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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
Intendantur, zu deren Bezirk die mit Einquartierung belegten
Ortschaften gehören 1). Die Befriedigung der einzelnen Quartier-
geber ist Sache des Ortsvorstandes 2).

d) Die Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquar-
tier sowie alle Nachforderungen verjähren, wenn sie nicht bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in
welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem
Gemeindevorstand, beziehungsw. der vorgesetzten Kommunal-Auf-
sichtsbehörde angemeldet werden 3). Diese Vorschrift bezieht sich
lediglich auf die Ansprüche der Quartiergeber gegen die Gemeinde,
dagegen nicht auf die Forderungen der Gemeinden gegen die Reichs-
kasse, da dieselben nicht "bei dem Gemeindevorstand angemeldet
werden" können. Ueber die Verjährung dieser Ansprüche ent-
hält das Reichsgesetz gar keine Bestimmung; sie richtet sich daher
nach den Landesgesetzen 4).

II. Naturalverpflegung.

Die Verabreichung der Naturalverpflegung an Truppen kann
nur als Accessorium der Quartierleistung gefordert werden, nie-
mals als selbstständige Verpflichtung. Im Allgemeinen bestehen
daher für diese Militairlast auch dieselben Vorschriften, wie für die
Einquartierungslast, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der-
selben durch Vermittlung der Gemeinden; im Einzelnen sind aber

1) Ausf.Instr. §. 15 und Erl. v. 3. Sept. 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 514)
Der Instruct. sind die erforderlichen Formulare beigefügt.
2) Gesetz §. 15 Abs. 4. Der Quartiergeber kann demnach seine Forde-
rung immer nur gegen den Gemeindevorstand, nicht gegen die Intendantur
oder den Truppentheil geltend machen.
3) Ges. §. 17. Die Frist läuft auch gegen Minderjährige und gegen die
Personen, welchen die privil. minorum zustehen, ohne Zulassung der in integr.
restitutio.
4) Die entgegengesetzte Ansicht, daß sich die Verjährungsfrist des §. 17
auch auf die Ansprüche der Gemeinden bezieht, findet sich in den "Militairge-
setzen" III S. 17, ohne Angabe eines Grundes. Richtig ist nur, daß eine Ge-
meinde, welche verjährte Entschädigungsforderungen bezahlt hat, hierfür keinen
Ersatz von der Reichskasse zu beanspruchen hat. Insofern kömmt daher die
Verjährung des §. 17 allerdings der Reichskasse zu Gute. Gegen die Gemein-
den bedarf es auch der kurzen Verjährungsfrist nicht, da dieselben im Auf-
sichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei den Intendan-
turen angehalten werden können.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Intendantur, zu deren Bezirk die mit Einquartierung belegten
Ortſchaften gehören 1). Die Befriedigung der einzelnen Quartier-
geber iſt Sache des Ortsvorſtandes 2).

d) Die Entſchädigungsanſprüche für gewährtes Naturalquar-
tier ſowie alle Nachforderungen verjähren, wenn ſie nicht bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in
welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden iſt, bei dem
Gemeindevorſtand, beziehungsw. der vorgeſetzten Kommunal-Auf-
ſichtsbehörde angemeldet werden 3). Dieſe Vorſchrift bezieht ſich
lediglich auf die Anſprüche der Quartiergeber gegen die Gemeinde,
dagegen nicht auf die Forderungen der Gemeinden gegen die Reichs-
kaſſe, da dieſelben nicht „bei dem Gemeindevorſtand angemeldet
werden“ können. Ueber die Verjährung dieſer Anſprüche ent-
hält das Reichsgeſetz gar keine Beſtimmung; ſie richtet ſich daher
nach den Landesgeſetzen 4).

II. Naturalverpflegung.

Die Verabreichung der Naturalverpflegung an Truppen kann
nur als Acceſſorium der Quartierleiſtung gefordert werden, nie-
mals als ſelbſtſtändige Verpflichtung. Im Allgemeinen beſtehen
daher für dieſe Militairlaſt auch dieſelben Vorſchriften, wie für die
Einquartierungslaſt, insbeſondere hinſichtlich der Durchführung der-
ſelben durch Vermittlung der Gemeinden; im Einzelnen ſind aber

1) Ausf.Inſtr. §. 15 und Erl. v. 3. Sept. 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 514)
Der Inſtruct. ſind die erforderlichen Formulare beigefügt.
2) Geſetz §. 15 Abſ. 4. Der Quartiergeber kann demnach ſeine Forde-
rung immer nur gegen den Gemeindevorſtand, nicht gegen die Intendantur
oder den Truppentheil geltend machen.
3) Geſ. §. 17. Die Friſt läuft auch gegen Minderjährige und gegen die
Perſonen, welchen die privil. minorum zuſtehen, ohne Zulaſſung der in integr.
restitutio.
4) Die entgegengeſetzte Anſicht, daß ſich die Verjährungsfriſt des §. 17
auch auf die Anſprüche der Gemeinden bezieht, findet ſich in den „Militairge-
ſetzen“ III S. 17, ohne Angabe eines Grundes. Richtig iſt nur, daß eine Ge-
meinde, welche verjährte Entſchädigungsforderungen bezahlt hat, hierfür keinen
Erſatz von der Reichskaſſe zu beanſpruchen hat. Inſofern kömmt daher die
Verjährung des §. 17 allerdings der Reichskaſſe zu Gute. Gegen die Gemein-
den bedarf es auch der kurzen Verjährungsfriſt nicht, da dieſelben im Auf-
ſichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei den Intendan-
turen angehalten werden können.
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[327/0337] §. 93. Die Friedensleiſtungen. Intendantur, zu deren Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortſchaften gehören 1). Die Befriedigung der einzelnen Quartier- geber iſt Sache des Ortsvorſtandes 2). d) Die Entſchädigungsanſprüche für gewährtes Naturalquar- tier ſowie alle Nachforderungen verjähren, wenn ſie nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden iſt, bei dem Gemeindevorſtand, beziehungsw. der vorgeſetzten Kommunal-Auf- ſichtsbehörde angemeldet werden 3). Dieſe Vorſchrift bezieht ſich lediglich auf die Anſprüche der Quartiergeber gegen die Gemeinde, dagegen nicht auf die Forderungen der Gemeinden gegen die Reichs- kaſſe, da dieſelben nicht „bei dem Gemeindevorſtand angemeldet werden“ können. Ueber die Verjährung dieſer Anſprüche ent- hält das Reichsgeſetz gar keine Beſtimmung; ſie richtet ſich daher nach den Landesgeſetzen 4). II. Naturalverpflegung. Die Verabreichung der Naturalverpflegung an Truppen kann nur als Acceſſorium der Quartierleiſtung gefordert werden, nie- mals als ſelbſtſtändige Verpflichtung. Im Allgemeinen beſtehen daher für dieſe Militairlaſt auch dieſelben Vorſchriften, wie für die Einquartierungslaſt, insbeſondere hinſichtlich der Durchführung der- ſelben durch Vermittlung der Gemeinden; im Einzelnen ſind aber 1) Ausf.Inſtr. §. 15 und Erl. v. 3. Sept. 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 514) Der Inſtruct. ſind die erforderlichen Formulare beigefügt. 2) Geſetz §. 15 Abſ. 4. Der Quartiergeber kann demnach ſeine Forde- rung immer nur gegen den Gemeindevorſtand, nicht gegen die Intendantur oder den Truppentheil geltend machen. 3) Geſ. §. 17. Die Friſt läuft auch gegen Minderjährige und gegen die Perſonen, welchen die privil. minorum zuſtehen, ohne Zulaſſung der in integr. restitutio. 4) Die entgegengeſetzte Anſicht, daß ſich die Verjährungsfriſt des §. 17 auch auf die Anſprüche der Gemeinden bezieht, findet ſich in den „Militairge- ſetzen“ III S. 17, ohne Angabe eines Grundes. Richtig iſt nur, daß eine Ge- meinde, welche verjährte Entſchädigungsforderungen bezahlt hat, hierfür keinen Erſatz von der Reichskaſſe zu beanſpruchen hat. Inſofern kömmt daher die Verjährung des §. 17 allerdings der Reichskaſſe zu Gute. Gegen die Gemein- den bedarf es auch der kurzen Verjährungsfriſt nicht, da dieſelben im Auf- ſichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei den Intendan- turen angehalten werden können.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/337>, abgerufen am 18.04.2024.