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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
theils durch die Verschiedenheit der Leistung Unterschiede begründet,
theils beschränken die Voraussetzungen, unter denen die Anforde-
rung zulässig ist, sie auf ein engeres Gebiet.

1. Voraussetzungen und Inhalt.

a) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die bei ihm ein-
quartirten
Offiziere und Mannschaften zu verpflegen, wofern
sich dieselben auf Märschen befinden. Dies gilt sowohl für die
Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintre-
tenden Aufenthaltstage; dagegen besteht eine gesetzliche Verpflich-
tung zur Naturalverpflegung weder für Truppen in Garnisonen
noch für Truppen in Kantonnements 1).

b) Der mit Verpflegung Einquartierte -- ohne Unterschied der
militair. Charge -- muß sich in der Regel mit der Kost des Quar-
tiergebers begnügen. Im Falle des Streites muß ihm aber das-
jenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem
Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern
berechtigt sein würde 2).

2. Geltendmachung.

a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf
Grund der von den zuständigen Civil-Behörden ausgestellten
Marschrouten; nur in dringenden Fällen kann die zuständige
Militairbehörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde
und, wenn diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungs-
pflichtigen unmittelbar requiriren 3). Alle Requisitionen der Mili-

1) Naturall.Ges. §. 4. Dem Kantonnement stehen gleich solche Unterbre-
chungen von Märschen, welche vorher bestimmt sind. In Kantonnements haben
die Truppen entweder ihre Verpflegung selbst zu beschaffen oder es werden
ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militairischen Magazinen geliefert. Vgl.
die Instr. v. 2. Sept. 1875 (R.G.Bl. S. 261) §. 2.
2) Naturall.Ges. §. 4. Die näheren Vorschriften über Art und Menge
der zu liefernden Nahrungsmittel enthält die Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875
§. 2. Die Verabreichung von Brod Seitens des Quartiergebers findet nur
statt, wofern die Truppen nicht Brot oder Brotgelt empfangen haben. -- Offi-
ziere, Aerzte und Militairbeamte sind nicht verpflichtet, die Verpflegung von den
Quartiergebern zu nehmen; sie sind aber dazu berechtigt und haben die Wahl,
entweder sich mit der magazinmäßigen Verpflegung gegen gewöhnliche Vergü-
tung zu begnügen oder "angemessene Bewirthung" gegen Gewährung des dop-
pelten Vergütungssatzes zu beanspruchen.
3) Naturall.Ges. §. 6 Abs. 1. 2.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
theils durch die Verſchiedenheit der Leiſtung Unterſchiede begründet,
theils beſchränken die Vorausſetzungen, unter denen die Anforde-
rung zuläſſig iſt, ſie auf ein engeres Gebiet.

1. Vorausſetzungen und Inhalt.

a) Jeder Quartiergeber iſt verpflichtet, die bei ihm ein-
quartirten
Offiziere und Mannſchaften zu verpflegen, wofern
ſich dieſelben auf Märſchen befinden. Dies gilt ſowohl für die
Marſch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marſche eintre-
tenden Aufenthaltstage; dagegen beſteht eine geſetzliche Verpflich-
tung zur Naturalverpflegung weder für Truppen in Garniſonen
noch für Truppen in Kantonnements 1).

b) Der mit Verpflegung Einquartierte — ohne Unterſchied der
militair. Charge — muß ſich in der Regel mit der Koſt des Quar-
tiergebers begnügen. Im Falle des Streites muß ihm aber das-
jenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem
Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern
berechtigt ſein würde 2).

2. Geltendmachung.

a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf
Grund der von den zuſtändigen Civil-Behörden ausgeſtellten
Marſchrouten; nur in dringenden Fällen kann die zuſtändige
Militairbehörde die Leiſtungen direkt von der Gemeindebehörde
und, wenn dieſe nicht rechtzeitig zu erreichen iſt, von den Leiſtungs-
pflichtigen unmittelbar requiriren 3). Alle Requiſitionen der Mili-

1) Naturall.Geſ. §. 4. Dem Kantonnement ſtehen gleich ſolche Unterbre-
chungen von Märſchen, welche vorher beſtimmt ſind. In Kantonnements haben
die Truppen entweder ihre Verpflegung ſelbſt zu beſchaffen oder es werden
ihnen die Verpflegungsgegenſtände aus militairiſchen Magazinen geliefert. Vgl.
die Inſtr. v. 2. Sept. 1875 (R.G.Bl. S. 261) §. 2.
2) Naturall.Geſ. §. 4. Die näheren Vorſchriften über Art und Menge
der zu liefernden Nahrungsmittel enthält die Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875
§. 2. Die Verabreichung von Brod Seitens des Quartiergebers findet nur
ſtatt, wofern die Truppen nicht Brot oder Brotgelt empfangen haben. — Offi-
ziere, Aerzte und Militairbeamte ſind nicht verpflichtet, die Verpflegung von den
Quartiergebern zu nehmen; ſie ſind aber dazu berechtigt und haben die Wahl,
entweder ſich mit der magazinmäßigen Verpflegung gegen gewöhnliche Vergü-
tung zu begnügen oder „angemeſſene Bewirthung“ gegen Gewährung des dop-
pelten Vergütungsſatzes zu beanſpruchen.
3) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 1. 2.
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[328/0338] §. 93. Die Friedensleiſtungen. theils durch die Verſchiedenheit der Leiſtung Unterſchiede begründet, theils beſchränken die Vorausſetzungen, unter denen die Anforde- rung zuläſſig iſt, ſie auf ein engeres Gebiet. 1. Vorausſetzungen und Inhalt. a) Jeder Quartiergeber iſt verpflichtet, die bei ihm ein- quartirten Offiziere und Mannſchaften zu verpflegen, wofern ſich dieſelben auf Märſchen befinden. Dies gilt ſowohl für die Marſch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marſche eintre- tenden Aufenthaltstage; dagegen beſteht eine geſetzliche Verpflich- tung zur Naturalverpflegung weder für Truppen in Garniſonen noch für Truppen in Kantonnements 1). b) Der mit Verpflegung Einquartierte — ohne Unterſchied der militair. Charge — muß ſich in der Regel mit der Koſt des Quar- tiergebers begnügen. Im Falle des Streites muß ihm aber das- jenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt ſein würde 2). 2. Geltendmachung. a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf Grund der von den zuſtändigen Civil-Behörden ausgeſtellten Marſchrouten; nur in dringenden Fällen kann die zuſtändige Militairbehörde die Leiſtungen direkt von der Gemeindebehörde und, wenn dieſe nicht rechtzeitig zu erreichen iſt, von den Leiſtungs- pflichtigen unmittelbar requiriren 3). Alle Requiſitionen der Mili- 1) Naturall.Geſ. §. 4. Dem Kantonnement ſtehen gleich ſolche Unterbre- chungen von Märſchen, welche vorher beſtimmt ſind. In Kantonnements haben die Truppen entweder ihre Verpflegung ſelbſt zu beſchaffen oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenſtände aus militairiſchen Magazinen geliefert. Vgl. die Inſtr. v. 2. Sept. 1875 (R.G.Bl. S. 261) §. 2. 2) Naturall.Geſ. §. 4. Die näheren Vorſchriften über Art und Menge der zu liefernden Nahrungsmittel enthält die Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 §. 2. Die Verabreichung von Brod Seitens des Quartiergebers findet nur ſtatt, wofern die Truppen nicht Brot oder Brotgelt empfangen haben. — Offi- ziere, Aerzte und Militairbeamte ſind nicht verpflichtet, die Verpflegung von den Quartiergebern zu nehmen; ſie ſind aber dazu berechtigt und haben die Wahl, entweder ſich mit der magazinmäßigen Verpflegung gegen gewöhnliche Vergü- tung zu begnügen oder „angemeſſene Bewirthung“ gegen Gewährung des dop- pelten Vergütungsſatzes zu beanſpruchen. 3) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 1. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/338>, abgerufen am 29.03.2024.