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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens.
Gesetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß-
protokolls
, sowie selbstverständlich alle vom Bundesrath zur
Ausführung des Zollvereinsvertrages beschlossenen Regle-
ments u. s. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen.

5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenso der
Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollständige
Codifikation der die Gesammtheit des Zollvereins betreffen-
den Abreden, aber keine vollständige Zusammenstellung aller noch
gültigen Bestimmungen der früheren Verträge. Daneben sind
vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Bestimmungen, welche
sich auf die besonderen Verhältnisse einzelner Staaten beziehen,
sei es, daß dieselben bei dem Anschluß der letzteren festgestellt
wurden, oder sei es, daß sie in Folge der Entwickelung der Zoll-
vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden 1). Hinsichtlich dieser Be-
stimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft
erhalten wurden, so weit sie bei Erlaß der R.V. noch Geltung
hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob sie
als gesetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorschriften an-
zusehen sind und es kann daher diese Frage nur nach dem In-
halt der Festsetzung beurtheilt werden 2). Uebrigens sind diese
Bestimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben
ist aber, daß gerade diese besonderen Vorrechte einzelner Staaten
im Verhältniß zur Gesammtheit unter dem Schutze des Art. 78
Abs. 2 der R.V. stehen.

III. Durch die Continuität zwischen dem Deutschen Zollverein
und dem Zollwesen des Reiches sind die prinzipiellen Grundlagen
des letzteren bestimmt worden; ja es hat dieser historische Zu-
sammenhang über dieses begränzte Gebiet hinaus auf die gesammte
Organisation des Reiches eingewirkt. Namentlich besteht eine un-
verkennbare und staatsrechtlich wie politisch hochbedeutsame Con-
gruenz zwischen der Ordnung des Militärwesens, Gerichtswesens
und Zollwesens; in allen drei Zweigen der staatlichen Thätigkeit
3)

1) Delbrück S. 4 u. S. 6.
2) Delbrück S. 6.
3) Dahin gehören z. B. die besonderen Begünstigungen der Meßplätze
Braunschweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück
S. 61 fg.; die besonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chaussee-
geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.).

§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
Geſetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß-
protokolls
, ſowie ſelbſtverſtändlich alle vom Bundesrath zur
Ausführung des Zollvereinsvertrages beſchloſſenen Regle-
ments u. ſ. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen.

5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenſo der
Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollſtändige
Codifikation der die Geſammtheit des Zollvereins betreffen-
den Abreden, aber keine vollſtändige Zuſammenſtellung aller noch
gültigen Beſtimmungen der früheren Verträge. Daneben ſind
vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Beſtimmungen, welche
ſich auf die beſonderen Verhältniſſe einzelner Staaten beziehen,
ſei es, daß dieſelben bei dem Anſchluß der letzteren feſtgeſtellt
wurden, oder ſei es, daß ſie in Folge der Entwickelung der Zoll-
vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden 1). Hinſichtlich dieſer Be-
ſtimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft
erhalten wurden, ſo weit ſie bei Erlaß der R.V. noch Geltung
hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob ſie
als geſetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorſchriften an-
zuſehen ſind und es kann daher dieſe Frage nur nach dem In-
halt der Feſtſetzung beurtheilt werden 2). Uebrigens ſind dieſe
Beſtimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben
iſt aber, daß gerade dieſe beſonderen Vorrechte einzelner Staaten
im Verhältniß zur Geſammtheit unter dem Schutze des Art. 78
Abſ. 2 der R.V. ſtehen.

III. Durch die Continuität zwiſchen dem Deutſchen Zollverein
und dem Zollweſen des Reiches ſind die prinzipiellen Grundlagen
des letzteren beſtimmt worden; ja es hat dieſer hiſtoriſche Zu-
ſammenhang über dieſes begränzte Gebiet hinaus auf die geſammte
Organiſation des Reiches eingewirkt. Namentlich beſteht eine un-
verkennbare und ſtaatsrechtlich wie politiſch hochbedeutſame Con-
gruenz zwiſchen der Ordnung des Militärweſens, Gerichtsweſens
und Zollweſens; in allen drei Zweigen der ſtaatlichen Thätigkeit
3)

1) Delbrück S. 4 u. S. 6.
2) Delbrück S. 6.
3) Dahin gehören z. B. die beſonderen Begünſtigungen der Meßplätze
Braunſchweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück
S. 61 fg.; die beſonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chauſſee-
geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.).
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[250/0260] §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. Geſetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß- protokolls, ſowie ſelbſtverſtändlich alle vom Bundesrath zur Ausführung des Zollvereinsvertrages beſchloſſenen Regle- ments u. ſ. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen. 5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenſo der Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollſtändige Codifikation der die Geſammtheit des Zollvereins betreffen- den Abreden, aber keine vollſtändige Zuſammenſtellung aller noch gültigen Beſtimmungen der früheren Verträge. Daneben ſind vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Beſtimmungen, welche ſich auf die beſonderen Verhältniſſe einzelner Staaten beziehen, ſei es, daß dieſelben bei dem Anſchluß der letzteren feſtgeſtellt wurden, oder ſei es, daß ſie in Folge der Entwickelung der Zoll- vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden 1). Hinſichtlich dieſer Be- ſtimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft erhalten wurden, ſo weit ſie bei Erlaß der R.V. noch Geltung hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob ſie als geſetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorſchriften an- zuſehen ſind und es kann daher dieſe Frage nur nach dem In- halt der Feſtſetzung beurtheilt werden 2). Uebrigens ſind dieſe Beſtimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben iſt aber, daß gerade dieſe beſonderen Vorrechte einzelner Staaten im Verhältniß zur Geſammtheit unter dem Schutze des Art. 78 Abſ. 2 der R.V. ſtehen. III. Durch die Continuität zwiſchen dem Deutſchen Zollverein und dem Zollweſen des Reiches ſind die prinzipiellen Grundlagen des letzteren beſtimmt worden; ja es hat dieſer hiſtoriſche Zu- ſammenhang über dieſes begränzte Gebiet hinaus auf die geſammte Organiſation des Reiches eingewirkt. Namentlich beſteht eine un- verkennbare und ſtaatsrechtlich wie politiſch hochbedeutſame Con- gruenz zwiſchen der Ordnung des Militärweſens, Gerichtsweſens und Zollweſens; in allen drei Zweigen der ſtaatlichen Thätigkeit 3) 1) Delbrück S. 4 u. S. 6. 2) Delbrück S. 6. 3) Dahin gehören z. B. die beſonderen Begünſtigungen der Meßplätze Braunſchweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück S. 61 fg.; die beſonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chauſſee- geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/260>, abgerufen am 25.04.2024.