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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 103. Die Rechtsanwaltschaft.

Der Vorstand hat die Disciplinar-Strafgewalt über die Mit-
glieder zu handhaben, auf Antrag Streitigkeiten unter den Mit-
gliedern der Kammer oder zwischen einem Mitgliede und dessen
Auftraggeber zu vermitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes-
justizverwaltung oder der Gerichte zu erstatten und das Vermögen
der Kammer zu verwalten 1). Sowohl der Vorstand als auch die
Kammer sind berechtigt, Vorstellungen und Anträge, welche das
Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen,
an die Landesjustizverwaltung zu richten 2). Der Anwaltskammer
bei dem Reichsgericht steht dieselbe Befugniß gegenüber dem Reichs-
kanzler zu 3). Die Geschäfte des Vorstandes werden unentgeldlich
geführt 4); die Wahl zum Mitgliede darf nur derjenige ablehnen,
der das 65. Lebensjahr vollendet hat, und wer die letzten vier
Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für die nächsten vier
Jahre 5). Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung
und dem Oberlandesgericht einen schriftlichen Bericht über die
Thätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten 6).

IV. Disciplinar-Strafgewalt.

Die Rechtsanwälte sind in Hinsicht auf die Verletzung der
ihnen obliegenden Berufspflichten einer Disciplinargewalt unter-
worfen, welche sich in ihrem Begriff und Wesen von der Discipli-
nargewalt über Beamte in Nichts unterscheidet 7). Die Hand-
habung derselben ist den Vorständen der Anwaltskammern über-
tragen, wie ja auch bei andern Gewerbetreibenden die Innungs-
vorstände eine, bisweilen weitreichende Disciplinargewalt haben;
nur ist freilich bei der Ausübung der Disciplinargewalt über Rechts-
anwälte der Staat in höherem Grade interessirt als bei anderen
Gewerben. Durch das Reichsgesetz ist daher nicht nur die Hand-
habung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte bis in das Ein-
zelne geregelt, sondern es ist auch eine Mitwirkung der Staats-

1) a. a. O. §. 49.
2) a. a. O. §. 50.
3) ebenda §. 98.
4) ebenda §. 51.
5) ebenda §. 45.
6) ebend. §. 61. Hinsichtlich des Reichsgerichts vgl. §. 98.
7) Vgl. Bd. I. S. 447 ff.
§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.

Der Vorſtand hat die Disciplinar-Strafgewalt über die Mit-
glieder zu handhaben, auf Antrag Streitigkeiten unter den Mit-
gliedern der Kammer oder zwiſchen einem Mitgliede und deſſen
Auftraggeber zu vermitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes-
juſtizverwaltung oder der Gerichte zu erſtatten und das Vermögen
der Kammer zu verwalten 1). Sowohl der Vorſtand als auch die
Kammer ſind berechtigt, Vorſtellungen und Anträge, welche das
Intereſſe der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltſchaft betreffen,
an die Landesjuſtizverwaltung zu richten 2). Der Anwaltskammer
bei dem Reichsgericht ſteht dieſelbe Befugniß gegenüber dem Reichs-
kanzler zu 3). Die Geſchäfte des Vorſtandes werden unentgeldlich
geführt 4); die Wahl zum Mitgliede darf nur derjenige ablehnen,
der das 65. Lebensjahr vollendet hat, und wer die letzten vier
Jahre Mitglied des Vorſtandes geweſen iſt, für die nächſten vier
Jahre 5). Der Vorſitzende hat jährlich der Landesjuſtizverwaltung
und dem Oberlandesgericht einen ſchriftlichen Bericht über die
Thätigkeit der Kammer und des Vorſtandes zu erſtatten 6).

IV. Disciplinar-Strafgewalt.

Die Rechtsanwälte ſind in Hinſicht auf die Verletzung der
ihnen obliegenden Berufspflichten einer Disciplinargewalt unter-
worfen, welche ſich in ihrem Begriff und Weſen von der Discipli-
nargewalt über Beamte in Nichts unterſcheidet 7). Die Hand-
habung derſelben iſt den Vorſtänden der Anwaltskammern über-
tragen, wie ja auch bei andern Gewerbetreibenden die Innungs-
vorſtände eine, bisweilen weitreichende Disciplinargewalt haben;
nur iſt freilich bei der Ausübung der Disciplinargewalt über Rechts-
anwälte der Staat in höherem Grade intereſſirt als bei anderen
Gewerben. Durch das Reichsgeſetz iſt daher nicht nur die Hand-
habung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte bis in das Ein-
zelne geregelt, ſondern es iſt auch eine Mitwirkung der Staats-

1) a. a. O. §. 49.
2) a. a. O. §. 50.
3) ebenda §. 98.
4) ebenda §. 51.
5) ebenda §. 45.
6) ebend. §. 61. Hinſichtlich des Reichsgerichts vgl. §. 98.
7) Vgl. Bd. I. S. 447 ff.
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[122/0132] §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. Der Vorſtand hat die Disciplinar-Strafgewalt über die Mit- glieder zu handhaben, auf Antrag Streitigkeiten unter den Mit- gliedern der Kammer oder zwiſchen einem Mitgliede und deſſen Auftraggeber zu vermitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes- juſtizverwaltung oder der Gerichte zu erſtatten und das Vermögen der Kammer zu verwalten 1). Sowohl der Vorſtand als auch die Kammer ſind berechtigt, Vorſtellungen und Anträge, welche das Intereſſe der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltſchaft betreffen, an die Landesjuſtizverwaltung zu richten 2). Der Anwaltskammer bei dem Reichsgericht ſteht dieſelbe Befugniß gegenüber dem Reichs- kanzler zu 3). Die Geſchäfte des Vorſtandes werden unentgeldlich geführt 4); die Wahl zum Mitgliede darf nur derjenige ablehnen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, und wer die letzten vier Jahre Mitglied des Vorſtandes geweſen iſt, für die nächſten vier Jahre 5). Der Vorſitzende hat jährlich der Landesjuſtizverwaltung und dem Oberlandesgericht einen ſchriftlichen Bericht über die Thätigkeit der Kammer und des Vorſtandes zu erſtatten 6). IV. Disciplinar-Strafgewalt. Die Rechtsanwälte ſind in Hinſicht auf die Verletzung der ihnen obliegenden Berufspflichten einer Disciplinargewalt unter- worfen, welche ſich in ihrem Begriff und Weſen von der Discipli- nargewalt über Beamte in Nichts unterſcheidet 7). Die Hand- habung derſelben iſt den Vorſtänden der Anwaltskammern über- tragen, wie ja auch bei andern Gewerbetreibenden die Innungs- vorſtände eine, bisweilen weitreichende Disciplinargewalt haben; nur iſt freilich bei der Ausübung der Disciplinargewalt über Rechts- anwälte der Staat in höherem Grade intereſſirt als bei anderen Gewerben. Durch das Reichsgeſetz iſt daher nicht nur die Hand- habung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte bis in das Ein- zelne geregelt, ſondern es iſt auch eine Mitwirkung der Staats- 1) a. a. O. §. 49. 2) a. a. O. §. 50. 3) ebenda §. 98. 4) ebenda §. 51. 5) ebenda §. 45. 6) ebend. §. 61. Hinſichtlich des Reichsgerichts vgl. §. 98. 7) Vgl. Bd. I. S. 447 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/132>, abgerufen am 29.03.2024.