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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Unterschlagung. §. 67.
mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem
Jahre.
f) Schwerster Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem
ein Mensch gemartert oder bei dem durch die verübte
Gewalt eine schwere Körperverletzung (StGB. §. 224)
oder der Tod eines Menschen verursacht (oben §. 61
II 1 c) worden ist; gleichgültig, ob die gemarterte,
verletzte, getötete Person der Beraubte selbst oder ein
Dritter ist.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder
lebenslängliches Zuchthaus.

III. Neben der Zuchthausstrafe kann in allen Fällen auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden (StGB. §. 256).

3.
§. 67. Die Unterschlagung.1

I. Begriff.

Unterschlagung ist Eigentumsverletzung durch rechts-
widrige Aneignung einer fremden beweglichen
Sache, welche der Thäter bereits in seinem Ge-
wahrsame hat
. Durch letzteres Merkmal unterscheidet sich
die Unterschlagung vom Diebstahl, mit dem sie die übrigen
Begriffs-Elemente gemein hat. Es ist daher das oben
§. 64 I Gesagte auch hier anzuwenden. Dazu sei noch Fol-
gendes bemerkt.

1. Eine fremde Sache ist auch hier Objekt des Deliktes.
Durch den Uebergang des Eigentums an den Gewahrsams-

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 483
Note 1. Dazu Kapff, die[Spaltenumbruch] Unterschlagung 1879.
Die Unterſchlagung. §. 67.
mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem
Jahre.
f) Schwerſter Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem
ein Menſch gemartert oder bei dem durch die verübte
Gewalt eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224)
oder der Tod eines Menſchen verurſacht (oben §. 61
II 1 c) worden iſt; gleichgültig, ob die gemarterte,
verletzte, getötete Perſon der Beraubte ſelbſt oder ein
Dritter iſt.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder
lebenslängliches Zuchthaus.

III. Neben der Zuchthausſtrafe kann in allen Fällen auf
Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 256).

3.
§. 67. Die Unterſchlagung.1

I. Begriff.

Unterſchlagung iſt Eigentumsverletzung durch rechts-
widrige Aneignung einer fremden beweglichen
Sache, welche der Thäter bereits in ſeinem Ge-
wahrſame hat
. Durch letzteres Merkmal unterſcheidet ſich
die Unterſchlagung vom Diebſtahl, mit dem ſie die übrigen
Begriffs-Elemente gemein hat. Es iſt daher das oben
§. 64 I Geſagte auch hier anzuwenden. Dazu ſei noch Fol-
gendes bemerkt.

1. Eine fremde Sache iſt auch hier Objekt des Deliktes.
Durch den Uebergang des Eigentums an den Gewahrſams-

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 483
Note 1. Dazu Kapff, die[Spaltenumbruch] Unterſchlagung 1879.
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[269/0295] Die Unterſchlagung. §. 67. mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem Jahre. f) Schwerſter Fall (StGB. §. 251): Raub, bei dem ein Menſch gemartert oder bei dem durch die verübte Gewalt eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224) oder der Tod eines Menſchen verurſacht (oben §. 61 II 1 c) worden iſt; gleichgültig, ob die gemarterte, verletzte, getötete Perſon der Beraubte ſelbſt oder ein Dritter iſt. Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. III. Neben der Zuchthausſtrafe kann in allen Fällen auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 256). 3. §. 67. Die Unterſchlagung. 1 I. Begriff. Unterſchlagung iſt Eigentumsverletzung durch rechts- widrige Aneignung einer fremden beweglichen Sache, welche der Thäter bereits in ſeinem Ge- wahrſame hat. Durch letzteres Merkmal unterſcheidet ſich die Unterſchlagung vom Diebſtahl, mit dem ſie die übrigen Begriffs-Elemente gemein hat. Es iſt daher das oben §. 64 I Geſagte auch hier anzuwenden. Dazu ſei noch Fol- gendes bemerkt. 1. Eine fremde Sache iſt auch hier Objekt des Deliktes. Durch den Uebergang des Eigentums an den Gewahrſams- 1 Lit. bei Meyer S. 483 Note 1. Dazu Kapff, die Unterſchlagung 1879.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/295>, abgerufen am 29.03.2024.