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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 110. Uebersicht der Einnahmequellen.

III. Reichsbürgschaften. Im Art. 73 der R.V. ist
die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs der Auf-
nahme einer Anleihe gleichgestellt worden und es gelten die im
Vorstehenden entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze in völlig
gleicher Weise von beiden Arten von Rechtsgeschäften. Das Reich
hat noch keine Veranlassung gehabt, ein Geschäft dieser Art abzu-
schließen; dagegen ist es als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes
in ein solches Schuldverhältniß eingetreten. Durch das Gesetz vom
11. Juni 1868 1) ist "das Bundespräsidium ermächtigt worden",
in Gemeinschaft mit Großbritannien, Frankreich und Oesterreich
die Garantie für ein von der Donauschifffahrts-Kommission behufs
Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der
Donaumündungen contrahirtes Anlehen zu übernehmen. Bisher
ist vom Deutschen Reiche eine Zahlung auf Grund dieser Bürg-
schafts-Obligation nicht gefordert worden 2).

IV. Reichskassenscheine. Vgl. über dieselben Bd. II.
S. 438; es ist daselbst bereits hervorgehoben worden, daß dieselben
nicht den juristischen Charakter des Papiergelds haben, sondern
unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldscheine des
Reiches sind und daß demgemäß die Funktionen der Reichsschulden-
Verwaltung und der Reichsschulden-Kommission sich auch auf sie
erstrecken.



Zweiter Abschnitt. Die Einnahmequellen des Reiches.
§. 110. Uebersicht.

Als "gemeinschaftliche" Einnahmen des Reiches sind im Art. 70
der R.V. bezeichnet:

1. Die Erträge der Zölle und der gemeinschaftlichen (im
Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchssteuern.
2. Die Betriebsüberschüsse aus dem Post- und Telegraphen-
wesen
.
3. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre.

1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg.
2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth's
Annalen 1873 S. 439, die sich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden.
§. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen.

III. Reichsbürgſchaften. Im Art. 73 der R.V. iſt
die Uebernahme einer Garantie zu Laſten des Reichs der Auf-
nahme einer Anleihe gleichgeſtellt worden und es gelten die im
Vorſtehenden entwickelten verfaſſungsrechtlichen Grundſätze in völlig
gleicher Weiſe von beiden Arten von Rechtsgeſchäften. Das Reich
hat noch keine Veranlaſſung gehabt, ein Geſchäft dieſer Art abzu-
ſchließen; dagegen iſt es als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes
in ein ſolches Schuldverhältniß eingetreten. Durch das Geſetz vom
11. Juni 1868 1) iſt „das Bundespräſidium ermächtigt worden“,
in Gemeinſchaft mit Großbritannien, Frankreich und Oeſterreich
die Garantie für ein von der Donauſchifffahrts-Kommiſſion behufs
Herſtellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der
Donaumündungen contrahirtes Anlehen zu übernehmen. Bisher
iſt vom Deutſchen Reiche eine Zahlung auf Grund dieſer Bürg-
ſchafts-Obligation nicht gefordert worden 2).

IV. Reichskaſſenſcheine. Vgl. über dieſelben Bd. II.
S. 438; es iſt daſelbſt bereits hervorgehoben worden, daß dieſelben
nicht den juriſtiſchen Charakter des Papiergelds haben, ſondern
unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldſcheine des
Reiches ſind und daß demgemäß die Funktionen der Reichsſchulden-
Verwaltung und der Reichsſchulden-Kommiſſion ſich auch auf ſie
erſtrecken.



Zweiter Abſchnitt. Die Einnahmequellen des Reiches.
§. 110. Ueberſicht.

Als „gemeinſchaftliche“ Einnahmen des Reiches ſind im Art. 70
der R.V. bezeichnet:

1. Die Erträge der Zölle und der gemeinſchaftlichen (im
Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchsſteuern.
2. Die Betriebsüberſchüſſe aus dem Poſt- und Telegraphen-
weſen
.
3. Die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre.

1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg.
2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth’s
Annalen 1873 S. 439, die ſich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden.
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[240/0250] §. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen. III. Reichsbürgſchaften. Im Art. 73 der R.V. iſt die Uebernahme einer Garantie zu Laſten des Reichs der Auf- nahme einer Anleihe gleichgeſtellt worden und es gelten die im Vorſtehenden entwickelten verfaſſungsrechtlichen Grundſätze in völlig gleicher Weiſe von beiden Arten von Rechtsgeſchäften. Das Reich hat noch keine Veranlaſſung gehabt, ein Geſchäft dieſer Art abzu- ſchließen; dagegen iſt es als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes in ein ſolches Schuldverhältniß eingetreten. Durch das Geſetz vom 11. Juni 1868 1) iſt „das Bundespräſidium ermächtigt worden“, in Gemeinſchaft mit Großbritannien, Frankreich und Oeſterreich die Garantie für ein von der Donauſchifffahrts-Kommiſſion behufs Herſtellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen contrahirtes Anlehen zu übernehmen. Bisher iſt vom Deutſchen Reiche eine Zahlung auf Grund dieſer Bürg- ſchafts-Obligation nicht gefordert worden 2). IV. Reichskaſſenſcheine. Vgl. über dieſelben Bd. II. S. 438; es iſt daſelbſt bereits hervorgehoben worden, daß dieſelben nicht den juriſtiſchen Charakter des Papiergelds haben, ſondern unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldſcheine des Reiches ſind und daß demgemäß die Funktionen der Reichsſchulden- Verwaltung und der Reichsſchulden-Kommiſſion ſich auch auf ſie erſtrecken. Zweiter Abſchnitt. Die Einnahmequellen des Reiches. §. 110. Ueberſicht. Als „gemeinſchaftliche“ Einnahmen des Reiches ſind im Art. 70 der R.V. bezeichnet: 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinſchaftlichen (im Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchsſteuern. 2. Die Betriebsüberſchüſſe aus dem Poſt- und Telegraphen- weſen. 3. Die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre. 1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg. 2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 439, die ſich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/250>, abgerufen am 25.04.2024.