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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens.
Zollgesetze und Einrichtungen der Weg der Gesetzgebung und Ver-
ordnung; an die Stelle der Vertheilung der Erträge der Zölle
und Verbrauchsabgaben an die Vereinsmitglieder trat die Ver-
wendung dieser Einnahmen zur Bestreitung der Bundesausgaben.
Wenngleich die Grundsätze, nach welchen die Zollverwaltung und
die Erhebung der Zölle und Abgaben im Zollverein geregelt waren,
im Allgemeinen auch im Norddeutschen Bunde beibehalten worden
sind, so war doch der Verein als solcher unter den Mitgliedern
des Bundes nicht mehr vorhanden, sondern durch die staatliche
Einheit des Bundes absorbirt worden. Eine praktisch besonders
wichtige Folge dieses Prinzips bestand darin, daß die einheitliche
Regelung des Zollwesens auch auf diejenigen Bundesstaaten und
Gebietstheile des Norddeutschen Bundes, welche dem Zollverein
nicht angehört hatten, Anwendung fand, insoweit nicht die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes selbst Ausnahmen festsetzte 1).
Auch hinsichtlich der Süddeutschen Staaten war der Zollverein,
wenngleich er thatsächlich während des Krieges von 1866 fort-
dauerte, rechtlich durch den Ausbruch des Krieges und durch den
staatlichen Untergang eines Theiles der Vereinsmitglieder aufge-
löst worden. In den einzelnen mit Preußen abgeschlossenen Friedens-
verträgen (Art. 7 derselben) wurde dies von sämmtlichen Süd-
deutschen Staaten anerkannt, gleichzeitig aber vereinbart, daß die
Zollvereinsverträge wieder in Kraft treten sollten mit dem Vor-
behalt, daß jeder Contrahent befugt sei, sie jederzeit sechs Monate
nach geschehener Aufkündigung zu lösen. Dieses Kündigungsrecht
benutzte Preußen als Handhabe, um eine Reform des Zollvereins
herbeizuführen und es gelang der Preußischen Regierung, den
Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 zu Stande zu bringen 2).
Dieser Vertrag war von 5 Contrahenten, dem Norddeutschen Bunde
und den 4 Süddeutschen Staaten geschlossen; er begründete ein
Vereinsverhältniß mit bestimmter Dauer (31. Dezember 1877),
das aber stillschweigend von 12 zu 12 Jahren verlängert werden
konnte; er erhielt die Vereinbarungen der älteren Zoll- und Han-
delsvereinigungs-Verträge in Kraft, soweit sie nicht durch diesen
Vertrag selbst abgeändert worden sind; er führte aber die ver-

1) Nordd. Bundesverf. Art. 40 Abs. 2.
2) Vgl. Thudichum Verfassungsrecht des Nordd. Bundes S. 39 ff.
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§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
Zollgeſetze und Einrichtungen der Weg der Geſetzgebung und Ver-
ordnung; an die Stelle der Vertheilung der Erträge der Zölle
und Verbrauchsabgaben an die Vereinsmitglieder trat die Ver-
wendung dieſer Einnahmen zur Beſtreitung der Bundesausgaben.
Wenngleich die Grundſätze, nach welchen die Zollverwaltung und
die Erhebung der Zölle und Abgaben im Zollverein geregelt waren,
im Allgemeinen auch im Norddeutſchen Bunde beibehalten worden
ſind, ſo war doch der Verein als ſolcher unter den Mitgliedern
des Bundes nicht mehr vorhanden, ſondern durch die ſtaatliche
Einheit des Bundes abſorbirt worden. Eine praktiſch beſonders
wichtige Folge dieſes Prinzips beſtand darin, daß die einheitliche
Regelung des Zollweſens auch auf diejenigen Bundesſtaaten und
Gebietstheile des Norddeutſchen Bundes, welche dem Zollverein
nicht angehört hatten, Anwendung fand, inſoweit nicht die Ver-
faſſung des Norddeutſchen Bundes ſelbſt Ausnahmen feſtſetzte 1).
Auch hinſichtlich der Süddeutſchen Staaten war der Zollverein,
wenngleich er thatſächlich während des Krieges von 1866 fort-
dauerte, rechtlich durch den Ausbruch des Krieges und durch den
ſtaatlichen Untergang eines Theiles der Vereinsmitglieder aufge-
löſt worden. In den einzelnen mit Preußen abgeſchloſſenen Friedens-
verträgen (Art. 7 derſelben) wurde dies von ſämmtlichen Süd-
deutſchen Staaten anerkannt, gleichzeitig aber vereinbart, daß die
Zollvereinsverträge wieder in Kraft treten ſollten mit dem Vor-
behalt, daß jeder Contrahent befugt ſei, ſie jederzeit ſechs Monate
nach geſchehener Aufkündigung zu löſen. Dieſes Kündigungsrecht
benutzte Preußen als Handhabe, um eine Reform des Zollvereins
herbeizuführen und es gelang der Preußiſchen Regierung, den
Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 zu Stande zu bringen 2).
Dieſer Vertrag war von 5 Contrahenten, dem Norddeutſchen Bunde
und den 4 Süddeutſchen Staaten geſchloſſen; er begründete ein
Vereinsverhältniß mit beſtimmter Dauer (31. Dezember 1877),
das aber ſtillſchweigend von 12 zu 12 Jahren verlängert werden
konnte; er erhielt die Vereinbarungen der älteren Zoll- und Han-
delsvereinigungs-Verträge in Kraft, ſoweit ſie nicht durch dieſen
Vertrag ſelbſt abgeändert worden ſind; er führte aber die ver-

1) Nordd. Bundesverf. Art. 40 Abſ. 2.
2) Vgl. Thudichum Verfaſſungsrecht des Nordd. Bundes S. 39 ff.
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[243/0253] §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. Zollgeſetze und Einrichtungen der Weg der Geſetzgebung und Ver- ordnung; an die Stelle der Vertheilung der Erträge der Zölle und Verbrauchsabgaben an die Vereinsmitglieder trat die Ver- wendung dieſer Einnahmen zur Beſtreitung der Bundesausgaben. Wenngleich die Grundſätze, nach welchen die Zollverwaltung und die Erhebung der Zölle und Abgaben im Zollverein geregelt waren, im Allgemeinen auch im Norddeutſchen Bunde beibehalten worden ſind, ſo war doch der Verein als ſolcher unter den Mitgliedern des Bundes nicht mehr vorhanden, ſondern durch die ſtaatliche Einheit des Bundes abſorbirt worden. Eine praktiſch beſonders wichtige Folge dieſes Prinzips beſtand darin, daß die einheitliche Regelung des Zollweſens auch auf diejenigen Bundesſtaaten und Gebietstheile des Norddeutſchen Bundes, welche dem Zollverein nicht angehört hatten, Anwendung fand, inſoweit nicht die Ver- faſſung des Norddeutſchen Bundes ſelbſt Ausnahmen feſtſetzte 1). Auch hinſichtlich der Süddeutſchen Staaten war der Zollverein, wenngleich er thatſächlich während des Krieges von 1866 fort- dauerte, rechtlich durch den Ausbruch des Krieges und durch den ſtaatlichen Untergang eines Theiles der Vereinsmitglieder aufge- löſt worden. In den einzelnen mit Preußen abgeſchloſſenen Friedens- verträgen (Art. 7 derſelben) wurde dies von ſämmtlichen Süd- deutſchen Staaten anerkannt, gleichzeitig aber vereinbart, daß die Zollvereinsverträge wieder in Kraft treten ſollten mit dem Vor- behalt, daß jeder Contrahent befugt ſei, ſie jederzeit ſechs Monate nach geſchehener Aufkündigung zu löſen. Dieſes Kündigungsrecht benutzte Preußen als Handhabe, um eine Reform des Zollvereins herbeizuführen und es gelang der Preußiſchen Regierung, den Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 zu Stande zu bringen 2). Dieſer Vertrag war von 5 Contrahenten, dem Norddeutſchen Bunde und den 4 Süddeutſchen Staaten geſchloſſen; er begründete ein Vereinsverhältniß mit beſtimmter Dauer (31. Dezember 1877), das aber ſtillſchweigend von 12 zu 12 Jahren verlängert werden konnte; er erhielt die Vereinbarungen der älteren Zoll- und Han- delsvereinigungs-Verträge in Kraft, ſoweit ſie nicht durch dieſen Vertrag ſelbſt abgeändert worden ſind; er führte aber die ver- 1) Nordd. Bundesverf. Art. 40 Abſ. 2. 2) Vgl. Thudichum Verfaſſungsrecht des Nordd. Bundes S. 39 ff. 16*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/253>, abgerufen am 25.04.2024.