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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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3.
Das kommunale Frauenwahlrecht.

Handelte es sich beim kirchlichen Frauenwahlrecht um
eine Angelegenheit, die ihren politischen Beigeschmack erst
aus den Konsequenzen gewinnt, die sich daraus ergeben,
so haben wir es beim Gemeindewahlrecht schon mit einer
an sich hochpolitischen Frage zu tun. Die Erkenntnis,
daß gerade die Eroberung des kommunalen Wahlrechts
von ungeheurer Bedeutung sein würde für den vollen
Sieg des Frauenstimmrechts, ist innerhalb der Frauen-
bewegung allgemein verbreitet, und nur aus taktischen
Gründen machen sogenannte "gemäßigte" Frauenverbände,
wie der Deutsch-evangelische Frauenbund, den Versuch,
das Gemeindewahlrecht als ein harmloses unpolitisches
Recht hinzustellen. Hier dürften einige grundsätzliche Er-
örterungen am Platze sein. Über die Stellung des Gemeinde-
wahlrechts im Rahmen des staatlichen Wahlrechts.

Das staatliche Wahlrecht umfaßt gegenüber dem
kirchlichen das Verwaltungswahlrecht und das parlamen-
tarische Wahlrecht. Das erstere begreift in sich das soziale
Wahlrecht (Kaufmannsgerichtswahlen, Wahlen der Organe
der Arbeiterversicherung u. a.) und das Gemeindewahl-
recht; das parlamentarische Wahlrecht ist das Recht zur
Wahl der Volksvertreter. - Das staatliche Wahlrecht ist

3.
Das kommunale Frauenwahlrecht.

Handelte es sich beim kirchlichen Frauenwahlrecht um
eine Angelegenheit, die ihren politischen Beigeschmack erst
aus den Konsequenzen gewinnt, die sich daraus ergeben,
so haben wir es beim Gemeindewahlrecht schon mit einer
an sich hochpolitischen Frage zu tun. Die Erkenntnis,
daß gerade die Eroberung des kommunalen Wahlrechts
von ungeheurer Bedeutung sein würde für den vollen
Sieg des Frauenstimmrechts, ist innerhalb der Frauen-
bewegung allgemein verbreitet, und nur aus taktischen
Gründen machen sogenannte „gemäßigte“ Frauenverbände,
wie der Deutsch-evangelische Frauenbund, den Versuch,
das Gemeindewahlrecht als ein harmloses unpolitisches
Recht hinzustellen. Hier dürften einige grundsätzliche Er-
örterungen am Platze sein. Über die Stellung des Gemeinde-
wahlrechts im Rahmen des staatlichen Wahlrechts.

Das staatliche Wahlrecht umfaßt gegenüber dem
kirchlichen das Verwaltungswahlrecht und das parlamen-
tarische Wahlrecht. Das erstere begreift in sich das soziale
Wahlrecht (Kaufmannsgerichtswahlen, Wahlen der Organe
der Arbeiterversicherung u. a.) und das Gemeindewahl-
recht; das parlamentarische Wahlrecht ist das Recht zur
Wahl der Volksvertreter. – Das staatliche Wahlrecht ist

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[36/0038] 3. Das kommunale Frauenwahlrecht. Handelte es sich beim kirchlichen Frauenwahlrecht um eine Angelegenheit, die ihren politischen Beigeschmack erst aus den Konsequenzen gewinnt, die sich daraus ergeben, so haben wir es beim Gemeindewahlrecht schon mit einer an sich hochpolitischen Frage zu tun. Die Erkenntnis, daß gerade die Eroberung des kommunalen Wahlrechts von ungeheurer Bedeutung sein würde für den vollen Sieg des Frauenstimmrechts, ist innerhalb der Frauen- bewegung allgemein verbreitet, und nur aus taktischen Gründen machen sogenannte „gemäßigte“ Frauenverbände, wie der Deutsch-evangelische Frauenbund, den Versuch, das Gemeindewahlrecht als ein harmloses unpolitisches Recht hinzustellen. Hier dürften einige grundsätzliche Er- örterungen am Platze sein. Über die Stellung des Gemeinde- wahlrechts im Rahmen des staatlichen Wahlrechts. Das staatliche Wahlrecht umfaßt gegenüber dem kirchlichen das Verwaltungswahlrecht und das parlamen- tarische Wahlrecht. Das erstere begreift in sich das soziale Wahlrecht (Kaufmannsgerichtswahlen, Wahlen der Organe der Arbeiterversicherung u. a.) und das Gemeindewahl- recht; das parlamentarische Wahlrecht ist das Recht zur Wahl der Volksvertreter. – Das staatliche Wahlrecht ist

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/38>, abgerufen am 28.03.2024.