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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 117. Der Spielkarten-Stempel.
unterliegt im Interesse der Steuerkontrole ähnlichen Beschränkungen,
wie sie für die Herstellung abgabepflichtiger Verbrauchsgegenstände
angeordnet sind; ebenso müssen sich sowohl die Inhaber von Karten-
fabriken wie die Händler mit Spielkarten steuerliche Revisionen
der Geschäftsräume und Vorräthe gefallen lassen 1). Spielkarten,
welche nicht mit dem in dem Gesetz erforderten Stempel versehen
sind, unterliegen der Einziehung 2). Wer Karten, welche mit dem
erforderlichen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräußert, ver-
theilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam
hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mark 3). Für
Fabrikanten, Importeure und Händler von Spielmarken sind be-
sondere, höhere Strafsätze angedroht 4) Hinsichtlich der Strafver-
folgung gelten im Uebrigen dieselben Vorschriften wie sie bei
Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze zur Anwen-
dung kommen 5).

II. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkarten-
stempels erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden. Die
näheren Vorschriften darüber sind vom Bundesrath zu erlassen 6).
Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure üben in Bezug
auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten,
welche sie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und
der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern zu üben haben 7). Die in
den vorhergehenden Paragraphen dargestellten Regeln finden daher
auch auf diese Abgabe Anwendung 8).


1) R.G. §§. 4--9.
2) R.G. §. 10 Abs. 1.
3) R.G. §. 10 Abs. 2.
4) R.G. §§. 11--16.
5) R.G. §§. 17--20.
6) R.G. §. 21. Die Ausführungsvorschriften nebst dem Regulativ be-
treffend den Betrieb der Spielkartenfabriken und den Bestimmungen über die
Nachversteuerung der Spielkarten sind unter dem Datum des 6. Juli 1878
veröffentlicht im Centralbl. des D. R. 1878 S. 403 ff. Eine Zusammen-
stellung der sonstigen Ausführungsbestimmungen giebt v. Aufseß a. a. O.
S. 745 fg.
7) R.G. §. 22.
8) Die Maximalfrist für den Steuerkredit ist gesetzlich auf 3 Monate
fixirt; der Kredit kann nur gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. Die
Gewährung von Steuererlaß oder Ersatz ist nur gestattet, wenn gestempelte
inländische Karten bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu be-
20 *

§. 117. Der Spielkarten-Stempel.
unterliegt im Intereſſe der Steuerkontrole ähnlichen Beſchränkungen,
wie ſie für die Herſtellung abgabepflichtiger Verbrauchsgegenſtände
angeordnet ſind; ebenſo müſſen ſich ſowohl die Inhaber von Karten-
fabriken wie die Händler mit Spielkarten ſteuerliche Reviſionen
der Geſchäftsräume und Vorräthe gefallen laſſen 1). Spielkarten,
welche nicht mit dem in dem Geſetz erforderten Stempel verſehen
ſind, unterliegen der Einziehung 2). Wer Karten, welche mit dem
erforderlichen Stempel nicht verſehen ſind, feilhält, veräußert, ver-
theilt, erwirbt, damit ſpielt oder ſolche wiſſentlich in Gewahrſam
hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mark 3). Für
Fabrikanten, Importeure und Händler von Spielmarken ſind be-
ſondere, höhere Strafſätze angedroht 4) Hinſichtlich der Strafver-
folgung gelten im Uebrigen dieſelben Vorſchriften wie ſie bei
Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergeſetze zur Anwen-
dung kommen 5).

II. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkarten-
ſtempels erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden. Die
näheren Vorſchriften darüber ſind vom Bundesrath zu erlaſſen 6).
Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure üben in Bezug
auf die Ausführung dieſes Geſetzes dieſelben Rechte und Pflichten,
welche ſie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und
der gemeinſchaftlichen Verbrauchsſteuern zu üben haben 7). Die in
den vorhergehenden Paragraphen dargeſtellten Regeln finden daher
auch auf dieſe Abgabe Anwendung 8).


1) R.G. §§. 4—9.
2) R.G. §. 10 Abſ. 1.
3) R.G. §. 10 Abſ. 2.
4) R.G. §§. 11—16.
5) R.G. §§. 17—20.
6) R.G. §. 21. Die Ausführungsvorſchriften nebſt dem Regulativ be-
treffend den Betrieb der Spielkartenfabriken und den Beſtimmungen über die
Nachverſteuerung der Spielkarten ſind unter dem Datum des 6. Juli 1878
veröffentlicht im Centralbl. des D. R. 1878 S. 403 ff. Eine Zuſammen-
ſtellung der ſonſtigen Ausführungsbeſtimmungen giebt v. Aufſeß a. a. O.
S. 745 fg.
7) R.G. §. 22.
8) Die Maximalfriſt für den Steuerkredit iſt geſetzlich auf 3 Monate
fixirt; der Kredit kann nur gegen Sicherheitsſtellung bewilligt werden. Die
Gewährung von Steuererlaß oder Erſatz iſt nur geſtattet, wenn geſtempelte
inländiſche Karten bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu be-
20 *
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[307/0317] §. 117. Der Spielkarten-Stempel. unterliegt im Intereſſe der Steuerkontrole ähnlichen Beſchränkungen, wie ſie für die Herſtellung abgabepflichtiger Verbrauchsgegenſtände angeordnet ſind; ebenſo müſſen ſich ſowohl die Inhaber von Karten- fabriken wie die Händler mit Spielkarten ſteuerliche Reviſionen der Geſchäftsräume und Vorräthe gefallen laſſen 1). Spielkarten, welche nicht mit dem in dem Geſetz erforderten Stempel verſehen ſind, unterliegen der Einziehung 2). Wer Karten, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht verſehen ſind, feilhält, veräußert, ver- theilt, erwirbt, damit ſpielt oder ſolche wiſſentlich in Gewahrſam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mark 3). Für Fabrikanten, Importeure und Händler von Spielmarken ſind be- ſondere, höhere Strafſätze angedroht 4) Hinſichtlich der Strafver- folgung gelten im Uebrigen dieſelben Vorſchriften wie ſie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergeſetze zur Anwen- dung kommen 5). II. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkarten- ſtempels erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden. Die näheren Vorſchriften darüber ſind vom Bundesrath zu erlaſſen 6). Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure üben in Bezug auf die Ausführung dieſes Geſetzes dieſelben Rechte und Pflichten, welche ſie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und der gemeinſchaftlichen Verbrauchsſteuern zu üben haben 7). Die in den vorhergehenden Paragraphen dargeſtellten Regeln finden daher auch auf dieſe Abgabe Anwendung 8). 1) R.G. §§. 4—9. 2) R.G. §. 10 Abſ. 1. 3) R.G. §. 10 Abſ. 2. 4) R.G. §§. 11—16. 5) R.G. §§. 17—20. 6) R.G. §. 21. Die Ausführungsvorſchriften nebſt dem Regulativ be- treffend den Betrieb der Spielkartenfabriken und den Beſtimmungen über die Nachverſteuerung der Spielkarten ſind unter dem Datum des 6. Juli 1878 veröffentlicht im Centralbl. des D. R. 1878 S. 403 ff. Eine Zuſammen- ſtellung der ſonſtigen Ausführungsbeſtimmungen giebt v. Aufſeß a. a. O. S. 745 fg. 7) R.G. §. 22. 8) Die Maximalfriſt für den Steuerkredit iſt geſetzlich auf 3 Monate fixirt; der Kredit kann nur gegen Sicherheitsſtellung bewilligt werden. Die Gewährung von Steuererlaß oder Erſatz iſt nur geſtattet, wenn geſtempelte inländiſche Karten bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu be- 20 *

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/317>, abgerufen am 24.04.2024.