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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
gaben als Kassenüberschuß erscheinen und -- falls sie aus irgend
einem Grunde entbehrlich werden sollten -- zur freien Verfügung
des Reiches stehen, so sind sie dem Finanzvermögen desselben zu-
zuzählen 1). Ihr wirthschaftlicher Nutzen besteht darin, daß die
mit der Benutzung des Verwaltungscredits verbundenen Kosten
und Aufwendungen erspart werden. Die erste Anlage solcher Fonds
erfolgte durch das Etatsgesetz für 1872, indem auch für dieses
Bedürfniß die Mittel der Befriedigung aus der französ. Kriegs-
kosten-Entschädigung genommen worden sind 2). Die damals für
diese Zwecke bestimmten Summen wurden aber im Laufe der Jahre
mit dem wachsenden Umfang der Finanzwirthschaft des Reiches
ungenügend und mußten erhöht werden. Insbesondere hat das
Etatsgesetz für 1882/83 diesem Bedürfniß Abhülfe verschafft 3).
Der Betriebsfonds zerfällt aber wieder in 4 verschiedene Fonds:

a) Der Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse ist durch
den Etat von 1872 in Höhe von 6 Millionen Mark dotirt worden.
Er dient generell allen auf Rechnung des Reiches zu führenden
Verwaltungen, für welche nicht einer der nachfolgend bezeichneten
Spezialfonds bestimmt ist 4). Zur vorübergehenden Verstärkung
dieses Fonds ist der Reichskanzler durch die Etatsgesetze der ein-
zelnen Jahre zur Ausgabe von Schatzanweisungen ermächtigt wor-
den 5).

b) Der Betriebsfonds der Reichsdruckerei. Derselbe ist
durch das Etatsgesetz für 1882/83 mit 400000 Mark ausgestattet
worden.

c) Der Betriebsfonds der Reichs-Post- und Telegra-
phenverwaltung
; durch das Etatsgesetz für 1872 wurde der-

1) Hier ist aber nur von den ständigen Betriebsfonds die Rede, nicht
von vorübergehenden Verstärkungen der Betriebsmittel der Reichskassen durch
Begebung von Schatzscheinen. Vgl. unten §. 109. I.
2) Vgl. Annalen 1873 S. 415 fg. und die daselbst in Bezug genom-
mene Denkschrift in den Drucksachen des Reichstags II. Sess. 1871 Nro. 111.
3) Vgl. den detaillirten Nachweis dieses Bedürfnisses in der Denkschrift
zum Etatsgesetz-Entwurf S. 49 ff. (Drucks. des Reichstages 1881/82 Nr. 5).
4) Insbesondere sind die Legationskasse, sowie die Gesandtschaften
und Konsulate aus diesem Fonds mit Betriebsmitteln in Höhe von 750000 M.
ausgestattet worden.
5) Durch das Etats-Gesetz v. 15 Febr. 1882 §. 3 (R.G.Bl. S. 11) ist
der Maximalbetrag derselben auf 70 Millionen Mark erhöht worden.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
gaben als Kaſſenüberſchuß erſcheinen und — falls ſie aus irgend
einem Grunde entbehrlich werden ſollten — zur freien Verfügung
des Reiches ſtehen, ſo ſind ſie dem Finanzvermögen deſſelben zu-
zuzählen 1). Ihr wirthſchaftlicher Nutzen beſteht darin, daß die
mit der Benutzung des Verwaltungscredits verbundenen Koſten
und Aufwendungen erſpart werden. Die erſte Anlage ſolcher Fonds
erfolgte durch das Etatsgeſetz für 1872, indem auch für dieſes
Bedürfniß die Mittel der Befriedigung aus der franzöſ. Kriegs-
koſten-Entſchädigung genommen worden ſind 2). Die damals für
dieſe Zwecke beſtimmten Summen wurden aber im Laufe der Jahre
mit dem wachſenden Umfang der Finanzwirthſchaft des Reiches
ungenügend und mußten erhöht werden. Insbeſondere hat das
Etatsgeſetz für 1882/83 dieſem Bedürfniß Abhülfe verſchafft 3).
Der Betriebsfonds zerfällt aber wieder in 4 verſchiedene Fonds:

a) Der Betriebsfonds der Reichs-Hauptkaſſe iſt durch
den Etat von 1872 in Höhe von 6 Millionen Mark dotirt worden.
Er dient generell allen auf Rechnung des Reiches zu führenden
Verwaltungen, für welche nicht einer der nachfolgend bezeichneten
Spezialfonds beſtimmt iſt 4). Zur vorübergehenden Verſtärkung
dieſes Fonds iſt der Reichskanzler durch die Etatsgeſetze der ein-
zelnen Jahre zur Ausgabe von Schatzanweiſungen ermächtigt wor-
den 5).

b) Der Betriebsfonds der Reichsdruckerei. Derſelbe iſt
durch das Etatsgeſetz für 1882/83 mit 400000 Mark ausgeſtattet
worden.

c) Der Betriebsfonds der Reichs-Poſt- und Telegra-
phenverwaltung
; durch das Etatsgeſetz für 1872 wurde der-

1) Hier iſt aber nur von den ſtändigen Betriebsfonds die Rede, nicht
von vorübergehenden Verſtärkungen der Betriebsmittel der Reichskaſſen durch
Begebung von Schatzſcheinen. Vgl. unten §. 109. I.
2) Vgl. Annalen 1873 S. 415 fg. und die daſelbſt in Bezug genom-
mene Denkſchrift in den Druckſachen des Reichstags II. Seſſ. 1871 Nro. 111.
3) Vgl. den detaillirten Nachweis dieſes Bedürfniſſes in der Denkſchrift
zum Etatsgeſetz-Entwurf S. 49 ff. (Druckſ. des Reichstages 1881/82 Nr. 5).
4) Insbeſondere ſind die Legationskaſſe, ſowie die Geſandtſchaften
und Konſulate aus dieſem Fonds mit Betriebsmitteln in Höhe von 750000 M.
ausgeſtattet worden.
5) Durch das Etats-Geſetz v. 15 Febr. 1882 §. 3 (R.G.Bl. S. 11) iſt
der Maximalbetrag derſelben auf 70 Millionen Mark erhöht worden.
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[216/0226] §. 108. Das active Reichsvermögen. gaben als Kaſſenüberſchuß erſcheinen und — falls ſie aus irgend einem Grunde entbehrlich werden ſollten — zur freien Verfügung des Reiches ſtehen, ſo ſind ſie dem Finanzvermögen deſſelben zu- zuzählen 1). Ihr wirthſchaftlicher Nutzen beſteht darin, daß die mit der Benutzung des Verwaltungscredits verbundenen Koſten und Aufwendungen erſpart werden. Die erſte Anlage ſolcher Fonds erfolgte durch das Etatsgeſetz für 1872, indem auch für dieſes Bedürfniß die Mittel der Befriedigung aus der franzöſ. Kriegs- koſten-Entſchädigung genommen worden ſind 2). Die damals für dieſe Zwecke beſtimmten Summen wurden aber im Laufe der Jahre mit dem wachſenden Umfang der Finanzwirthſchaft des Reiches ungenügend und mußten erhöht werden. Insbeſondere hat das Etatsgeſetz für 1882/83 dieſem Bedürfniß Abhülfe verſchafft 3). Der Betriebsfonds zerfällt aber wieder in 4 verſchiedene Fonds: a) Der Betriebsfonds der Reichs-Hauptkaſſe iſt durch den Etat von 1872 in Höhe von 6 Millionen Mark dotirt worden. Er dient generell allen auf Rechnung des Reiches zu führenden Verwaltungen, für welche nicht einer der nachfolgend bezeichneten Spezialfonds beſtimmt iſt 4). Zur vorübergehenden Verſtärkung dieſes Fonds iſt der Reichskanzler durch die Etatsgeſetze der ein- zelnen Jahre zur Ausgabe von Schatzanweiſungen ermächtigt wor- den 5). b) Der Betriebsfonds der Reichsdruckerei. Derſelbe iſt durch das Etatsgeſetz für 1882/83 mit 400000 Mark ausgeſtattet worden. c) Der Betriebsfonds der Reichs-Poſt- und Telegra- phenverwaltung; durch das Etatsgeſetz für 1872 wurde der- 1) Hier iſt aber nur von den ſtändigen Betriebsfonds die Rede, nicht von vorübergehenden Verſtärkungen der Betriebsmittel der Reichskaſſen durch Begebung von Schatzſcheinen. Vgl. unten §. 109. I. 2) Vgl. Annalen 1873 S. 415 fg. und die daſelbſt in Bezug genom- mene Denkſchrift in den Druckſachen des Reichstags II. Seſſ. 1871 Nro. 111. 3) Vgl. den detaillirten Nachweis dieſes Bedürfniſſes in der Denkſchrift zum Etatsgeſetz-Entwurf S. 49 ff. (Druckſ. des Reichstages 1881/82 Nr. 5). 4) Insbeſondere ſind die Legationskaſſe, ſowie die Geſandtſchaften und Konſulate aus dieſem Fonds mit Betriebsmitteln in Höhe von 750000 M. ausgeſtattet worden. 5) Durch das Etats-Geſetz v. 15 Febr. 1882 §. 3 (R.G.Bl. S. 11) iſt der Maximalbetrag derſelben auf 70 Millionen Mark erhöht worden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/226>, abgerufen am 25.04.2024.