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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
Kohlen und sonstigem Material aller Art an solchen Orten, an
denen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und
Kohlendepots besitzt.

c) Die Verpflichtung ist nur begründet, insoweit die eigenen
Fahrzeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht aus-
reichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Ver-
gütung im Wege des Vertrages beschafft werden können.

d) Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind in einem
zur Ausführung des Transports geeigneten Zustande und mit dem
erforderlichen Personal zu stellen und die Verpflegung des Per-
sonals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken 1).

2. Geltendmachung.

Den Gemeinden liegt die Durchführung dieser Militairlast
nicht ob; sie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigenthümer
unmittelbar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpoli-
zeibehörden und in Ermangelung solcher die Ortspolizeibehörden
zur Vermittelung zu dienen, welche Seitens der Marinebehörden
auf schriftlichem Wege in Anspruch zu nehmen ist 2).

3. Entschädigung.

Sowohl die Vergütung für die geleisteten Dienste wie der
Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung
am Fahrzeug nebst Zubehör, welche in Folge oder gelegentlich der
geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von
ihm gestellten Schiffers entstanden sind, werden in dem für Schätz-
ung der Flurschäden vorgeschriebenen Verfahren festgestellt 3). Die
Forderung ist bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde anzumel-
den, in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen worden
ist; dieser Behörde liegt es ob, die zur Feststellung der Ver-
gütung erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen 4). Für die
Anmeldung der Ansprüche auf Vergütung der Dienste besteht eine
Präclusivfrist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf
das Jahr folgt, in dem die Dienste geleistet worden sind; für die

1) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abs. 2 und 3.
2) Naturall.Ges. §. 10 Abs. 3. Ausf.Instr. Ziff. 7 Abs. 1.
3) Siehe unten S. 341 fg.
4) Ausf.Instr. v. 1875 Ziff. 10.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 22

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Kohlen und ſonſtigem Material aller Art an ſolchen Orten, an
denen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und
Kohlendepots beſitzt.

c) Die Verpflichtung iſt nur begründet, inſoweit die eigenen
Fahrzeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht aus-
reichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemeſſene Ver-
gütung im Wege des Vertrages beſchafft werden können.

d) Die in Anſpruch genommenen Fahrzeuge ſind in einem
zur Ausführung des Transports geeigneten Zuſtande und mit dem
erforderlichen Perſonal zu ſtellen und die Verpflegung des Per-
ſonals iſt von dem Schiffseigenthümer zu bewirken 1).

2. Geltendmachung.

Den Gemeinden liegt die Durchführung dieſer Militairlaſt
nicht ob; ſie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigenthümer
unmittelbar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpoli-
zeibehörden und in Ermangelung ſolcher die Ortspolizeibehörden
zur Vermittelung zu dienen, welche Seitens der Marinebehörden
auf ſchriftlichem Wege in Anſpruch zu nehmen iſt 2).

3. Entſchädigung.

Sowohl die Vergütung für die geleiſteten Dienſte wie der
Erſatz für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche Abnutzung
am Fahrzeug nebſt Zubehör, welche in Folge oder gelegentlich der
geforderten Leiſtung ohne Verſchulden des Beſitzers oder des von
ihm geſtellten Schiffers entſtanden ſind, werden in dem für Schätz-
ung der Flurſchäden vorgeſchriebenen Verfahren feſtgeſtellt 3). Die
Forderung iſt bei dem Vorſtande derjenigen Gemeinde anzumel-
den, in deren Bezirk die Leiſtung in Anſpruch genommen worden
iſt; dieſer Behörde liegt es ob, die zur Feſtſtellung der Ver-
gütung erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen 4). Für die
Anmeldung der Anſprüche auf Vergütung der Dienſte beſteht eine
Präcluſivfriſt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf
das Jahr folgt, in dem die Dienſte geleiſtet worden ſind; für die

1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abſ. 2 und 3.
2) Naturall.Geſ. §. 10 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. Ziff. 7 Abſ. 1.
3) Siehe unten S. 341 fg.
4) Ausf.Inſtr. v. 1875 Ziff. 10.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 22
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[337/0347] §. 93. Die Friedensleiſtungen. Kohlen und ſonſtigem Material aller Art an ſolchen Orten, an denen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots beſitzt. c) Die Verpflichtung iſt nur begründet, inſoweit die eigenen Fahrzeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht aus- reichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemeſſene Ver- gütung im Wege des Vertrages beſchafft werden können. d) Die in Anſpruch genommenen Fahrzeuge ſind in einem zur Ausführung des Transports geeigneten Zuſtande und mit dem erforderlichen Perſonal zu ſtellen und die Verpflegung des Per- ſonals iſt von dem Schiffseigenthümer zu bewirken 1). 2. Geltendmachung. Den Gemeinden liegt die Durchführung dieſer Militairlaſt nicht ob; ſie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigenthümer unmittelbar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpoli- zeibehörden und in Ermangelung ſolcher die Ortspolizeibehörden zur Vermittelung zu dienen, welche Seitens der Marinebehörden auf ſchriftlichem Wege in Anſpruch zu nehmen iſt 2). 3. Entſchädigung. Sowohl die Vergütung für die geleiſteten Dienſte wie der Erſatz für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahrzeug nebſt Zubehör, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leiſtung ohne Verſchulden des Beſitzers oder des von ihm geſtellten Schiffers entſtanden ſind, werden in dem für Schätz- ung der Flurſchäden vorgeſchriebenen Verfahren feſtgeſtellt 3). Die Forderung iſt bei dem Vorſtande derjenigen Gemeinde anzumel- den, in deren Bezirk die Leiſtung in Anſpruch genommen worden iſt; dieſer Behörde liegt es ob, die zur Feſtſtellung der Ver- gütung erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen 4). Für die Anmeldung der Anſprüche auf Vergütung der Dienſte beſteht eine Präcluſivfriſt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Dienſte geleiſtet worden ſind; für die 1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abſ. 2 und 3. 2) Naturall.Geſ. §. 10 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. Ziff. 7 Abſ. 1. 3) Siehe unten S. 341 fg. 4) Ausf.Inſtr. v. 1875 Ziff. 10. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 22

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/347>, abgerufen am 28.03.2024.