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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs etc.
Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt oder
endlich zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von
Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden.

b) Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im
freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder aus
demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden 1).

c) Die Postsendungen.

2. Haftbar für die Entrichtung der Gebühr ist derjenige,
welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Inhaber
(natürlicher Besitzer) der Waare ist 2). Dies ist in der Mehrzahl
der Fälle der Waarenführer; das ihm nach Art. 409 des H.G.B's.
am Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die
Ansprüche, welche ihm aus der Erfüllung der Anmelde- und Ge-
bührenpflicht erwachsen 3).

3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung
von Reichs-Stempelmarken auf den Anmeldescheinen oder den sie
vertretenden Papieren (Zolldeclarationen) 4). Die für die Kon-
trolirung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische
Gebühr Anwendung 5).

4. Der Ertrag der sogen. statistischen Gebühr fließt in die
Reichskasse 6); den Bundesstaaten wird jedoch für die ihnen durch
die Statistik des auswärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten
eine vom Bundesrath festzustellende Vergütung gewährt 7). Außer-
dem erhalten die drei Postverwaltungen für den Verkauf der

freien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei
einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden.
1) Durch die Befreiung dieser Waaren von der Abgabe soll der Zweck
erreicht werden, die Durchfuhr-Güter von den Einfuhr- und den Ausfuhr-
gütern statistisch zu trennen.
2) R.G. §. 13 Abs. 2.
3) R.G. §. 18.
4) R.G. §. 13 Abs. 1. Die Stempelmarken werden von den Postanstalten
verkauft. Ausf.Bestimmung §. 17.
5) Ebenda §. 15.
6) R.G. §. 11 Abs. 1. Nach dem Etat für 1882/83 ist der Brutto-
Ertrag derselben auf 500,000 M. veranschlagt.
7) R.G. §. 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldeposten und säch-
liche Verwaltungskosten in Ansatz; nach dem Etat für 1882/83 betragen diese
Vergütungen zusammen 15,000 M.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 20

§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc.
Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr geſetzt oder
endlich zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlaſſes von
Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden.

b) Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im
freien Verkehr durch das deutſche Zollgebiet durchgeführt oder aus
demſelben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden 1).

c) Die Poſtſendungen.

2. Haftbar für die Entrichtung der Gebühr iſt derjenige,
welcher zur Zeit, wo die Anmeldung ſtattzufinden hat, Inhaber
(natürlicher Beſitzer) der Waare iſt 2). Dies iſt in der Mehrzahl
der Fälle der Waarenführer; das ihm nach Art. 409 des H.G.B’s.
am Frachtgut zuſtehende Pfandrecht erſtreckt ſich auch auf die
Anſprüche, welche ihm aus der Erfüllung der Anmelde- und Ge-
bührenpflicht erwachſen 3).

3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung
von Reichs-Stempelmarken auf den Anmeldeſcheinen oder den ſie
vertretenden Papieren (Zolldeclarationen) 4). Die für die Kon-
trolirung der Zölle beſtehenden Vorſchriften finden auf die ſtatiſtiſche
Gebühr Anwendung 5).

4. Der Ertrag der ſogen. ſtatiſtiſchen Gebühr fließt in die
Reichskaſſe 6); den Bundesſtaaten wird jedoch für die ihnen durch
die Statiſtik des auswärtigen Waarenverkehrs erwachſenden Koſten
eine vom Bundesrath feſtzuſtellende Vergütung gewährt 7). Außer-
dem erhalten die drei Poſtverwaltungen für den Verkauf der

freien Waaren, welche nach vorheriger Verſendung unter Zollkontrole bei
einem Amte im Innern in den freien Verkehr geſetzt werden.
1) Durch die Befreiung dieſer Waaren von der Abgabe ſoll der Zweck
erreicht werden, die Durchfuhr-Güter von den Einfuhr- und den Ausfuhr-
gütern ſtatiſtiſch zu trennen.
2) R.G. §. 13 Abſ. 2.
3) R.G. §. 18.
4) R.G. §. 13 Abſ. 1. Die Stempelmarken werden von den Poſtanſtalten
verkauft. Ausf.Beſtimmung §. 17.
5) Ebenda §. 15.
6) R.G. §. 11 Abſ. 1. Nach dem Etat für 1882/83 iſt der Brutto-
Ertrag derſelben auf 500,000 M. veranſchlagt.
7) R.G. §. 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldepoſten und ſäch-
liche Verwaltungskoſten in Anſatz; nach dem Etat für 1882/83 betragen dieſe
Vergütungen zuſammen 15,000 M.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 20
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[305/0315] §. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc. Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr geſetzt oder endlich zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlaſſes von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden. b) Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr durch das deutſche Zollgebiet durchgeführt oder aus demſelben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden 1). c) Die Poſtſendungen. 2. Haftbar für die Entrichtung der Gebühr iſt derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung ſtattzufinden hat, Inhaber (natürlicher Beſitzer) der Waare iſt 2). Dies iſt in der Mehrzahl der Fälle der Waarenführer; das ihm nach Art. 409 des H.G.B’s. am Frachtgut zuſtehende Pfandrecht erſtreckt ſich auch auf die Anſprüche, welche ihm aus der Erfüllung der Anmelde- und Ge- bührenpflicht erwachſen 3). 3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken auf den Anmeldeſcheinen oder den ſie vertretenden Papieren (Zolldeclarationen) 4). Die für die Kon- trolirung der Zölle beſtehenden Vorſchriften finden auf die ſtatiſtiſche Gebühr Anwendung 5). 4. Der Ertrag der ſogen. ſtatiſtiſchen Gebühr fließt in die Reichskaſſe 6); den Bundesſtaaten wird jedoch für die ihnen durch die Statiſtik des auswärtigen Waarenverkehrs erwachſenden Koſten eine vom Bundesrath feſtzuſtellende Vergütung gewährt 7). Außer- dem erhalten die drei Poſtverwaltungen für den Verkauf der 7) 1) Durch die Befreiung dieſer Waaren von der Abgabe ſoll der Zweck erreicht werden, die Durchfuhr-Güter von den Einfuhr- und den Ausfuhr- gütern ſtatiſtiſch zu trennen. 2) R.G. §. 13 Abſ. 2. 3) R.G. §. 18. 4) R.G. §. 13 Abſ. 1. Die Stempelmarken werden von den Poſtanſtalten verkauft. Ausf.Beſtimmung §. 17. 5) Ebenda §. 15. 6) R.G. §. 11 Abſ. 1. Nach dem Etat für 1882/83 iſt der Brutto- Ertrag derſelben auf 500,000 M. veranſchlagt. 7) R.G. §. 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldepoſten und ſäch- liche Verwaltungskoſten in Anſatz; nach dem Etat für 1882/83 betragen dieſe Vergütungen zuſammen 15,000 M. 7) freien Waaren, welche nach vorheriger Verſendung unter Zollkontrole bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr geſetzt werden. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 20

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/315>, abgerufen am 24.04.2024.