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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Die Flurschäden sind bei dem Ortsvorstande anzumelden, der zu-
nächst darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit die Aberntung
der beschädigten Felder vorzunehmen ist. Die Abschätzungskommission
für Flurschäden, welche durch größere Truppenübungen (Korps,
Divisionen und Artillerie-Schießübungen) verursacht worden sind,
besteht aus einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
einem Offizier, einem Militairbeamten, und mindestens zwei Sach-
verständigen 1). Der Kommissar leitet die Verhandlungen. Die
Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Er-
wägungen der Kommission, sind für dieselbe aber nicht bindend.
Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; die Stimme
des Kommissars giebt im Falle der Stimmengleichheit den Aus-
schlag. Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach
Entstehung des Schadens stattzufinden 2). Für die Anmeldung der
Entschädigungsansprüche besteht die Präclusivfrist von vier Wo-
chen 3). Die Besitzer von Schmieden haben eine angemessene
Vergütung für die Mitbenutzung derselben zu beanspruchen; hin-
sichtlich der Feststellung dieser Vergütung kommen dieselben Regeln
wie bei dem Ersatz der Flurschäden zur Anwendung, auch die vier-
wöchentliche Anmeldungsfrist.

§ 94. Die Kriegsleistungen*).
A. Allgemeine Grundsätze.

1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1873 sind
Ausnahmebestimmungen für Kriegszeiten; sie treten in Wirksamkeit

Mal oder bei der einzelnen Abschätzung vereidigt. Sie erhalten Tagegelder
und Reiseentschädigung.
1) Bei den durch kleinere Uebungen veranlaßten Schäden kann die Zu-
sammensetzung der Kommission nach dem Ermessen der Militairverwaltung
in der Art vereinfacht werden, daß die letztere bei der Kommission gar nicht
oder nur durch einen Offizier oder einen Militairbeamten vertreten wird.
2) Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8. Die Liquidation ist auf Grund der
Abschätzungsverhandlungen von dem Kommissar der Landesregierung bei der
Militair-Intendantur einzureichen, von dieser zu prüfen und zur Zahlung an-
zuweisen.
3) Naturall.Ges. §. 16.
*) Gesetzgebung. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes wurde
das Preußische Gesetz v. 11. Mai 1851 (Preuß. Ges.Samml. S. 362) im

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Die Flurſchäden ſind bei dem Ortsvorſtande anzumelden, der zu-
nächſt darüber zu entſcheiden hat, ob und inwieweit die Aberntung
der beſchädigten Felder vorzunehmen iſt. Die Abſchätzungskommiſſion
für Flurſchäden, welche durch größere Truppenübungen (Korps,
Diviſionen und Artillerie-Schießübungen) verurſacht worden ſind,
beſteht aus einem Kommiſſar der betheiligten Landesregierung,
einem Offizier, einem Militairbeamten, und mindeſtens zwei Sach-
verſtändigen 1). Der Kommiſſar leitet die Verhandlungen. Die
Gutachten der Sachverſtändigen bilden die Grundlage für die Er-
wägungen der Kommiſſion, ſind für dieſelbe aber nicht bindend.
Die Beſchlußfaſſung erfolgt nach Stimmenmehrheit; die Stimme
des Kommiſſars giebt im Falle der Stimmengleichheit den Aus-
ſchlag. Die Feſtſtellung der Vergütung hat möglichſt bald nach
Entſtehung des Schadens ſtattzufinden 2). Für die Anmeldung der
Entſchädigungsanſprüche beſteht die Präcluſivfriſt von vier Wo-
chen 3). Die Beſitzer von Schmieden haben eine angemeſſene
Vergütung für die Mitbenutzung derſelben zu beanſpruchen; hin-
ſichtlich der Feſtſtellung dieſer Vergütung kommen dieſelben Regeln
wie bei dem Erſatz der Flurſchäden zur Anwendung, auch die vier-
wöchentliche Anmeldungsfriſt.

§ 94. Die Kriegsleiſtungen*).
A. Allgemeine Grundſätze.

1. Die Vorſchriften des Geſetzes vom 13. Juni 1873 ſind
Ausnahmebeſtimmungen für Kriegszeiten; ſie treten in Wirkſamkeit

Mal oder bei der einzelnen Abſchätzung vereidigt. Sie erhalten Tagegelder
und Reiſeentſchädigung.
1) Bei den durch kleinere Uebungen veranlaßten Schäden kann die Zu-
ſammenſetzung der Kommiſſion nach dem Ermeſſen der Militairverwaltung
in der Art vereinfacht werden, daß die letztere bei der Kommiſſion gar nicht
oder nur durch einen Offizier oder einen Militairbeamten vertreten wird.
2) Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8. Die Liquidation iſt auf Grund der
Abſchätzungsverhandlungen von dem Kommiſſar der Landesregierung bei der
Militair-Intendantur einzureichen, von dieſer zu prüfen und zur Zahlung an-
zuweiſen.
3) Naturall.Geſ. §. 16.
*) Geſetzgebung. Nach Gründung des Norddeutſchen Bundes wurde
das Preußiſche Geſetz v. 11. Mai 1851 (Preuß. Geſ.Samml. S. 362) im
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[342/0352] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Die Flurſchäden ſind bei dem Ortsvorſtande anzumelden, der zu- nächſt darüber zu entſcheiden hat, ob und inwieweit die Aberntung der beſchädigten Felder vorzunehmen iſt. Die Abſchätzungskommiſſion für Flurſchäden, welche durch größere Truppenübungen (Korps, Diviſionen und Artillerie-Schießübungen) verurſacht worden ſind, beſteht aus einem Kommiſſar der betheiligten Landesregierung, einem Offizier, einem Militairbeamten, und mindeſtens zwei Sach- verſtändigen 1). Der Kommiſſar leitet die Verhandlungen. Die Gutachten der Sachverſtändigen bilden die Grundlage für die Er- wägungen der Kommiſſion, ſind für dieſelbe aber nicht bindend. Die Beſchlußfaſſung erfolgt nach Stimmenmehrheit; die Stimme des Kommiſſars giebt im Falle der Stimmengleichheit den Aus- ſchlag. Die Feſtſtellung der Vergütung hat möglichſt bald nach Entſtehung des Schadens ſtattzufinden 2). Für die Anmeldung der Entſchädigungsanſprüche beſteht die Präcluſivfriſt von vier Wo- chen 3). Die Beſitzer von Schmieden haben eine angemeſſene Vergütung für die Mitbenutzung derſelben zu beanſpruchen; hin- ſichtlich der Feſtſtellung dieſer Vergütung kommen dieſelben Regeln wie bei dem Erſatz der Flurſchäden zur Anwendung, auch die vier- wöchentliche Anmeldungsfriſt. § 94. Die Kriegsleiſtungen *). A. Allgemeine Grundſätze. 1. Die Vorſchriften des Geſetzes vom 13. Juni 1873 ſind Ausnahmebeſtimmungen für Kriegszeiten; ſie treten in Wirkſamkeit 5) 1) Bei den durch kleinere Uebungen veranlaßten Schäden kann die Zu- ſammenſetzung der Kommiſſion nach dem Ermeſſen der Militairverwaltung in der Art vereinfacht werden, daß die letztere bei der Kommiſſion gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militairbeamten vertreten wird. 2) Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8. Die Liquidation iſt auf Grund der Abſchätzungsverhandlungen von dem Kommiſſar der Landesregierung bei der Militair-Intendantur einzureichen, von dieſer zu prüfen und zur Zahlung an- zuweiſen. 3) Naturall.Geſ. §. 16. *) Geſetzgebung. Nach Gründung des Norddeutſchen Bundes wurde das Preußiſche Geſetz v. 11. Mai 1851 (Preuß. Geſ.Samml. S. 362) im 5) Mal oder bei der einzelnen Abſchätzung vereidigt. Sie erhalten Tagegelder und Reiſeentſchädigung.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/352>, abgerufen am 29.03.2024.