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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Nur soweit die Wehrpflicht sich erstreckt, kann das Eisenbahn-Per-
sonal zum Dienst in den Feldeisenbahn-Formationen gesetzlich an-
gehalten werden 1). Die nicht dienstpflichtigen Eisenbahnbeamten,
welche in den Feld-Eisenbahndienst eintreten, haben die rechtliche
Eigenschaft der Militairbeamten und werden als solche behandelt 2).

b) Ueber die Geltendmachung finden die Vorschriften
analoge Anwendung, welche für die Lieferung von Eisenbahn-Ma-
terial gegeben sind 3).

c) Eine Vergütung wird den Eisenbahn-Verwaltungen da-
für, daß sie ihr Personal der Militair-Verwaltung zur Disposition
stellen, nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in
ihren Dienst eintretenden Personen für die Zeit des Dienstes die
Zahlung des ihnen zukommenden Friedenseinkommens, sowie ihre
Verpflegung nach den im Etat für die einzelnen Stellen ausge-
worfenen Ansätzen 4).

5. Besondere Vorschriften für die Eisenbahnen
im Rayon des Kriegsschauplatzes
5).

Während im Allgemeinen die Kriegsleistungen der Eisenbahn-
Verwaltungen einen bestimmten Inhalt haben, sind die Eisenbahnen
auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in der Nähe desselben der
Verfügung der Militairbehörden gänzlich unterworfen. Die letz-
teren können bestimmen, daß der Betrieb fortgeführt, daß er ein-
gestellt und daß er wieder aufgenommen wird; sie können ferner
die "Einrichtung" des Betriebes vorschreiben, also insbesondere die
Art, in welcher die Züge zu formiren und zu führen sind, die Vor-
kehrungen, welche für die Sicherheit der Züge, der Bahnanlagen,
der Betriebsmittel zu treffen sind u. s. w. Die Verwaltungen
haben in allen diesen Beziehungen den Befehlen der Militairbe-
hörde Gehorsam zu leisten. Im Falle des Zuwiderhandelns ent-

1) Die Vertheilung des für den Feldeisenbahndienst heranzuziehenden
dienstpflichtigen Personals findet bereits im Frieden durch den Chef des Ge-
neralstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichseisenbahnamt statt.
Die näheren Vorschriften darüber enthält die Wehr-Ordnung II §§. 22. 23.
2) Vgl. Instr. v. 20. Juli 1872 §. 57 Abs. 3.
3) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 3.
4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 4 Abs. 2. Außerdem können die nicht dienst-
pflichtigen Personen nach Maßgabe der Militair-Etats noch besondere Entschä-
digungen empfangen. Instr. v. 20. Juli 1872 §. 57.
5) Kriegsl.Ges. §. 31 u. Ausf.V.Art. 15.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Nur ſoweit die Wehrpflicht ſich erſtreckt, kann das Eiſenbahn-Per-
ſonal zum Dienſt in den Feldeiſenbahn-Formationen geſetzlich an-
gehalten werden 1). Die nicht dienſtpflichtigen Eiſenbahnbeamten,
welche in den Feld-Eiſenbahndienſt eintreten, haben die rechtliche
Eigenſchaft der Militairbeamten und werden als ſolche behandelt 2).

b) Ueber die Geltendmachung finden die Vorſchriften
analoge Anwendung, welche für die Lieferung von Eiſenbahn-Ma-
terial gegeben ſind 3).

c) Eine Vergütung wird den Eiſenbahn-Verwaltungen da-
für, daß ſie ihr Perſonal der Militair-Verwaltung zur Dispoſition
ſtellen, nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in
ihren Dienſt eintretenden Perſonen für die Zeit des Dienſtes die
Zahlung des ihnen zukommenden Friedenseinkommens, ſowie ihre
Verpflegung nach den im Etat für die einzelnen Stellen ausge-
worfenen Anſätzen 4).

5. Beſondere Vorſchriften für die Eiſenbahnen
im Rayon des Kriegsſchauplatzes
5).

Während im Allgemeinen die Kriegsleiſtungen der Eiſenbahn-
Verwaltungen einen beſtimmten Inhalt haben, ſind die Eiſenbahnen
auf dem Kriegsſchauplatz ſelbſt oder in der Nähe deſſelben der
Verfügung der Militairbehörden gänzlich unterworfen. Die letz-
teren können beſtimmen, daß der Betrieb fortgeführt, daß er ein-
geſtellt und daß er wieder aufgenommen wird; ſie können ferner
die „Einrichtung“ des Betriebes vorſchreiben, alſo insbeſondere die
Art, in welcher die Züge zu formiren und zu führen ſind, die Vor-
kehrungen, welche für die Sicherheit der Züge, der Bahnanlagen,
der Betriebsmittel zu treffen ſind u. ſ. w. Die Verwaltungen
haben in allen dieſen Beziehungen den Befehlen der Militairbe-
hörde Gehorſam zu leiſten. Im Falle des Zuwiderhandelns ent-

1) Die Vertheilung des für den Feldeiſenbahndienſt heranzuziehenden
dienſtpflichtigen Perſonals findet bereits im Frieden durch den Chef des Ge-
neralſtabes der Armee im Einverſtändniß mit dem Reichseiſenbahnamt ſtatt.
Die näheren Vorſchriften darüber enthält die Wehr-Ordnung II §§. 22. 23.
2) Vgl. Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 57 Abſ. 3.
3) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 3.
4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 4 Abſ. 2. Außerdem können die nicht dienſt-
pflichtigen Perſonen nach Maßgabe der Militair-Etats noch beſondere Entſchä-
digungen empfangen. Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 57.
5) Kriegsl.Geſ. §. 31 u. Ausf.V.Art. 15.
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[366/0376] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Nur ſoweit die Wehrpflicht ſich erſtreckt, kann das Eiſenbahn-Per- ſonal zum Dienſt in den Feldeiſenbahn-Formationen geſetzlich an- gehalten werden 1). Die nicht dienſtpflichtigen Eiſenbahnbeamten, welche in den Feld-Eiſenbahndienſt eintreten, haben die rechtliche Eigenſchaft der Militairbeamten und werden als ſolche behandelt 2). b) Ueber die Geltendmachung finden die Vorſchriften analoge Anwendung, welche für die Lieferung von Eiſenbahn-Ma- terial gegeben ſind 3). c) Eine Vergütung wird den Eiſenbahn-Verwaltungen da- für, daß ſie ihr Perſonal der Militair-Verwaltung zur Dispoſition ſtellen, nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in ihren Dienſt eintretenden Perſonen für die Zeit des Dienſtes die Zahlung des ihnen zukommenden Friedenseinkommens, ſowie ihre Verpflegung nach den im Etat für die einzelnen Stellen ausge- worfenen Anſätzen 4). 5. Beſondere Vorſchriften für die Eiſenbahnen im Rayon des Kriegsſchauplatzes 5). Während im Allgemeinen die Kriegsleiſtungen der Eiſenbahn- Verwaltungen einen beſtimmten Inhalt haben, ſind die Eiſenbahnen auf dem Kriegsſchauplatz ſelbſt oder in der Nähe deſſelben der Verfügung der Militairbehörden gänzlich unterworfen. Die letz- teren können beſtimmen, daß der Betrieb fortgeführt, daß er ein- geſtellt und daß er wieder aufgenommen wird; ſie können ferner die „Einrichtung“ des Betriebes vorſchreiben, alſo insbeſondere die Art, in welcher die Züge zu formiren und zu führen ſind, die Vor- kehrungen, welche für die Sicherheit der Züge, der Bahnanlagen, der Betriebsmittel zu treffen ſind u. ſ. w. Die Verwaltungen haben in allen dieſen Beziehungen den Befehlen der Militairbe- hörde Gehorſam zu leiſten. Im Falle des Zuwiderhandelns ent- 1) Die Vertheilung des für den Feldeiſenbahndienſt heranzuziehenden dienſtpflichtigen Perſonals findet bereits im Frieden durch den Chef des Ge- neralſtabes der Armee im Einverſtändniß mit dem Reichseiſenbahnamt ſtatt. Die näheren Vorſchriften darüber enthält die Wehr-Ordnung II §§. 22. 23. 2) Vgl. Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 57 Abſ. 3. 3) Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 3. 4) Ausf.V. Art. 14 Ziff. 4 Abſ. 2. Außerdem können die nicht dienſt- pflichtigen Perſonen nach Maßgabe der Militair-Etats noch beſondere Entſchä- digungen empfangen. Inſtr. v. 20. Juli 1872 §. 57. 5) Kriegsl.Geſ. §. 31 u. Ausf.V.Art. 15.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/376>, abgerufen am 25.04.2024.