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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
ortsübliche Preise durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig
hat sichergestellt werden können, darf er durch Geltendmachung der
gesetzl. Vorspannlast befriedigt werden 1).

d) Der gestellte Vorspann soll der Regel nach nicht länger
als einen Tag benutzt werden; eine längere Benutzung ist nur in
den dringendsten
Fällen zulässig.

e) Die Stellung von Vorspann umfaßt die Stellung von Fuhr-
werken, Gespannen 2) und Gespannführen; dagegen ist die Ver-
pflichtung zur Stellung von Reitpferden in dem Reichsgesetz nicht
anerkannt und sonach da, wo sie partikularrechtlich bestanden hat,
aufgehoben. Der Umfang, in welchem im einzelnen Falle Vor-
spannleistungen gefordert werden dürfen, ist durch die Ausführungs-
verordnung zu normiren, deren Erlaß in Bayern dem Könige, im
ganzen übrigen Reichsgebiet dem Kaiser übertragen ist 3). An
die Stelle der früheren Vorschriften sind jetzt die Anordnungen
unter Ziff. 2 der Verordn. v. 11. Juli 1878 (in Bayern vom
28. Aug. 1878) getreten 4).

2. Geltendmachung.

Auch die Last der Vorspannleistung wird durch Vermittelung
der Gemeinden geltend gemacht und es finden daher dieselben
Vorschriften Anwendung wie bei der Quartierleistung, Marschver-
pflegung und Fouragelieferung. Nur der eine Umstand begründet
eine Abweichung, daß die Vorspannleistung häufig in solchen Fällen
erforderlich wird, welche sich nicht vorhersehen lassen, so daß bei

1) Siehe oben S. 332 Note 1. Auch hier sind dieselben zwei Fälle wie
nach §. 5 Abs. 1 zu unterscheiden.
2) Als Bespannung sind in der Regel nur Pferde zu verwenden; nur
wenn Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind, können auch
Ochsen und Kühe gestellt werden. Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6.
3) Naturall.Ges. §. 3 Abs. 6.
4) Siehe oben S. 319. Die Verordnung unterscheidet 5 Kategorien von
Fällen, in denen Vorspann in dem daselbst näher angegebenen Maße ge-
fordert werden kann; nämlich Garnisonveränderungen sonstige Märsche ge-
schlossener Truppentheile, Kommando's und Transporte, ferner Anfuhr der
Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse, endlich gewisse besondere Verhältnisse
z. B. Transport von Militairbeamten, Anditeuren, Geistlichen, Militairärzten,
Zahlmeister, Fourieroffizieren, Kranken u. s. w. -- Für alle übrigen
Transport-Bedürfnisse der Truppen haben die Intendanturen im Wege des
Vertrages die Transportmittel zu beschaffen. Die Ortsbehörden sind ver-
pflichtet, ihnen hierbei behülflich zu sein.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
ortsübliche Preiſe durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig
hat ſichergeſtellt werden können, darf er durch Geltendmachung der
geſetzl. Vorſpannlaſt befriedigt werden 1).

d) Der geſtellte Vorſpann ſoll der Regel nach nicht länger
als einen Tag benutzt werden; eine längere Benutzung iſt nur in
den dringendſten
Fällen zuläſſig.

e) Die Stellung von Vorſpann umfaßt die Stellung von Fuhr-
werken, Geſpannen 2) und Geſpannführen; dagegen iſt die Ver-
pflichtung zur Stellung von Reitpferden in dem Reichsgeſetz nicht
anerkannt und ſonach da, wo ſie partikularrechtlich beſtanden hat,
aufgehoben. Der Umfang, in welchem im einzelnen Falle Vor-
ſpannleiſtungen gefordert werden dürfen, iſt durch die Ausführungs-
verordnung zu normiren, deren Erlaß in Bayern dem Könige, im
ganzen übrigen Reichsgebiet dem Kaiſer übertragen iſt 3). An
die Stelle der früheren Vorſchriften ſind jetzt die Anordnungen
unter Ziff. 2 der Verordn. v. 11. Juli 1878 (in Bayern vom
28. Aug. 1878) getreten 4).

2. Geltendmachung.

Auch die Laſt der Vorſpannleiſtung wird durch Vermittelung
der Gemeinden geltend gemacht und es finden daher dieſelben
Vorſchriften Anwendung wie bei der Quartierleiſtung, Marſchver-
pflegung und Fouragelieferung. Nur der eine Umſtand begründet
eine Abweichung, daß die Vorſpannleiſtung häufig in ſolchen Fällen
erforderlich wird, welche ſich nicht vorherſehen laſſen, ſo daß bei

1) Siehe oben S. 332 Note 1. Auch hier ſind dieſelben zwei Fälle wie
nach §. 5 Abſ. 1 zu unterſcheiden.
2) Als Beſpannung ſind in der Regel nur Pferde zu verwenden; nur
wenn Pferdegeſpanne nicht in genügender Anzahl vorhanden ſind, können auch
Ochſen und Kühe geſtellt werden. Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6.
3) Naturall.Geſ. §. 3 Abſ. 6.
4) Siehe oben S. 319. Die Verordnung unterſcheidet 5 Kategorien von
Fällen, in denen Vorſpann in dem daſelbſt näher angegebenen Maße ge-
fordert werden kann; nämlich Garniſonveränderungen ſonſtige Märſche ge-
ſchloſſener Truppentheile, Kommando’s und Transporte, ferner Anfuhr der
Verpflegungs- und Bivouaksbedürfniſſe, endlich gewiſſe beſondere Verhältniſſe
z. B. Transport von Militairbeamten, Anditeuren, Geiſtlichen, Militairärzten,
Zahlmeiſter, Fourieroffizieren, Kranken u. ſ. w. — Für alle übrigen
Transport-Bedürfniſſe der Truppen haben die Intendanturen im Wege des
Vertrages die Transportmittel zu beſchaffen. Die Ortsbehörden ſind ver-
pflichtet, ihnen hierbei behülflich zu ſein.
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[334/0344] §. 93. Die Friedensleiſtungen. ortsübliche Preiſe durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat ſichergeſtellt werden können, darf er durch Geltendmachung der geſetzl. Vorſpannlaſt befriedigt werden 1). d) Der geſtellte Vorſpann ſoll der Regel nach nicht länger als einen Tag benutzt werden; eine längere Benutzung iſt nur in den dringendſten Fällen zuläſſig. e) Die Stellung von Vorſpann umfaßt die Stellung von Fuhr- werken, Geſpannen 2) und Geſpannführen; dagegen iſt die Ver- pflichtung zur Stellung von Reitpferden in dem Reichsgeſetz nicht anerkannt und ſonach da, wo ſie partikularrechtlich beſtanden hat, aufgehoben. Der Umfang, in welchem im einzelnen Falle Vor- ſpannleiſtungen gefordert werden dürfen, iſt durch die Ausführungs- verordnung zu normiren, deren Erlaß in Bayern dem Könige, im ganzen übrigen Reichsgebiet dem Kaiſer übertragen iſt 3). An die Stelle der früheren Vorſchriften ſind jetzt die Anordnungen unter Ziff. 2 der Verordn. v. 11. Juli 1878 (in Bayern vom 28. Aug. 1878) getreten 4). 2. Geltendmachung. Auch die Laſt der Vorſpannleiſtung wird durch Vermittelung der Gemeinden geltend gemacht und es finden daher dieſelben Vorſchriften Anwendung wie bei der Quartierleiſtung, Marſchver- pflegung und Fouragelieferung. Nur der eine Umſtand begründet eine Abweichung, daß die Vorſpannleiſtung häufig in ſolchen Fällen erforderlich wird, welche ſich nicht vorherſehen laſſen, ſo daß bei 1) Siehe oben S. 332 Note 1. Auch hier ſind dieſelben zwei Fälle wie nach §. 5 Abſ. 1 zu unterſcheiden. 2) Als Beſpannung ſind in der Regel nur Pferde zu verwenden; nur wenn Pferdegeſpanne nicht in genügender Anzahl vorhanden ſind, können auch Ochſen und Kühe geſtellt werden. Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. 3) Naturall.Geſ. §. 3 Abſ. 6. 4) Siehe oben S. 319. Die Verordnung unterſcheidet 5 Kategorien von Fällen, in denen Vorſpann in dem daſelbſt näher angegebenen Maße ge- fordert werden kann; nämlich Garniſonveränderungen ſonſtige Märſche ge- ſchloſſener Truppentheile, Kommando’s und Transporte, ferner Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfniſſe, endlich gewiſſe beſondere Verhältniſſe z. B. Transport von Militairbeamten, Anditeuren, Geiſtlichen, Militairärzten, Zahlmeiſter, Fourieroffizieren, Kranken u. ſ. w. — Für alle übrigen Transport-Bedürfniſſe der Truppen haben die Intendanturen im Wege des Vertrages die Transportmittel zu beſchaffen. Die Ortsbehörden ſind ver- pflichtet, ihnen hierbei behülflich zu ſein.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/344>, abgerufen am 29.03.2024.