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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs etc.
anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig Güter befördern,
dürfen nach dem Auslande gerichtete Waaren nur dann befördern,
wenn ihnen ordnungsmäßige Anmeldescheine überwiesen worden
sind 1); bei der Einfuhr von Gütern können sie den Absender in
der Ausstellung des Anmeldescheins vertreten, falls er weder im
deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt 2).

5. Der Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen
vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim
kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken,
sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen
bezüglich der Anmeldepflicht eintreten lassen 3).

II. Die statistische Abgabe.

1. Bei jeder schriftlichen Anmeldung ist eine Abgabe zu
entrichten 4). Sie beträgt für die in demselben Anmeldeschein
oder derselben Deklaration aufgeführten Waaren, wenn dieselben
verpackt sind, für je 500 Kilogr. 5 Pf., wenn dieselben unver-
packt sind, für je 1000 Kilogramm 5 Pf., für die Massengüter,
welche im §. 11 Ziff. 3 des Gesetzes bezeichnet sind 5), 10 Pf.
für je 10,000 Kilogr. und für die im §. 11 Ziff. 4 aufgeführten
Thiere für je 5 Stück 5 Pfennige. Für Bruchtheile oder Mengen-
einheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. Befreit von
der Abgabe sind 6):

a) Waaren, welche unter Zollkontrole versendet, oder auf
Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht 7), oder nach

1) R.G. §. 6. Vgl. Ausführungsbestimmungen §. 9.
2) R.G. §. 5. Abs. 1.
3) R.G. §. 9. Diese Erleichterungen sind festgestellt worden in den Aus-
führungsbestimmungen §.§. 12 ff.
4) Sie wird im Gesetz als "statistische Gebühr" bezeichnet; sie wird aber
nicht entrichtet von dem Verpflichteten für eine in seinem Interesse erforderte
Thätigkeit der Behörden, sondern es wird im Gegentheil im öffentlichen In-
teresse dem Waarenführer eine ihn belästigende Thätigkeit (die Anmeldung)
und außerdem noch die Bezahlung einer Abgabe auferlegt, für welche daher
die Bezeichnung "Gebühr" nicht recht angemessen erscheint. In Wahrheit ist
die Abgabe ein, freilich geringfügiger, Ein- und Ausfuhr-Zoll.
5) Das Verzeichniß derselben, welches der Bundesrath festgestellt hat, ist
im Centralbl. f. d. D. R. 1880 S. 318 ff. veröffentlicht.
6) R.G. §. 12.
7) Jedoch mit Ausnahme der einer Zollabfertigung unterworfenen zoll-

§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc.
anſtalten und Perſonen, welche gewerbsmäßig Güter befördern,
dürfen nach dem Auslande gerichtete Waaren nur dann befördern,
wenn ihnen ordnungsmäßige Anmeldeſcheine überwieſen worden
ſind 1); bei der Einfuhr von Gütern können ſie den Abſender in
der Ausſtellung des Anmeldeſcheins vertreten, falls er weder im
deutſchen Zollgebiet noch in den Zollausſchlüſſen wohnt 2).

5. Der Bundesrath kann beim Poſtverkehr, bei Sendungen
vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim
kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenſtrecken,
ſowie in Rückſicht auf ſonſtige beſondere Verhältniſſe Erleichterungen
bezüglich der Anmeldepflicht eintreten laſſen 3).

II. Die ſtatiſtiſche Abgabe.

1. Bei jeder ſchriftlichen Anmeldung iſt eine Abgabe zu
entrichten 4). Sie beträgt für die in demſelben Anmeldeſchein
oder derſelben Deklaration aufgeführten Waaren, wenn dieſelben
verpackt ſind, für je 500 Kilogr. 5 Pf., wenn dieſelben unver-
packt ſind, für je 1000 Kilogramm 5 Pf., für die Maſſengüter,
welche im §. 11 Ziff. 3 des Geſetzes bezeichnet ſind 5), 10 Pf.
für je 10,000 Kilogr. und für die im §. 11 Ziff. 4 aufgeführten
Thiere für je 5 Stück 5 Pfennige. Für Bruchtheile oder Mengen-
einheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. Befreit von
der Abgabe ſind 6):

a) Waaren, welche unter Zollkontrole verſendet, oder auf
Niederlagen für unverzollte Gegenſtände gebracht 7), oder nach

1) R.G. §. 6. Vgl. Ausführungsbeſtimmungen §. 9.
2) R.G. §. 5. Abſ. 1.
3) R.G. §. 9. Dieſe Erleichterungen ſind feſtgeſtellt worden in den Aus-
führungsbeſtimmungen §.§. 12 ff.
4) Sie wird im Geſetz als „ſtatiſtiſche Gebühr“ bezeichnet; ſie wird aber
nicht entrichtet von dem Verpflichteten für eine in ſeinem Intereſſe erforderte
Thätigkeit der Behörden, ſondern es wird im Gegentheil im öffentlichen In-
tereſſe dem Waarenführer eine ihn beläſtigende Thätigkeit (die Anmeldung)
und außerdem noch die Bezahlung einer Abgabe auferlegt, für welche daher
die Bezeichnung „Gebühr“ nicht recht angemeſſen erſcheint. In Wahrheit iſt
die Abgabe ein, freilich geringfügiger, Ein- und Ausfuhr-Zoll.
5) Das Verzeichniß derſelben, welches der Bundesrath feſtgeſtellt hat, iſt
im Centralbl. f. d. D. R. 1880 S. 318 ff. veröffentlicht.
6) R.G. §. 12.
7) Jedoch mit Ausnahme der einer Zollabfertigung unterworfenen zoll-
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[304/0314] §. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc. anſtalten und Perſonen, welche gewerbsmäßig Güter befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Waaren nur dann befördern, wenn ihnen ordnungsmäßige Anmeldeſcheine überwieſen worden ſind 1); bei der Einfuhr von Gütern können ſie den Abſender in der Ausſtellung des Anmeldeſcheins vertreten, falls er weder im deutſchen Zollgebiet noch in den Zollausſchlüſſen wohnt 2). 5. Der Bundesrath kann beim Poſtverkehr, bei Sendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenſtrecken, ſowie in Rückſicht auf ſonſtige beſondere Verhältniſſe Erleichterungen bezüglich der Anmeldepflicht eintreten laſſen 3). II. Die ſtatiſtiſche Abgabe. 1. Bei jeder ſchriftlichen Anmeldung iſt eine Abgabe zu entrichten 4). Sie beträgt für die in demſelben Anmeldeſchein oder derſelben Deklaration aufgeführten Waaren, wenn dieſelben verpackt ſind, für je 500 Kilogr. 5 Pf., wenn dieſelben unver- packt ſind, für je 1000 Kilogramm 5 Pf., für die Maſſengüter, welche im §. 11 Ziff. 3 des Geſetzes bezeichnet ſind 5), 10 Pf. für je 10,000 Kilogr. und für die im §. 11 Ziff. 4 aufgeführten Thiere für je 5 Stück 5 Pfennige. Für Bruchtheile oder Mengen- einheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. Befreit von der Abgabe ſind 6): a) Waaren, welche unter Zollkontrole verſendet, oder auf Niederlagen für unverzollte Gegenſtände gebracht 7), oder nach 1) R.G. §. 6. Vgl. Ausführungsbeſtimmungen §. 9. 2) R.G. §. 5. Abſ. 1. 3) R.G. §. 9. Dieſe Erleichterungen ſind feſtgeſtellt worden in den Aus- führungsbeſtimmungen §.§. 12 ff. 4) Sie wird im Geſetz als „ſtatiſtiſche Gebühr“ bezeichnet; ſie wird aber nicht entrichtet von dem Verpflichteten für eine in ſeinem Intereſſe erforderte Thätigkeit der Behörden, ſondern es wird im Gegentheil im öffentlichen In- tereſſe dem Waarenführer eine ihn beläſtigende Thätigkeit (die Anmeldung) und außerdem noch die Bezahlung einer Abgabe auferlegt, für welche daher die Bezeichnung „Gebühr“ nicht recht angemeſſen erſcheint. In Wahrheit iſt die Abgabe ein, freilich geringfügiger, Ein- und Ausfuhr-Zoll. 5) Das Verzeichniß derſelben, welches der Bundesrath feſtgeſtellt hat, iſt im Centralbl. f. d. D. R. 1880 S. 318 ff. veröffentlicht. 6) R.G. §. 12. 7) Jedoch mit Ausnahme der einer Zollabfertigung unterworfenen zoll-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/314>, abgerufen am 18.04.2024.