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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
fugt oder verpflichtet ist, übrig bleibt, zur Bestreitung der Militair-
ausgaben zur Verfügung stellen muß und daß die einzelnen Staaten
alsdann noch diejenige Summe zuzulegen verpflichtet sind, welche
zur Completirung des Pauschquantums von 225 Thlr. für den
Kopf erforderlich ist. Diese Summen würden an die Stelle der
in Jahren mit gesetzlich festgestelltem Etat zu zahlenden Matrikular-
beiträge treten 1).

b) Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichs-
verwaltung befindlichen Grundstücke darf die Reichsregierung
nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages
verausgaben; sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt
ist, sind solche Einnahmen im nächsten Reichshaushalts-Etat ein-
zustellen 2). Daraus folgt, daß wenn ein Etatsgesetz nicht zu
Stande gekommen ist, die Reichsregierung Einnahmen dieser Art
nicht verausgaben darf, sondern sie als disponibles Vermögen des
Reiches aufbewahren muß, falls sie nicht die spezielle Genehmigung
des Bundesraths und Reichstages zur Verwendung dieser Beträge
erhalten hat.

c) Ueber die Verwendung der bestimmten Zwecken reichsgesetz-
lich zugewiesenen Fonds siehe oben S. 350 Ziff. 3.

§ 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der
Verwaltung
*).

I. Die Kontrole der Staatsrechnungen ist ein ebenso unab-
weisliches Bedürfniß der Finanzwirthschaft wie die Aufstellung

1) Eine praktische Anwendung dürfte Art. 62 Abs. 2 der R.V. aller-
dings schwerlich finden, schon deshalb, weil er für die Bestreitung des Auf-
wandes für das Heer keine genügenden Mittel bietet; rechtlich aufgehoben ist
er aber weder durch die Beendigung der Pauschquantumsperiode noch durch
die Militair- und Finanzgesetzgebung des Reiches. Anderer Ansicht sind G.
Meyer in Hirth's Annalen 1880 S. 349 und v. Rönne II. 1 S. 177 fg.
2) R.G. v. 25. Mai 1873 §. 11. Siehe oben S. 352.
*) Meine Schrift über das Budgetrecht Berlin 1871 S. 68 ff. Die
Abhandlung "Ueber den Rechnungshof mit besonderer Rücksicht auf das Deut-
sche Reich" in der Zeitschrift f. die ges. Staatswissenschaft Bd. 32 S. 479 ff.
und Bd. 33 S. 23 ff. Meißner, die das Rechnungswesen des Preuß.
Staates umfassenden Gesetze und Verordnungen, betreffend die Einrichtung
und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, 2 Bde. Berlin 1878 1879.
Vgl. auch den Artikel "Staatskassenverwaltung" in v. Holtzendorff's Rechts-
lexikon Bd. III. S. 751.

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
fugt oder verpflichtet iſt, übrig bleibt, zur Beſtreitung der Militair-
ausgaben zur Verfügung ſtellen muß und daß die einzelnen Staaten
alsdann noch diejenige Summe zuzulegen verpflichtet ſind, welche
zur Completirung des Pauſchquantums von 225 Thlr. für den
Kopf erforderlich iſt. Dieſe Summen würden an die Stelle der
in Jahren mit geſetzlich feſtgeſtelltem Etat zu zahlenden Matrikular-
beiträge treten 1).

b) Einnahmen aus der Veräußerung der im Beſitz der Reichs-
verwaltung befindlichen Grundſtücke darf die Reichsregierung
nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages
verausgaben; ſofern dieſe Genehmigung nicht anderweitig erfolgt
iſt, ſind ſolche Einnahmen im nächſten Reichshaushalts-Etat ein-
zuſtellen 2). Daraus folgt, daß wenn ein Etatsgeſetz nicht zu
Stande gekommen iſt, die Reichsregierung Einnahmen dieſer Art
nicht verausgaben darf, ſondern ſie als disponibles Vermögen des
Reiches aufbewahren muß, falls ſie nicht die ſpezielle Genehmigung
des Bundesraths und Reichstages zur Verwendung dieſer Beträge
erhalten hat.

c) Ueber die Verwendung der beſtimmten Zwecken reichsgeſetz-
lich zugewieſenen Fonds ſiehe oben S. 350 Ziff. 3.

§ 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der
Verwaltung
*).

I. Die Kontrole der Staatsrechnungen iſt ein ebenſo unab-
weisliches Bedürfniß der Finanzwirthſchaft wie die Aufſtellung

1) Eine praktiſche Anwendung dürfte Art. 62 Abſ. 2 der R.V. aller-
dings ſchwerlich finden, ſchon deshalb, weil er für die Beſtreitung des Auf-
wandes für das Heer keine genügenden Mittel bietet; rechtlich aufgehoben iſt
er aber weder durch die Beendigung der Pauſchquantumsperiode noch durch
die Militair- und Finanzgeſetzgebung des Reiches. Anderer Anſicht ſind G.
Meyer in Hirth’s Annalen 1880 S. 349 und v. Rönne II. 1 S. 177 fg.
2) R.G. v. 25. Mai 1873 §. 11. Siehe oben S. 352.
*) Meine Schrift über das Budgetrecht Berlin 1871 S. 68 ff. Die
Abhandlung „Ueber den Rechnungshof mit beſonderer Rückſicht auf das Deut-
ſche Reich“ in der Zeitſchrift f. die geſ. Staatswiſſenſchaft Bd. 32 S. 479 ff.
und Bd. 33 S. 23 ff. Meißner, die das Rechnungsweſen des Preuß.
Staates umfaſſenden Geſetze und Verordnungen, betreffend die Einrichtung
und die Befugniſſe der Ober-Rechnungskammer, 2 Bde. Berlin 1878 1879.
Vgl. auch den Artikel „Staatskaſſenverwaltung“ in v. Holtzendorff’s Rechts-
lexikon Bd. III. S. 751.
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[376/0386] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. fugt oder verpflichtet iſt, übrig bleibt, zur Beſtreitung der Militair- ausgaben zur Verfügung ſtellen muß und daß die einzelnen Staaten alsdann noch diejenige Summe zuzulegen verpflichtet ſind, welche zur Completirung des Pauſchquantums von 225 Thlr. für den Kopf erforderlich iſt. Dieſe Summen würden an die Stelle der in Jahren mit geſetzlich feſtgeſtelltem Etat zu zahlenden Matrikular- beiträge treten 1). b) Einnahmen aus der Veräußerung der im Beſitz der Reichs- verwaltung befindlichen Grundſtücke darf die Reichsregierung nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgaben; ſofern dieſe Genehmigung nicht anderweitig erfolgt iſt, ſind ſolche Einnahmen im nächſten Reichshaushalts-Etat ein- zuſtellen 2). Daraus folgt, daß wenn ein Etatsgeſetz nicht zu Stande gekommen iſt, die Reichsregierung Einnahmen dieſer Art nicht verausgaben darf, ſondern ſie als disponibles Vermögen des Reiches aufbewahren muß, falls ſie nicht die ſpezielle Genehmigung des Bundesraths und Reichstages zur Verwendung dieſer Beträge erhalten hat. c) Ueber die Verwendung der beſtimmten Zwecken reichsgeſetz- lich zugewieſenen Fonds ſiehe oben S. 350 Ziff. 3. § 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung *). I. Die Kontrole der Staatsrechnungen iſt ein ebenſo unab- weisliches Bedürfniß der Finanzwirthſchaft wie die Aufſtellung 1) Eine praktiſche Anwendung dürfte Art. 62 Abſ. 2 der R.V. aller- dings ſchwerlich finden, ſchon deshalb, weil er für die Beſtreitung des Auf- wandes für das Heer keine genügenden Mittel bietet; rechtlich aufgehoben iſt er aber weder durch die Beendigung der Pauſchquantumsperiode noch durch die Militair- und Finanzgeſetzgebung des Reiches. Anderer Anſicht ſind G. Meyer in Hirth’s Annalen 1880 S. 349 und v. Rönne II. 1 S. 177 fg. 2) R.G. v. 25. Mai 1873 §. 11. Siehe oben S. 352. *) Meine Schrift über das Budgetrecht Berlin 1871 S. 68 ff. Die Abhandlung „Ueber den Rechnungshof mit beſonderer Rückſicht auf das Deut- ſche Reich“ in der Zeitſchrift f. die geſ. Staatswiſſenſchaft Bd. 32 S. 479 ff. und Bd. 33 S. 23 ff. Meißner, die das Rechnungsweſen des Preuß. Staates umfaſſenden Geſetze und Verordnungen, betreffend die Einrichtung und die Befugniſſe der Ober-Rechnungskammer, 2 Bde. Berlin 1878 1879. Vgl. auch den Artikel „Staatskaſſenverwaltung“ in v. Holtzendorff’s Rechts- lexikon Bd. III. S. 751.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/386>, abgerufen am 29.03.2024.