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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 106. Die Kosten und Gebühren.
einer Freiheitsstrafe im Unvermögensfall ist unzulässig. Der Sach-
verständige hat nicht nur auf Entschädigung für Zeitversäumniß
und auf Erstattung der ihm verursachten Kosten, sondern außerdem
auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung Anspruch 1).
Die näheren Vorschriften hierüber sind in dem Gesetz v. 30. Juni
1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten.

§. 106. Die Kosten und Gebühren *).

Zwischen der staatsrechtlichen Gestaltung des Heerwesens und
derjenigen des Gerichtswesens im Deutschen Reiche besteht eine der
wesentlichsten Verschiedenheiten darin, daß die Kosten des gesamm-
ten Heerwesens gemeinschaftliche sind, dagegen die Kosten des Ge-
richtswesens von demjenigen getragen werden, dem die Gerichts-
barkeit zusteht, also in der Hauptsache von den Einzelstaaten und
nur hinsichtlich der durch Reichsbehörden ausgeübten Gerichtsbar-
keit von dem Reiche. Da die Gerichtsbarkeit aber zugleich eine
Quelle sehr erheblicher Einnahmen ist, so gilt der gleiche Grund-
satz selbstverständlich auch von den Gerichtsgefällen; sie bilden ein
Correlat der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit verknüpften Finanz-
lasten. Man kann Beides in dem Grundsatz zusammenfassen:
Das Reich und die Einzelstaaten üben die ihnen zustehende Ge-
richtsbarkeit für eigene Rechnung aus. Hierin liegt der
Grund für die erheblich größere Freiheit der Selbstverwaltung
der Einzelstaaten auf dem Gebiet der Rechtspflege wie auf dem-
jenigen des Heerwesens. Allein von einer souveränen Selbstbe-
stimmung der Einzelstaaten ist auch in dieser Hinsicht keine Rede;
sie sind vielmehr in den wichtigsten Beziehungen durch die vom
Reiche aufgestellten Normen gebunden und auf die Anwendung
derselben in den einzelnen Fällen beschränkt. Es gilt dies nament-
lich von denjenigen Einnahmen, welche einen unmittelbaren Zu-
sammenhang mit der Gewährung des Rechtsschutzes in den ein-
zelnen Rechtssachen haben und die deshalb mit der Einheitlichkeit

activen Dienst erfolgt die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe auf
Ersuchen durch die Militärgerichte.
1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein-
richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536).
*) Pfafferoth, Das Deutsche Gerichtskostenwesen 2. Aufl. 1880. (In
Sarwey und Thilo's Justizgesetzgebung II. Abth. 2. Bd.).

§. 106. Die Koſten und Gebühren.
einer Freiheitsſtrafe im Unvermögensfall iſt unzuläſſig. Der Sach-
verſtändige hat nicht nur auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß
und auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten, ſondern außerdem
auf angemeſſene Vergütung für ſeine Mühewaltung Anſpruch 1).
Die näheren Vorſchriften hierüber ſind in dem Geſetz v. 30. Juni
1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten.

§. 106. Die Koſten und Gebühren *).

Zwiſchen der ſtaatsrechtlichen Geſtaltung des Heerweſens und
derjenigen des Gerichtsweſens im Deutſchen Reiche beſteht eine der
weſentlichſten Verſchiedenheiten darin, daß die Koſten des geſamm-
ten Heerweſens gemeinſchaftliche ſind, dagegen die Koſten des Ge-
richtsweſens von demjenigen getragen werden, dem die Gerichts-
barkeit zuſteht, alſo in der Hauptſache von den Einzelſtaaten und
nur hinſichtlich der durch Reichsbehörden ausgeübten Gerichtsbar-
keit von dem Reiche. Da die Gerichtsbarkeit aber zugleich eine
Quelle ſehr erheblicher Einnahmen iſt, ſo gilt der gleiche Grund-
ſatz ſelbſtverſtändlich auch von den Gerichtsgefällen; ſie bilden ein
Correlat der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit verknüpften Finanz-
laſten. Man kann Beides in dem Grundſatz zuſammenfaſſen:
Das Reich und die Einzelſtaaten üben die ihnen zuſtehende Ge-
richtsbarkeit für eigene Rechnung aus. Hierin liegt der
Grund für die erheblich größere Freiheit der Selbſtverwaltung
der Einzelſtaaten auf dem Gebiet der Rechtspflege wie auf dem-
jenigen des Heerweſens. Allein von einer ſouveränen Selbſtbe-
ſtimmung der Einzelſtaaten iſt auch in dieſer Hinſicht keine Rede;
ſie ſind vielmehr in den wichtigſten Beziehungen durch die vom
Reiche aufgeſtellten Normen gebunden und auf die Anwendung
derſelben in den einzelnen Fällen beſchränkt. Es gilt dies nament-
lich von denjenigen Einnahmen, welche einen unmittelbaren Zu-
ſammenhang mit der Gewährung des Rechtsſchutzes in den ein-
zelnen Rechtsſachen haben und die deshalb mit der Einheitlichkeit

activen Dienſt erfolgt die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe auf
Erſuchen durch die Militärgerichte.
1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein-
richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536).
*) Pfafferoth, Das Deutſche Gerichtskoſtenweſen 2. Aufl. 1880. (In
Sarwey und Thilo’s Juſtizgeſetzgebung II. Abth. 2. Bd.).
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[183/0193] §. 106. Die Koſten und Gebühren. einer Freiheitsſtrafe im Unvermögensfall iſt unzuläſſig. Der Sach- verſtändige hat nicht nur auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß und auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten, ſondern außerdem auf angemeſſene Vergütung für ſeine Mühewaltung Anſpruch 1). Die näheren Vorſchriften hierüber ſind in dem Geſetz v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten. §. 106. Die Koſten und Gebühren *). Zwiſchen der ſtaatsrechtlichen Geſtaltung des Heerweſens und derjenigen des Gerichtsweſens im Deutſchen Reiche beſteht eine der weſentlichſten Verſchiedenheiten darin, daß die Koſten des geſamm- ten Heerweſens gemeinſchaftliche ſind, dagegen die Koſten des Ge- richtsweſens von demjenigen getragen werden, dem die Gerichts- barkeit zuſteht, alſo in der Hauptſache von den Einzelſtaaten und nur hinſichtlich der durch Reichsbehörden ausgeübten Gerichtsbar- keit von dem Reiche. Da die Gerichtsbarkeit aber zugleich eine Quelle ſehr erheblicher Einnahmen iſt, ſo gilt der gleiche Grund- ſatz ſelbſtverſtändlich auch von den Gerichtsgefällen; ſie bilden ein Correlat der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit verknüpften Finanz- laſten. Man kann Beides in dem Grundſatz zuſammenfaſſen: Das Reich und die Einzelſtaaten üben die ihnen zuſtehende Ge- richtsbarkeit für eigene Rechnung aus. Hierin liegt der Grund für die erheblich größere Freiheit der Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten auf dem Gebiet der Rechtspflege wie auf dem- jenigen des Heerweſens. Allein von einer ſouveränen Selbſtbe- ſtimmung der Einzelſtaaten iſt auch in dieſer Hinſicht keine Rede; ſie ſind vielmehr in den wichtigſten Beziehungen durch die vom Reiche aufgeſtellten Normen gebunden und auf die Anwendung derſelben in den einzelnen Fällen beſchränkt. Es gilt dies nament- lich von denjenigen Einnahmen, welche einen unmittelbaren Zu- ſammenhang mit der Gewährung des Rechtsſchutzes in den ein- zelnen Rechtsſachen haben und die deshalb mit der Einheitlichkeit 3) 1) Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein- richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536). *) Pfafferoth, Das Deutſche Gerichtskoſtenweſen 2. Aufl. 1880. (In Sarwey und Thilo’s Juſtizgeſetzgebung II. Abth. 2. Bd.). 3) activen Dienſt erfolgt die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe auf Erſuchen durch die Militärgerichte.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/193>, abgerufen am 18.04.2024.