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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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Eintrittsgelde, welches für die beyden ersten 1 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 12 mgr. und für die vierte 9 mgr. beträgt.

5) Erwartet man von den Aeltern, daß sie den Kindern die nöthigen Hülfsmittel des Unterrichts, als Bücher, Landcharten, Federn, Papier u. s. w., die der Lehrer jeder Classe auf Verlangen schriftlich anzugeben hat, bereitwillig, und, wo möglich, vor dem Anfange der Schule anschaffen werden. Würde nach Verfluß eines viertel Jahres ein Schüler nicht damit versehen seyn, so müßte er sich gewärtigen, von der Schule verwiesen zu werden.

6) Aeltern, die ihre Kinder von andern Schulen nehmen, dürfen nicht versäumen, sie mit Zeugnissen des Fleißes und guten Betragens versehen zu lassen, ohne welche niemand von einer fremden Schule in die unsrige aufgenommen werden kann. Namentlich müssen diejenigen Knaben, die von der Bürgerschule zum Gymnasium übergehen, dem Rector eine schriftliche Bescheinigung vorzeigen, daß sie ihren bisherigen Lehrern Nachricht von ihrem Vorhaben gegeben haben.

7) So kann auch das Versetzen aus einer in die andere Classe nicht von den Wünschen der Aeltern abhangen, sondern muß lediglich dem Urtheile der Lehrer anheim gestellt werden, die am besten über die Fähigkeiten der Schüler zu urtheilen im Stande sind. Die zu versetzenden Schüler aber sollen, um jedem Verdachte der Parteylichkeit auszuweichen, von den Lehrern, die in der Classe unterrichtet haben, vorgeschlagen, und 4 Wochen vor dem Anfange des neuen Halbjahres von dem Rector geprüft werden.

8) Damit die vierte Classe namentlich nicht mit Schülern überfüllt werde, ist es nothwendig, daß diejenigen Schüler, die zur Versetzung

Eintrittsgelde, welches für die beyden ersten 1 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 12 mgr. und für die vierte 9 mgr. beträgt.

5) Erwartet man von den Aeltern, daß sie den Kindern die nöthigen Hülfsmittel des Unterrichts, als Bücher, Landcharten, Federn, Papier u. s. w., die der Lehrer jeder Classe auf Verlangen schriftlich anzugeben hat, bereitwillig, und, wo möglich, vor dem Anfange der Schule anschaffen werden. Würde nach Verfluß eines viertel Jahres ein Schüler nicht damit versehen seyn, so müßte er sich gewärtigen, von der Schule verwiesen zu werden.

6) Aeltern, die ihre Kinder von andern Schulen nehmen, dürfen nicht versäumen, sie mit Zeugnissen des Fleißes und guten Betragens versehen zu lassen, ohne welche niemand von einer fremden Schule in die unsrige aufgenommen werden kann. Namentlich müssen diejenigen Knaben, die von der Bürgerschule zum Gymnasium übergehen, dem Rector eine schriftliche Bescheinigung vorzeigen, daß sie ihren bisherigen Lehrern Nachricht von ihrem Vorhaben gegeben haben.

7) So kann auch das Versetzen aus einer in die andere Classe nicht von den Wünschen der Aeltern abhangen, sondern muß lediglich dem Urtheile der Lehrer anheim gestellt werden, die am besten über die Fähigkeiten der Schüler zu urtheilen im Stande sind. Die zu versetzenden Schüler aber sollen, um jedem Verdachte der Parteylichkeit auszuweichen, von den Lehrern, die in der Classe unterrichtet haben, vorgeschlagen, und 4 Wochen vor dem Anfange des neuen Halbjahres von dem Rector geprüft werden.

8) Damit die vierte Classe namentlich nicht mit Schülern überfüllt werde, ist es nothwendig, daß diejenigen Schüler, die zur Versetzung

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        <p>5) Erwartet man von den Aeltern, daß sie den Kindern die nöthigen Hülfsmittel des Unterrichts, als Bücher, Landcharten, Federn, Papier u. s. w., die der Lehrer jeder Classe auf Verlangen schriftlich anzugeben hat, bereitwillig, und, wo möglich, vor dem Anfange der Schule anschaffen werden. Würde nach Verfluß eines viertel Jahres ein Schüler nicht damit versehen seyn, so müßte er sich gewärtigen, von der Schule verwiesen zu werden.</p>
        <p>6) Aeltern, die ihre Kinder von andern Schulen nehmen, dürfen nicht versäumen, sie mit Zeugnissen des Fleißes und guten Betragens versehen zu lassen, ohne welche niemand von einer fremden Schule in die unsrige aufgenommen werden kann. Namentlich müssen diejenigen Knaben, die von der Bürgerschule zum Gymnasium übergehen, dem Rector eine schriftliche Bescheinigung vorzeigen, daß sie ihren bisherigen Lehrern Nachricht von ihrem Vorhaben gegeben haben.</p>
        <p>7) So kann auch das Versetzen aus einer in die andere Classe nicht von den Wünschen der Aeltern abhangen, sondern muß lediglich dem Urtheile der Lehrer anheim gestellt werden, die am besten über die Fähigkeiten der Schüler zu urtheilen im Stande sind. Die zu versetzenden Schüler aber sollen, um jedem Verdachte der Parteylichkeit auszuweichen, von den Lehrern, die in der Classe unterrichtet haben, vorgeschlagen, und 4 Wochen vor dem Anfange des neuen Halbjahres von dem Rector geprüft werden.</p>
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[7/0007] Eintrittsgelde, welches für die beyden ersten 1 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 12 mgr. und für die vierte 9 mgr. beträgt. 5) Erwartet man von den Aeltern, daß sie den Kindern die nöthigen Hülfsmittel des Unterrichts, als Bücher, Landcharten, Federn, Papier u. s. w., die der Lehrer jeder Classe auf Verlangen schriftlich anzugeben hat, bereitwillig, und, wo möglich, vor dem Anfange der Schule anschaffen werden. Würde nach Verfluß eines viertel Jahres ein Schüler nicht damit versehen seyn, so müßte er sich gewärtigen, von der Schule verwiesen zu werden. 6) Aeltern, die ihre Kinder von andern Schulen nehmen, dürfen nicht versäumen, sie mit Zeugnissen des Fleißes und guten Betragens versehen zu lassen, ohne welche niemand von einer fremden Schule in die unsrige aufgenommen werden kann. Namentlich müssen diejenigen Knaben, die von der Bürgerschule zum Gymnasium übergehen, dem Rector eine schriftliche Bescheinigung vorzeigen, daß sie ihren bisherigen Lehrern Nachricht von ihrem Vorhaben gegeben haben. 7) So kann auch das Versetzen aus einer in die andere Classe nicht von den Wünschen der Aeltern abhangen, sondern muß lediglich dem Urtheile der Lehrer anheim gestellt werden, die am besten über die Fähigkeiten der Schüler zu urtheilen im Stande sind. Die zu versetzenden Schüler aber sollen, um jedem Verdachte der Parteylichkeit auszuweichen, von den Lehrern, die in der Classe unterrichtet haben, vorgeschlagen, und 4 Wochen vor dem Anfange des neuen Halbjahres von dem Rector geprüft werden. 8) Damit die vierte Classe namentlich nicht mit Schülern überfüllt werde, ist es nothwendig, daß diejenigen Schüler, die zur Versetzung

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/7>, abgerufen am 28.03.2024.