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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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sind. Ein willkürliches Versäumen kann durchaus nicht verstattet werden, und zieht Strafe nach sich. Nur Krankheit und Beweise der Unmöglichkeit des Kommens rechtfertigen; jedoch erwarten die Lehrer mit Recht die Anzeige solcher Verhinderungen. Bey andern Gelegenheiten muß zuvor neben der Zustimmung der Aeltern auch die Erlaubniß des Lehrers eingehohlt werden, aus dessen Stunden jemand wegbleiben will. Geschieht das nicht, so wird zuvörderst der Name den Ausgebliebenen auf die Liste der Abwesenden angemerkt, und zwar unter der Aufschrift: Ohne Entschuldigung versäumt! Auch wird den Aeltern sofort Nachricht davon ertheilt, damit sie für die Zukunft ähnlicher Willkür vorbauen. Bey wiederhohlten Vergehen dieser Art erfolgen andere, nach den Umständen zu bestimmende, Strafen.

2) Nicht bloß aber regelmäßiger Besuch der Schule, sondern auch pünctliche Gegenwart beym Anfange der Lehrstunden, morgens um 8 Uhr, nachmittags um 2 Uhr, wird einem Jeden zur Pflicht gemacht. Nur 10 Minuten werden nachgesehen; dann muß jeder sich ruhig an dem ihm angewiesenen Platze befinden, und der Ankunft des Lehrers gewärtig seyn. Wer nach dem ersten Viertel sich einfinden sollte, dessen Name wird unter der Aufschrift: Verspätet! auf der von jedem Lehrer über das Betragen der Schüler zu führenden Liste angemerkt. Es treten außerdem auch andere Strafen ein.

3) Um Gelegenheiten zu Unfug und Ungesittetheit vorzubauen, sollen die Schüler auch nicht früher als einige Minuten vor dem Schlage sich in der Schule und vor derselben einfinden.

4) Beym Kommen und Gehen, so wie in der um 10 Uhr eintretenden viertelstündigen Pause, wird jedem Schüler ein anständiges Betragen um so mehr zur Pflicht gemacht, als das Gegentheil wenig Achtung

sind. Ein willkürliches Versäumen kann durchaus nicht verstattet werden, und zieht Strafe nach sich. Nur Krankheit und Beweise der Unmöglichkeit des Kommens rechtfertigen; jedoch erwarten die Lehrer mit Recht die Anzeige solcher Verhinderungen. Bey andern Gelegenheiten muß zuvor neben der Zustimmung der Aeltern auch die Erlaubniß des Lehrers eingehohlt werden, aus dessen Stunden jemand wegbleiben will. Geschieht das nicht, so wird zuvörderst der Name den Ausgebliebenen auf die Liste der Abwesenden angemerkt, und zwar unter der Aufschrift: Ohne Entschuldigung versäumt! Auch wird den Aeltern sofort Nachricht davon ertheilt, damit sie für die Zukunft ähnlicher Willkür vorbauen. Bey wiederhohlten Vergehen dieser Art erfolgen andere, nach den Umständen zu bestimmende, Strafen.

2) Nicht bloß aber regelmäßiger Besuch der Schule, sondern auch pünctliche Gegenwart beym Anfange der Lehrstunden, morgens um 8 Uhr, nachmittags um 2 Uhr, wird einem Jeden zur Pflicht gemacht. Nur 10 Minuten werden nachgesehen; dann muß jeder sich ruhig an dem ihm angewiesenen Platze befinden, und der Ankunft des Lehrers gewärtig seyn. Wer nach dem ersten Viertel sich einfinden sollte, dessen Name wird unter der Aufschrift: Verspätet! auf der von jedem Lehrer über das Betragen der Schüler zu führenden Liste angemerkt. Es treten außerdem auch andere Strafen ein.

3) Um Gelegenheiten zu Unfug und Ungesittetheit vorzubauen, sollen die Schüler auch nicht früher als einige Minuten vor dem Schlage sich in der Schule und vor derselben einfinden.

4) Beym Kommen und Gehen, so wie in der um 10 Uhr eintretenden viertelstündigen Pause, wird jedem Schüler ein anständiges Betragen um so mehr zur Pflicht gemacht, als das Gegentheil wenig Achtung

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          <p>2) Nicht bloß aber regelmäßiger Besuch der Schule, sondern auch pünctliche Gegenwart beym Anfange der Lehrstunden, morgens um 8 Uhr, nachmittags um 2 Uhr, wird einem Jeden zur Pflicht gemacht. Nur 10 Minuten werden nachgesehen; dann muß jeder sich ruhig an dem ihm angewiesenen Platze befinden, und der Ankunft des Lehrers gewärtig seyn. Wer nach dem ersten Viertel sich einfinden sollte, dessen Name wird unter der Aufschrift: Verspätet! auf der von jedem Lehrer über das Betragen der Schüler zu führenden Liste angemerkt. Es treten außerdem auch andere Strafen ein.</p>
          <p>3) Um Gelegenheiten zu Unfug und Ungesittetheit vorzubauen, sollen die Schüler auch nicht früher als einige Minuten vor dem Schlage sich in der Schule und vor derselben einfinden.</p>
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[9/0009] sind. Ein willkürliches Versäumen kann durchaus nicht verstattet werden, und zieht Strafe nach sich. Nur Krankheit und Beweise der Unmöglichkeit des Kommens rechtfertigen; jedoch erwarten die Lehrer mit Recht die Anzeige solcher Verhinderungen. Bey andern Gelegenheiten muß zuvor neben der Zustimmung der Aeltern auch die Erlaubniß des Lehrers eingehohlt werden, aus dessen Stunden jemand wegbleiben will. Geschieht das nicht, so wird zuvörderst der Name den Ausgebliebenen auf die Liste der Abwesenden angemerkt, und zwar unter der Aufschrift: Ohne Entschuldigung versäumt! Auch wird den Aeltern sofort Nachricht davon ertheilt, damit sie für die Zukunft ähnlicher Willkür vorbauen. Bey wiederhohlten Vergehen dieser Art erfolgen andere, nach den Umständen zu bestimmende, Strafen. 2) Nicht bloß aber regelmäßiger Besuch der Schule, sondern auch pünctliche Gegenwart beym Anfange der Lehrstunden, morgens um 8 Uhr, nachmittags um 2 Uhr, wird einem Jeden zur Pflicht gemacht. Nur 10 Minuten werden nachgesehen; dann muß jeder sich ruhig an dem ihm angewiesenen Platze befinden, und der Ankunft des Lehrers gewärtig seyn. Wer nach dem ersten Viertel sich einfinden sollte, dessen Name wird unter der Aufschrift: Verspätet! auf der von jedem Lehrer über das Betragen der Schüler zu führenden Liste angemerkt. Es treten außerdem auch andere Strafen ein. 3) Um Gelegenheiten zu Unfug und Ungesittetheit vorzubauen, sollen die Schüler auch nicht früher als einige Minuten vor dem Schlage sich in der Schule und vor derselben einfinden. 4) Beym Kommen und Gehen, so wie in der um 10 Uhr eintretenden viertelstündigen Pause, wird jedem Schüler ein anständiges Betragen um so mehr zur Pflicht gemacht, als das Gegentheil wenig Achtung

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/9>, abgerufen am 25.04.2024.