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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen andere Interessen des Publikums. §. 86.

erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-
heiten des Staates;

2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftstücken,
in welchen solche Angelegenheiten zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.

Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Festungshaft bis
zu 2 Jahren.

IV. Andere gegen die Interessen des Publikums
gerichtete strafbare Handlungen.
§. 86.

I. Die geschäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b)
Verleitung von Deutschen zur Auswanderung
unter Vorspiegelung falscher Thatsachen (Begriff oben §. 73
I 2) oder mit wissentlich unbegründeten Angaben oder durch
andere auf Täuschung berechnete Mittel (StGB. §. 144).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.
Wie aus der Fassung des §. 144 (Geschäftsmäßigkeit; Deutsche
im Plural) sowie aus seiner Stellung im Systeme des
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte
zu thun.

II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im
letzten (29.) Abschnitte des Reichsstrafgesetzbuches enthaltenen
Uebertretungen.

So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleistung bei Un-

9 Zweiter Abs., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876.
Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86.

erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen-
heiten des Staates;

2.9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken,
in welchen ſolche Angelegenheiten zum Gegenſtande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht ſind.

Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis
zu 2 Jahren.

IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums
gerichtete ſtrafbare Handlungen.
§. 86.

I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b)
Verleitung von Deutſchen zur Auswanderung
unter Vorſpiegelung falſcher Thatſachen (Begriff oben §. 73
I 2) oder mit wiſſentlich unbegründeten Angaben oder durch
andere auf Täuſchung berechnete Mittel (StGB. §. 144).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren.
Wie aus der Faſſung des §. 144 (Geſchäftsmäßigkeit; Deutſche
im Plural) ſowie aus ſeiner Stellung im Syſteme des
StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge
hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum
und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte
zu thun.

II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im
letzten (29.) Abſchnitte des Reichsſtrafgeſetzbuches enthaltenen
Uebertretungen.

So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un-

9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe-
bruar 1876.
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[349/0375] Delikte gegen andere Intereſſen des Publikums. §. 86. erfolgende Verkündigung oder Erörterung von Angelegen- heiten des Staates; 2. 9 durch Ausgabe oder Verbreitung von Schriftſtücken, in welchen ſolche Angelegenheiten zum Gegenſtande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht ſind. Strafe (zu 1 und 2): Gefängnis oder Feſtungshaft bis zu 2 Jahren. IV. Andere gegen die Intereſſen des Publikums gerichtete ſtrafbare Handlungen. §. 86. I. Die geſchäftsmäßige (Begriff oben §. 39 II 3 b) Verleitung von Deutſchen zur Auswanderung unter Vorſpiegelung falſcher Thatſachen (Begriff oben §. 73 I 2) oder mit wiſſentlich unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuſchung berechnete Mittel (StGB. §. 144). Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren. Wie aus der Faſſung des §. 144 (Geſchäftsmäßigkeit; Deutſche im Plural) ſowie aus ſeiner Stellung im Syſteme des StGB. (Verletzung der öffentlichen Ordnung) zur Genüge hervorgeht, haben wir es mit einem gegen das Publikum und nicht mit einem gegen den Einzelnen gerichteten Delikte zu thun. II. Es gehört hieher ferner eine große Anzahl der im letzten (29.) Abſchnitte des Reichsſtrafgeſetzbuches enthaltenen Uebertretungen. So §. 360 Ziff. 10: verweigerte Hülfeleiſtung bei Un- 9 Zweiter Abſ., aufgenommen durch die Novelle vom 26. Fe- bruar 1876.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/375>, abgerufen am 28.03.2024.