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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
(d. h. Nutzung) anzusehen sind 1), während das sechste Prozent
zur Amortisation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene
Verminderung der Vermögenssubstanz gilt. In demselben Ver-
hältniß wird daher die Rente zu vertheilen sein, wenn an dem
Grundstück das Recht an der Substanz und das Recht auf die
Nutzungen verschiedenen Subjekten zustehen.

V. Besondere Vorschriften für den Fall der Armi-
rung
.

1. Inhalt der besonderen Verpflichtungen.
Wenn die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet wird,
so treten zu den in non faciendo bestehenden Eigenthumsbeschrän-
kungen Verpflichtungen zu einem positiven Thun hinzu. Die Be-
sitzer der in den Rayons belegenen Grundstücke sind nämlich ver-
pflichtet zur Niederlegung von allen vorhandenen baulichen oder
sonstigen Anlagen, zur Wegschaffung von Materialien-Vorräthen,
zur Beseitigung von Pflanzungen und zur Einstellung des Ge-
werbebetriebes 2).

2. Die Geltendmachung dieser Verpflichtung erfolgt
mittelst einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die
Grundbesitzer entweder schriftlich oder durch öffentliche Bekannt-
machung zu richten ist und in welcher die Frist angegeben wird,
innerhalb deren der Aufforderung genügt werden soll. Wenn ein
Besitzer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so kann er durch
administrative Zwangsmaßregeln hierzu angehalten werden 3). "Ad-
ministrative" Maßregeln stehen im Gegensatz sowohl zu gericht-
lichen als auch zu militairischen und bedeuten ein Einschreiten der
Civilbehörden. Die Kommandantur hat also die Ortspolizeibehörde
und erforderlichen Falles die höhere Verwaltungsbehörde zu requi-
riren, damit diese Behörden einen Zwang gegen die Besitzer der
Grundstücke zur Anwendung bringen.

Sobald die Freilegung des Festungsrayons von der Kom-
mandantur angeordnet wird, hat die letztere vor der Beseitigung
der baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine

1) Ges. §. 36 Abs. 3.
2) Ges. §. 43.
3) ebendas.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
(d. h. Nutzung) anzuſehen ſind 1), während das ſechſte Prozent
zur Amortiſation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene
Verminderung der Vermögensſubſtanz gilt. In demſelben Ver-
hältniß wird daher die Rente zu vertheilen ſein, wenn an dem
Grundſtück das Recht an der Subſtanz und das Recht auf die
Nutzungen verſchiedenen Subjekten zuſtehen.

V. Beſondere Vorſchriften für den Fall der Armi-
rung
.

1. Inhalt der beſonderen Verpflichtungen.
Wenn die Armirung permanenter Befeſtigungen angeordnet wird,
ſo treten zu den in non faciendo beſtehenden Eigenthumsbeſchrän-
kungen Verpflichtungen zu einem poſitiven Thun hinzu. Die Be-
ſitzer der in den Rayons belegenen Grundſtücke ſind nämlich ver-
pflichtet zur Niederlegung von allen vorhandenen baulichen oder
ſonſtigen Anlagen, zur Wegſchaffung von Materialien-Vorräthen,
zur Beſeitigung von Pflanzungen und zur Einſtellung des Ge-
werbebetriebes 2).

2. Die Geltendmachung dieſer Verpflichtung erfolgt
mittelſt einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die
Grundbeſitzer entweder ſchriftlich oder durch öffentliche Bekannt-
machung zu richten iſt und in welcher die Friſt angegeben wird,
innerhalb deren der Aufforderung genügt werden ſoll. Wenn ein
Beſitzer dieſer Aufforderung nicht Folge leiſtet, ſo kann er durch
adminiſtrative Zwangsmaßregeln hierzu angehalten werden 3). „Ad-
miniſtrative“ Maßregeln ſtehen im Gegenſatz ſowohl zu gericht-
lichen als auch zu militairiſchen und bedeuten ein Einſchreiten der
Civilbehörden. Die Kommandantur hat alſo die Ortspolizeibehörde
und erforderlichen Falles die höhere Verwaltungsbehörde zu requi-
riren, damit dieſe Behörden einen Zwang gegen die Beſitzer der
Grundſtücke zur Anwendung bringen.

Sobald die Freilegung des Feſtungsrayons von der Kom-
mandantur angeordnet wird, hat die letztere vor der Beſeitigung
der baulichen und ſonſtigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine

1) Geſ. §. 36 Abſ. 3.
2) Geſ. §. 43.
3) ebendaſ.
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[393/0403] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. (d. h. Nutzung) anzuſehen ſind 1), während das ſechſte Prozent zur Amortiſation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene Verminderung der Vermögensſubſtanz gilt. In demſelben Ver- hältniß wird daher die Rente zu vertheilen ſein, wenn an dem Grundſtück das Recht an der Subſtanz und das Recht auf die Nutzungen verſchiedenen Subjekten zuſtehen. V. Beſondere Vorſchriften für den Fall der Armi- rung. 1. Inhalt der beſonderen Verpflichtungen. Wenn die Armirung permanenter Befeſtigungen angeordnet wird, ſo treten zu den in non faciendo beſtehenden Eigenthumsbeſchrän- kungen Verpflichtungen zu einem poſitiven Thun hinzu. Die Be- ſitzer der in den Rayons belegenen Grundſtücke ſind nämlich ver- pflichtet zur Niederlegung von allen vorhandenen baulichen oder ſonſtigen Anlagen, zur Wegſchaffung von Materialien-Vorräthen, zur Beſeitigung von Pflanzungen und zur Einſtellung des Ge- werbebetriebes 2). 2. Die Geltendmachung dieſer Verpflichtung erfolgt mittelſt einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die Grundbeſitzer entweder ſchriftlich oder durch öffentliche Bekannt- machung zu richten iſt und in welcher die Friſt angegeben wird, innerhalb deren der Aufforderung genügt werden ſoll. Wenn ein Beſitzer dieſer Aufforderung nicht Folge leiſtet, ſo kann er durch adminiſtrative Zwangsmaßregeln hierzu angehalten werden 3). „Ad- miniſtrative“ Maßregeln ſtehen im Gegenſatz ſowohl zu gericht- lichen als auch zu militairiſchen und bedeuten ein Einſchreiten der Civilbehörden. Die Kommandantur hat alſo die Ortspolizeibehörde und erforderlichen Falles die höhere Verwaltungsbehörde zu requi- riren, damit dieſe Behörden einen Zwang gegen die Beſitzer der Grundſtücke zur Anwendung bringen. Sobald die Freilegung des Feſtungsrayons von der Kom- mandantur angeordnet wird, hat die letztere vor der Beſeitigung der baulichen und ſonſtigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine 1) Geſ. §. 36 Abſ. 3. 2) Geſ. §. 43. 3) ebendaſ.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/403>, abgerufen am 28.03.2024.