reichsgebiete frei von ſtaatlichen Einkommen- und Gewerbeſteuern.“
Bankgeſ. §. 21.

Die Reichsbank iſt demnach allen geſetzlich beſtehenden Kom-
munal
ſteuern unterworfen, trotzdem ſie vom Bundesrath ange-
halten werden kann, an einem beſtimmten Orte eine Zweignieder-
laſſung zu errichten. Ferner iſt die Reichsbank aber auch keines-
wegs von der Beſteuerung durch die Einzelſtaaten völlig befreit;
insbeſondere nicht von der Grundſteuer. Das Reichsgeſetz v.
25. Mai 1873 §. 1 Abſ. 2 1) kann auf die Grundſtücke der Reichs-
bank keine Anwendung finden, weil der Reichsfiskus nicht der
Eigenthümer derſelben iſt. Ebenſo iſt die Reichsbank allen geſetz-
lichen Vorſchriften über Stempelabgaben und Regiſtrirungs-
gebühren unterworfen. Nur die Erhebung einer Einkommen- und
Gewerbeſteuer Seitens der Bundesſtaaten iſt ausgeſchloſſen, da
das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank ohnedies einen
erheblichen Antheil für ſich nimmt 2).

B. Die Beaufſichtigung der Privat-Notenbanken.

I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann ſeit Er-
laß des Bankgeſetzes nur erworben werden durch ein vom Reich
ertheiltes Privilegium; für die Ertheilung eines ſolchen Privi-
legiums iſt die Form des Reichsgeſetzes erforderlich 3). Soweit

1) R.-G.-Bl. S. 113.
2) Bankgeſ. §. 24 Abſ. 1 Ziff. 3.
3) Bankgeſ. §. 1 Abſ. 1. — Abſ. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im
Sinne dieſes Geſetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, deſſen
Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen
iſt. Dieſe Anordnung bezieht ſich auf die Oldenburgiſche Landesbank, welcher
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[400/0414] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht auf, von der Vollziehung des Verkaufs den Schuldner, ſoweit es thunlich, ſofort zn benachrichtigen, und macht ihn bei Unterlaſſung der Anzeige ſchadenserſatzpflichtig; das Bankgeſetz §. 20 ſchweigt hiervon und ſchließt hierdurch, da es im Uebrigen dem Wortlaut des Art. 311 des H.-G.-B.’s folgt, dieſe Verpflichtung für die Reichsbank aus. 3. Das Steuerprivilegium. „Die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im geſammten Reichsgebiete frei von ſtaatlichen Einkommen- und Gewerbeſteuern.“ Bankgeſ. §. 21. Die Reichsbank iſt demnach allen geſetzlich beſtehenden Kom- munalſteuern unterworfen, trotzdem ſie vom Bundesrath ange- halten werden kann, an einem beſtimmten Orte eine Zweignieder- laſſung zu errichten. Ferner iſt die Reichsbank aber auch keines- wegs von der Beſteuerung durch die Einzelſtaaten völlig befreit; insbeſondere nicht von der Grundſteuer. Das Reichsgeſetz v. 25. Mai 1873 §. 1 Abſ. 2 1) kann auf die Grundſtücke der Reichs- bank keine Anwendung finden, weil der Reichsfiskus nicht der Eigenthümer derſelben iſt. Ebenſo iſt die Reichsbank allen geſetz- lichen Vorſchriften über Stempelabgaben und Regiſtrirungs- gebühren unterworfen. Nur die Erhebung einer Einkommen- und Gewerbeſteuer Seitens der Bundesſtaaten iſt ausgeſchloſſen, da das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank ohnedies einen erheblichen Antheil für ſich nimmt 2). B. Die Beaufſichtigung der Privat-Notenbanken. I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann ſeit Er- laß des Bankgeſetzes nur erworben werden durch ein vom Reich ertheiltes Privilegium; für die Ertheilung eines ſolchen Privi- legiums iſt die Form des Reichsgeſetzes erforderlich 3). Soweit 1) R.-G.-Bl. S. 113. 2) Bankgeſ. §. 24 Abſ. 1 Ziff. 3. 3) Bankgeſ. §. 1 Abſ. 1. — Abſ. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im Sinne dieſes Geſetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, deſſen Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen iſt. Dieſe Anordnung bezieht ſich auf die Oldenburgiſche Landesbank, welcher ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/414>, abgerufen am 28.03.2024.