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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
Vollstreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militairperson erfolgt durch die vor-
gesetzte Militairbehörde auf Ersuchen des Gerichts 1).

d) Dieselben Vorschriften gelten für die Vollziehung des per-
sönlichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt 2).

II. Ausschluß von öffentlichen Rechten und
Pflichten
.

1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma-
rine gehörigen Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung
zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff
der einzelnen Landesvertretungen 3).

2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen
Militairpersonen (also auch den Militairbeamten) ist die Theil-
nahme an politischen Vereinen und Versammlungen unter-
sagt 4).

3. Gewerbefreiheit. Die Militairpersonen des Frie-
densstandes (also nicht die zum Dienst einberufenen Personen des
Beurlaubtenstandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für
sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie-
der ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, sofern
nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen
ländlichen Grundstücks verbunden ist 5). Auf die Militairbeamten

1) a. a. O. §. 793. Auch in diesem Falle werden für die Mitwirkung
des Gerichts keine Kosten erhoben. Gerichtskostengesetz §. 47 Ziff. 13.
2) a. a. O. §. 812.
3) Milit.Ges. §. 49 Abs. 1. Uebereinstimmend Wahlgesetz v. 31. Mai
1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgesetz erwähnt ausdrücklich
auch die zur Marine gehörenden Personen des Soldatenstandes.
4) Milit.Ges. §. 49 Abs. 2. Daraus, daß sich dieses Verbot auf die Per-
sonen des Beurlaubtenstandes nicht erstreckt, folgt, daß dieselben wegen einer
Theilnahme an polit. Vereinen und Versammlungen weder militairgerichtlich
noch disciplinarisch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver-
fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenstandes wegen ihres Verhaltens in poli-
tischen Vereinen und Versammlungen ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Un-
berührt von der Vorschrift des §. 49 bleiben ferner die Bestimmungen in
§. 101 und §. 113 des Militair-Strafgesetzbuchs über die Versammlungen von
Personen des Soldatenstandes behufs Berathung über militairische Angelegen-
heiten, Einrichtungen u. s. w.
5) Mil.Ges. §. 43. Zu bemerken ist hierbei, daß das Militairgesetz keine

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
Vollſtreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militairperſon erfolgt durch die vor-
geſetzte Militairbehörde auf Erſuchen des Gerichts 1).

d) Dieſelben Vorſchriften gelten für die Vollziehung des per-
ſönlichen Sicherheitsarreſtes, wenn ſie durch Haft erfolgt 2).

II. Ausſchluß von öffentlichen Rechten und
Pflichten
.

1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma-
rine gehörigen Perſonen des Soldatenſtandes ruht die Berechtigung
zum Wählen ſowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff
der einzelnen Landesvertretungen 3).

2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen
Militairperſonen (alſo auch den Militairbeamten) iſt die Theil-
nahme an politiſchen Vereinen und Verſammlungen unter-
ſagt 4).

3. Gewerbefreiheit. Die Militairperſonen des Frie-
densſtandes (alſo nicht die zum Dienſt einberufenen Perſonen des
Beurlaubtenſtandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für
ſich und für die in Dienſtgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie-
der ihres Hausſtandes der Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten, ſofern
nicht das Gewerbe mit der Bewirthſchaftung eines ihnen gehörigen
ländlichen Grundſtücks verbunden iſt 5). Auf die Militairbeamten

1) a. a. O. §. 793. Auch in dieſem Falle werden für die Mitwirkung
des Gerichts keine Koſten erhoben. Gerichtskoſtengeſetz §. 47 Ziff. 13.
2) a. a. O. §. 812.
3) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 1. Uebereinſtimmend Wahlgeſetz v. 31. Mai
1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgeſetz erwähnt ausdrücklich
auch die zur Marine gehörenden Perſonen des Soldatenſtandes.
4) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 2. Daraus, daß ſich dieſes Verbot auf die Per-
ſonen des Beurlaubtenſtandes nicht erſtreckt, folgt, daß dieſelben wegen einer
Theilnahme an polit. Vereinen und Verſammlungen weder militairgerichtlich
noch disciplinariſch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver-
fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenſtandes wegen ihres Verhaltens in poli-
tiſchen Vereinen und Verſammlungen iſt jedoch keineswegs ausgeſchloſſen. Un-
berührt von der Vorſchrift des §. 49 bleiben ferner die Beſtimmungen in
§. 101 und §. 113 des Militair-Strafgeſetzbuchs über die Verſammlungen von
Perſonen des Soldatenſtandes behufs Berathung über militairiſche Angelegen-
heiten, Einrichtungen u. ſ. w.
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[262/0272] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. Vollſtreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militairperſon erfolgt durch die vor- geſetzte Militairbehörde auf Erſuchen des Gerichts 1). d) Dieſelben Vorſchriften gelten für die Vollziehung des per- ſönlichen Sicherheitsarreſtes, wenn ſie durch Haft erfolgt 2). II. Ausſchluß von öffentlichen Rechten und Pflichten. 1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma- rine gehörigen Perſonen des Soldatenſtandes ruht die Berechtigung zum Wählen ſowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen 3). 2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen Militairperſonen (alſo auch den Militairbeamten) iſt die Theil- nahme an politiſchen Vereinen und Verſammlungen unter- ſagt 4). 3. Gewerbefreiheit. Die Militairperſonen des Frie- densſtandes (alſo nicht die zum Dienſt einberufenen Perſonen des Beurlaubtenſtandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für ſich und für die in Dienſtgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie- der ihres Hausſtandes der Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten, ſofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthſchaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundſtücks verbunden iſt 5). Auf die Militairbeamten 1) a. a. O. §. 793. Auch in dieſem Falle werden für die Mitwirkung des Gerichts keine Koſten erhoben. Gerichtskoſtengeſetz §. 47 Ziff. 13. 2) a. a. O. §. 812. 3) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 1. Uebereinſtimmend Wahlgeſetz v. 31. Mai 1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgeſetz erwähnt ausdrücklich auch die zur Marine gehörenden Perſonen des Soldatenſtandes. 4) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 2. Daraus, daß ſich dieſes Verbot auf die Per- ſonen des Beurlaubtenſtandes nicht erſtreckt, folgt, daß dieſelben wegen einer Theilnahme an polit. Vereinen und Verſammlungen weder militairgerichtlich noch disciplinariſch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver- fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenſtandes wegen ihres Verhaltens in poli- tiſchen Vereinen und Verſammlungen iſt jedoch keineswegs ausgeſchloſſen. Un- berührt von der Vorſchrift des §. 49 bleiben ferner die Beſtimmungen in §. 101 und §. 113 des Militair-Strafgeſetzbuchs über die Verſammlungen von Perſonen des Soldatenſtandes behufs Berathung über militairiſche Angelegen- heiten, Einrichtungen u. ſ. w. 5) Mil.Geſ. §. 43. Zu bemerken iſt hierbei, daß das Militairgeſetz keine

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/272>, abgerufen am 16.04.2024.