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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen
sion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt;
im Falle der Bedürftigkeit kann diese Pensionszahlung auch an-
deren Familienmitgliedern, deren Ernährer der Verstorbene gewesen
ist, oder zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und Beer-
digung gewährt werden 1).

2. Besondere Beihülfen erhalten die Wittwen und Kinder 2)
sowie hülfsbedürftige Eltern und Großeltern derjenigen Militair-
personen 3) der Feldarmee 4), welche

a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen
während des Krieges oder später gestorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in
Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß
verstorben sind,
c) welche durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer
militairischen Aktion oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen
oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimath-
lichen Hafen verstorben sind 5).
VII. Geltendmachung der Versorgungsansprüche.

Die Ansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Bewilligungen
auf Grund des Militair-Pensionsgesetzes 6) sind in erster Reihe bei

amtengesetzes Anwendung. Siehe Bd. I S. 473. Stirbt ein Offizier, der
im aktiven Dienst sich befindet, so erhalten die Hinterbliebenen das Gna-
dengehalt
. Geldverpfl.Regl. §. 22, vgl. oben S. 227 und über Kapi-
tulanten
S. 243.
1) Pens.Ges. §. 39. 40. Nov. v. 4. April 1874 §. 5. 14. 21.
2) Unter "Kindern" sind nur die aus rechtmäßiger Ehe hervorgegangenen
zu verstehen. Erk. des oberst. Gerichtshofes zu München v. 12. Juli 1875
(Hausers Zeitschrift f. Reichs- und Landesrecht III S. 302).
3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Hinterbliebenen
der Militairbeamten Anwendung
. Pens.Ges. §. 56. 94.
4) Der Begriff der Feldarmee bestimmt sich nach Pens.Ges. §. 45. (94. Abs. 3.)
5) Pens.Ges. §. 41. 42. 52. 94 ff. Daselbst sind die Beträge der zu ge-
währenden Beihülfen festgesetzt. Zu den Anordnungen der §§. 94 ff. sind vom
Preuß. Kriegs- und Marineminister in Gemeinschaft mit dem Minister des
Innern und dem Finanzminister Ausführungsbestimmungen v.
18. Oktob. 1871 ergangen. Sie sind gedruckt im A.V.Bl. 1871 S. 292 u. in
den "Militair-Gesetzen" Bd. II Abth. 5 S. 135.
6) Bei den Militairbeamten ist daher zu unterscheiden zwischen dem An-
spruch auf die eigentliche Pension auf Grund des Reichsbeamtengesetzes und

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen
ſion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt;
im Falle der Bedürftigkeit kann dieſe Penſionszahlung auch an-
deren Familienmitgliedern, deren Ernährer der Verſtorbene geweſen
iſt, oder zur Deckung der Koſten der letzten Krankheit und Beer-
digung gewährt werden 1).

2. Beſondere Beihülfen erhalten die Wittwen und Kinder 2)
ſowie hülfsbedürftige Eltern und Großeltern derjenigen Militair-
perſonen 3) der Feldarmee 4), welche

a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen
während des Krieges oder ſpäter geſtorben ſind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beſchädigt und in
Folge deſſen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensſchluß
verſtorben ſind,
c) welche durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer
militairiſchen Aktion oder der klimatiſchen Einflüſſe auf Seereiſen
oder innerhalb Jahresfriſt nach der Rückkehr in den erſten heimath-
lichen Hafen verſtorben ſind 5).
VII. Geltendmachung der Verſorgungsanſprüche.

Die Anſprüche auf Penſionen, Beihülfen und Bewilligungen
auf Grund des Militair-Penſionsgeſetzes 6) ſind in erſter Reihe bei

amtengeſetzes Anwendung. Siehe Bd. I S. 473. Stirbt ein Offizier, der
im aktiven Dienſt ſich befindet, ſo erhalten die Hinterbliebenen das Gna-
dengehalt
. Geldverpfl.Regl. §. 22, vgl. oben S. 227 und über Kapi-
tulanten
S. 243.
1) Penſ.Geſ. §. 39. 40. Nov. v. 4. April 1874 §. 5. 14. 21.
2) Unter „Kindern“ ſind nur die aus rechtmäßiger Ehe hervorgegangenen
zu verſtehen. Erk. des oberſt. Gerichtshofes zu München v. 12. Juli 1875
(Hauſers Zeitſchrift f. Reichs- und Landesrecht III S. 302).
3) Dieſe Beſtimmungen finden auch auf die Hinterbliebenen
der Militairbeamten Anwendung
. Penſ.Geſ. §. 56. 94.
4) Der Begriff der Feldarmee beſtimmt ſich nach Penſ.Geſ. §. 45. (94. Abſ. 3.)
5) Penſ.Geſ. §. 41. 42. 52. 94 ff. Daſelbſt ſind die Beträge der zu ge-
währenden Beihülfen feſtgeſetzt. Zu den Anordnungen der §§. 94 ff. ſind vom
Preuß. Kriegs- und Marineminiſter in Gemeinſchaft mit dem Miniſter des
Innern und dem Finanzminiſter Ausführungsbeſtimmungen v.
18. Oktob. 1871 ergangen. Sie ſind gedruckt im A.V.Bl. 1871 S. 292 u. in
den „Militair-Geſetzen“ Bd. II Abth. 5 S. 135.
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[309/0319] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen ſion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt; im Falle der Bedürftigkeit kann dieſe Penſionszahlung auch an- deren Familienmitgliedern, deren Ernährer der Verſtorbene geweſen iſt, oder zur Deckung der Koſten der letzten Krankheit und Beer- digung gewährt werden 1). 2. Beſondere Beihülfen erhalten die Wittwen und Kinder 2) ſowie hülfsbedürftige Eltern und Großeltern derjenigen Militair- perſonen 3) der Feldarmee 4), welche a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des Krieges oder ſpäter geſtorben ſind, b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beſchädigt und in Folge deſſen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensſchluß verſtorben ſind, c) welche durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairiſchen Aktion oder der klimatiſchen Einflüſſe auf Seereiſen oder innerhalb Jahresfriſt nach der Rückkehr in den erſten heimath- lichen Hafen verſtorben ſind 5). VII. Geltendmachung der Verſorgungsanſprüche. Die Anſprüche auf Penſionen, Beihülfen und Bewilligungen auf Grund des Militair-Penſionsgeſetzes 6) ſind in erſter Reihe bei 3) 1) Penſ.Geſ. §. 39. 40. Nov. v. 4. April 1874 §. 5. 14. 21. 2) Unter „Kindern“ ſind nur die aus rechtmäßiger Ehe hervorgegangenen zu verſtehen. Erk. des oberſt. Gerichtshofes zu München v. 12. Juli 1875 (Hauſers Zeitſchrift f. Reichs- und Landesrecht III S. 302). 3) Dieſe Beſtimmungen finden auch auf die Hinterbliebenen der Militairbeamten Anwendung. Penſ.Geſ. §. 56. 94. 4) Der Begriff der Feldarmee beſtimmt ſich nach Penſ.Geſ. §. 45. (94. Abſ. 3.) 5) Penſ.Geſ. §. 41. 42. 52. 94 ff. Daſelbſt ſind die Beträge der zu ge- währenden Beihülfen feſtgeſetzt. Zu den Anordnungen der §§. 94 ff. ſind vom Preuß. Kriegs- und Marineminiſter in Gemeinſchaft mit dem Miniſter des Innern und dem Finanzminiſter Ausführungsbeſtimmungen v. 18. Oktob. 1871 ergangen. Sie ſind gedruckt im A.V.Bl. 1871 S. 292 u. in den „Militair-Geſetzen“ Bd. II Abth. 5 S. 135. 6) Bei den Militairbeamten iſt daher zu unterſcheiden zwiſchen dem An- ſpruch auf die eigentliche Penſion auf Grund des Reichsbeamtengeſetzes und 3) amtengeſetzes Anwendung. Siehe Bd. I S. 473. Stirbt ein Offizier, der im aktiven Dienſt ſich befindet, ſo erhalten die Hinterbliebenen das Gna- dengehalt. Geldverpfl.Regl. §. 22, vgl. oben S. 227 und über Kapi- tulanten S. 243.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/319>, abgerufen am 18.04.2024.