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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
gungs- und Bivouaksbedürfnisse und des Fouragebedarfs, für wel-
chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren
sind. Ueber die Verjährung kommen dieselben Regeln zur An-
wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden
geltend zu machenden Militairlasten.

d) Außer der Vergütung ist dem Eigenthümer voller Er-
satz
zu leisten für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche
Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr, welche in Folge
oder bei Gelegenheit der Vorspann- oder Spanndienstleistung ohne
Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespann-
führers entstanden sind 2). Die Feststellung des Ersatzanspruches
erfolgt in derselben Weise wie bei Flurschäden 3). Die Forderung
erlischt, wenn sie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt
der behaupteten Beschädigung angemeldet worden ist 4). Die
Anmeldung ist an den Gemeindevorstand zu richten, dem die Ein-
leitung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigungssumme
obliegt 5).

V. Stellung von Schiffsfahrzeugen6).
1. Voraussetzungen und Inhalt der Ver-
pflichtung
.

a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen sind alle
Besitzer solcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffent-
licher
Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hin-
sichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu-
ständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener Verträge von
ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen.

b) Die Erfüllung dieser Last kann nur für die Kaiserliche
Marine gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken:

a) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der
Kriegshäfen und

b) für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar,
1)

2) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1 Abs. 2.
3) ebendas. §. 14.
4) ebendas. §. 16 Abs. 1.
5) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10.
6) Naturall.Ges. §. 10.
1) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abs. 6. 10. 11.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
gungs- und Bivouaksbedürfniſſe und des Fouragebedarfs, für wel-
chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren
ſind. Ueber die Verjährung kommen dieſelben Regeln zur An-
wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden
geltend zu machenden Militairlaſten.

d) Außer der Vergütung iſt dem Eigenthümer voller Er-
ſatz
zu leiſten für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche
Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr, welche in Folge
oder bei Gelegenheit der Vorſpann- oder Spanndienſtleiſtung ohne
Verſchulden des Eigenthümers oder des von ihm geſtellten Geſpann-
führers entſtanden ſind 2). Die Feſtſtellung des Erſatzanſpruches
erfolgt in derſelben Weiſe wie bei Flurſchäden 3). Die Forderung
erliſcht, wenn ſie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt
der behaupteten Beſchädigung angemeldet worden iſt 4). Die
Anmeldung iſt an den Gemeindevorſtand zu richten, dem die Ein-
leitung des Verfahrens zur Feſtſtellung der Entſchädigungsſumme
obliegt 5).

V. Stellung von Schiffsfahrzeugen6).
1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver-
pflichtung
.

a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen ſind alle
Beſitzer ſolcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffent-
licher
Fähren und anderer öffentlicher Transportanſtalten hin-
ſichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu-
ſtändigen Behörden oder auf Grund abgeſchloſſener Verträge von
ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müſſen.

b) Die Erfüllung dieſer Laſt kann nur für die Kaiſerliche
Marine gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken:

α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der
Kriegshäfen und

β) für Ausrüſtungen von Schiffen mit Proviant, Inventar,
1)

2) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1 Abſ. 2.
3) ebendaſ. §. 14.
4) ebendaſ. §. 16 Abſ. 1.
5) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10.
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[336/0346] §. 93. Die Friedensleiſtungen. gungs- und Bivouaksbedürfniſſe und des Fouragebedarfs, für wel- chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren ſind. Ueber die Verjährung kommen dieſelben Regeln zur An- wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden geltend zu machenden Militairlaſten. d) Außer der Vergütung iſt dem Eigenthümer voller Er- ſatz zu leiſten für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr, welche in Folge oder bei Gelegenheit der Vorſpann- oder Spanndienſtleiſtung ohne Verſchulden des Eigenthümers oder des von ihm geſtellten Geſpann- führers entſtanden ſind 2). Die Feſtſtellung des Erſatzanſpruches erfolgt in derſelben Weiſe wie bei Flurſchäden 3). Die Forderung erliſcht, wenn ſie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beſchädigung angemeldet worden iſt 4). Die Anmeldung iſt an den Gemeindevorſtand zu richten, dem die Ein- leitung des Verfahrens zur Feſtſtellung der Entſchädigungsſumme obliegt 5). V. Stellung von Schiffsfahrzeugen 6). 1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung. a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen ſind alle Beſitzer ſolcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffent- licher Fähren und anderer öffentlicher Transportanſtalten hin- ſichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu- ſtändigen Behörden oder auf Grund abgeſchloſſener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müſſen. b) Die Erfüllung dieſer Laſt kann nur für die Kaiſerliche Marine gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken: α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen und β) für Ausrüſtungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, 1) 2) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1 Abſ. 2. 3) ebendaſ. §. 14. 4) ebendaſ. §. 16 Abſ. 1. 5) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10. 6) Naturall.Geſ. §. 10. 1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abſ. 6. 10. 11.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/346>, abgerufen am 19.04.2024.