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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 121. Die Ausgaben.
Bei der Aufstellung des Etats für 1871 hat man die Größe
dieser Vergütung dahin normirt, daß Bayern der volle matrikular-
mäßige Beitrag zu den Besoldungs-Ausgaben derjenigen Reichs-
gesandtschaften, an deren Sitze Bayerische Landesgesandtschaften
bestehen, nachgelassen wird 1).

c) Preußen andererseits zahlt dafür, daß die Reichsgesandt-
schaften zugleich die besonderen Preußischen Landesangelegenheiten
besorgen, dem Reiche eine Aversionalsumme von 90,000 Mark.

8. Der weitaus wichtigste Unterschied in der Beitragspflicht
zu den Ausgaben des Reiches betrifft die Verzinsung und eventuell
Rückzahlung der Reichsschuld. Zwar haftet das ganze Reich
als einheitliches Rechtssubjekt sämmtlichen Gläubigern für den
vollen Betrag der Schulden; unter den Mitgliedern des Reiches
aber vertheilen sich die Leistungen, um dieser Haftung zu genügen,
in ungleicher Weise. Ein großer Theil der Anleihen ist nämlich
für Zwecke der Reichs-Militairverwaltung aufgenommen und trifft
aus diesem Grunde Bayern nicht mit; ein anderer Theil ist für
Zwecke der Reichspost- und Telegraphen-Verwaltung verwendet
worden und trifft aus diesem Grunde Bayern und Württemberg
nicht mit. Ganz dasselbe gilt von den Schatzscheinen, welche zur
vorübergehenden Verstärkung der Betriebsfonds der Reichskasse
jährlich aufgenommen werden, indem auch von diesen ein Theil für
die Reichsmilitairverwaltung und ein anderer Theil für die Reichs-
postverwaltung verwendet wird 2). Hiernach ergeben sich in Be-
treff der Reichsschulden drei Finanzgemeinschaften: diejenige aller
Bundesstaaten, diejenige aller Bundesstaaten außer Bayern und
diejenige aller Bundesstaaten mit Ausnahme von Bayern und
Württemberg 3).

9. Endlich ergiebt sich aus den im Vorstehenden aufgeführten

1) Der Nachlaß beträgt für Bayern 106,974 M.
2) Siehe oben S. 231.
3) Nach einer im Etats-Entwurf für 1882/83 Anlage X enthaltenen
Nachweisung betrug am 1. April 1881 bei einem Gesammtkapital der 4 %
Reichsschulden von (rund) 268 Mill. Mark der Antheil der Gemeinschaft aller
Bundesstaaten (rund) 188 Mill., der Antheil aller Staaten außer Bayern
(rund) 35 Mill., der Antheil der Staaten außer Bayern und Württemberg
(rund) 45 Mill. In demselben Verhältniß vertheilen sich die Beiträge für
die Verzinsung. Durch die später ausgegebenen Summen haben sich diese
Beträge und die zwischen ihnen bestehenden Differenzen erhöht.

§. 121. Die Ausgaben.
Bei der Aufſtellung des Etats für 1871 hat man die Größe
dieſer Vergütung dahin normirt, daß Bayern der volle matrikular-
mäßige Beitrag zu den Beſoldungs-Ausgaben derjenigen Reichs-
geſandtſchaften, an deren Sitze Bayeriſche Landesgeſandtſchaften
beſtehen, nachgelaſſen wird 1).

c) Preußen andererſeits zahlt dafür, daß die Reichsgeſandt-
ſchaften zugleich die beſonderen Preußiſchen Landesangelegenheiten
beſorgen, dem Reiche eine Averſionalſumme von 90,000 Mark.

8. Der weitaus wichtigſte Unterſchied in der Beitragspflicht
zu den Ausgaben des Reiches betrifft die Verzinſung und eventuell
Rückzahlung der Reichsſchuld. Zwar haftet das ganze Reich
als einheitliches Rechtsſubjekt ſämmtlichen Gläubigern für den
vollen Betrag der Schulden; unter den Mitgliedern des Reiches
aber vertheilen ſich die Leiſtungen, um dieſer Haftung zu genügen,
in ungleicher Weiſe. Ein großer Theil der Anleihen iſt nämlich
für Zwecke der Reichs-Militairverwaltung aufgenommen und trifft
aus dieſem Grunde Bayern nicht mit; ein anderer Theil iſt für
Zwecke der Reichspoſt- und Telegraphen-Verwaltung verwendet
worden und trifft aus dieſem Grunde Bayern und Württemberg
nicht mit. Ganz daſſelbe gilt von den Schatzſcheinen, welche zur
vorübergehenden Verſtärkung der Betriebsfonds der Reichskaſſe
jährlich aufgenommen werden, indem auch von dieſen ein Theil für
die Reichsmilitairverwaltung und ein anderer Theil für die Reichs-
poſtverwaltung verwendet wird 2). Hiernach ergeben ſich in Be-
treff der Reichsſchulden drei Finanzgemeinſchaften: diejenige aller
Bundesſtaaten, diejenige aller Bundesſtaaten außer Bayern und
diejenige aller Bundesſtaaten mit Ausnahme von Bayern und
Württemberg 3).

9. Endlich ergiebt ſich aus den im Vorſtehenden aufgeführten

1) Der Nachlaß beträgt für Bayern 106,974 M.
2) Siehe oben S. 231.
3) Nach einer im Etats-Entwurf für 1882/83 Anlage X enthaltenen
Nachweiſung betrug am 1. April 1881 bei einem Geſammtkapital der 4 %
Reichsſchulden von (rund) 268 Mill. Mark der Antheil der Gemeinſchaft aller
Bundesſtaaten (rund) 188 Mill., der Antheil aller Staaten außer Bayern
(rund) 35 Mill., der Antheil der Staaten außer Bayern und Württemberg
(rund) 45 Mill. In demſelben Verhältniß vertheilen ſich die Beiträge für
die Verzinſung. Durch die ſpäter ausgegebenen Summen haben ſich dieſe
Beträge und die zwiſchen ihnen beſtehenden Differenzen erhöht.
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[329/0339] §. 121. Die Ausgaben. Bei der Aufſtellung des Etats für 1871 hat man die Größe dieſer Vergütung dahin normirt, daß Bayern der volle matrikular- mäßige Beitrag zu den Beſoldungs-Ausgaben derjenigen Reichs- geſandtſchaften, an deren Sitze Bayeriſche Landesgeſandtſchaften beſtehen, nachgelaſſen wird 1). c) Preußen andererſeits zahlt dafür, daß die Reichsgeſandt- ſchaften zugleich die beſonderen Preußiſchen Landesangelegenheiten beſorgen, dem Reiche eine Averſionalſumme von 90,000 Mark. 8. Der weitaus wichtigſte Unterſchied in der Beitragspflicht zu den Ausgaben des Reiches betrifft die Verzinſung und eventuell Rückzahlung der Reichsſchuld. Zwar haftet das ganze Reich als einheitliches Rechtsſubjekt ſämmtlichen Gläubigern für den vollen Betrag der Schulden; unter den Mitgliedern des Reiches aber vertheilen ſich die Leiſtungen, um dieſer Haftung zu genügen, in ungleicher Weiſe. Ein großer Theil der Anleihen iſt nämlich für Zwecke der Reichs-Militairverwaltung aufgenommen und trifft aus dieſem Grunde Bayern nicht mit; ein anderer Theil iſt für Zwecke der Reichspoſt- und Telegraphen-Verwaltung verwendet worden und trifft aus dieſem Grunde Bayern und Württemberg nicht mit. Ganz daſſelbe gilt von den Schatzſcheinen, welche zur vorübergehenden Verſtärkung der Betriebsfonds der Reichskaſſe jährlich aufgenommen werden, indem auch von dieſen ein Theil für die Reichsmilitairverwaltung und ein anderer Theil für die Reichs- poſtverwaltung verwendet wird 2). Hiernach ergeben ſich in Be- treff der Reichsſchulden drei Finanzgemeinſchaften: diejenige aller Bundesſtaaten, diejenige aller Bundesſtaaten außer Bayern und diejenige aller Bundesſtaaten mit Ausnahme von Bayern und Württemberg 3). 9. Endlich ergiebt ſich aus den im Vorſtehenden aufgeführten 1) Der Nachlaß beträgt für Bayern 106,974 M. 2) Siehe oben S. 231. 3) Nach einer im Etats-Entwurf für 1882/83 Anlage X enthaltenen Nachweiſung betrug am 1. April 1881 bei einem Geſammtkapital der 4 % Reichsſchulden von (rund) 268 Mill. Mark der Antheil der Gemeinſchaft aller Bundesſtaaten (rund) 188 Mill., der Antheil aller Staaten außer Bayern (rund) 35 Mill., der Antheil der Staaten außer Bayern und Württemberg (rund) 45 Mill. In demſelben Verhältniß vertheilen ſich die Beiträge für die Verzinſung. Durch die ſpäter ausgegebenen Summen haben ſich dieſe Beträge und die zwiſchen ihnen beſtehenden Differenzen erhöht.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/339>, abgerufen am 28.03.2024.