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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise
entzieht,11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.

III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der
Staatsverwaltung.
1.
§. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falsche
Aussage.
1

I. Allgemeines.

1. Nach Reichsrecht ist die falsche Aussage nicht an sich
und ohne weitere Voraussetzung, sondern nur dann strafbar,
wenn sie

1. durch Eid oder eine andere, diesem gleichgestellte oder
angereihte Beteuerungsform bekräftigt2 und
2. vor einer zur Abnahme dieser Beteuerungsformen zu-
ständigen Behörde abgelegt wurde.

Beide Momente müssen zu der an sich normwidrigen
falschen Aussage hinzutreten, ohne daß diese dadurch auf-
hören würde falsche Aussage zu sein. Durch das Erfordernis
der Bekräftigung wird das Wesen des Deliktes nicht ver-

11 [Spaltenumbruch] Thäter kann sowol der
Eigentümer oder der Gepfän-
dete als auch ein Dritter, ja
selbst der Gläubiger sein, zu
dessen Gunsten die Beschlag-
nahme erfolgte (RGR. 1. Mai
1880, R I 705). -- Vgl. noch
RGR. 16. Sept. 1880, R II 213.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 578
Note 1; dazu Jagemann GS.
XXIX.
2 [Spaltenumbruch] Daß die landesrechtlichen
Strafdrohungen gegen die un-
beeidete falsche Aussage beseitigt
sind, wurde bereits oben §. 11
Note 4 bemerkt.

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder teilweiſe
entzieht,11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre beſtraft.

III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der
Staatsverwaltung.
1.
§. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falſche
Ausſage.
1

I. Allgemeines.

1. Nach Reichsrecht iſt die falſche Ausſage nicht an ſich
und ohne weitere Vorausſetzung, ſondern nur dann ſtrafbar,
wenn ſie

1. durch Eid oder eine andere, dieſem gleichgeſtellte oder
angereihte Beteuerungsform bekräftigt2 und
2. vor einer zur Abnahme dieſer Beteuerungsformen zu-
ſtändigen Behörde abgelegt wurde.

Beide Momente müſſen zu der an ſich normwidrigen
falſchen Ausſage hinzutreten, ohne daß dieſe dadurch auf-
hören würde falſche Ausſage zu ſein. Durch das Erfordernis
der Bekräftigung wird das Weſen des Deliktes nicht ver-

11 [Spaltenumbruch] Thäter kann ſowol der
Eigentümer oder der Gepfän-
dete als auch ein Dritter, ja
ſelbſt der Gläubiger ſein, zu
deſſen Gunſten die Beſchlag-
nahme erfolgte (RGR. 1. Mai
1880, R I 705). — Vgl. noch
RGR. 16. Sept. 1880, R II 213.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 578
Note 1; dazu Jagemann GS.
XXIX.
2 [Spaltenumbruch] Daß die landesrechtlichen
Strafdrohungen gegen die un-
beeidete falſche Ausſage beſeitigt
ſind, wurde bereits oben §. 11
Note 4 bemerkt.
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[420/0446] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder teilweiſe entzieht, 11 wird nach StGB. §. 137 mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. III. Strafbare Handlungen gegen den Gang der Staatsverwaltung. 1. §. 102. Gegen die Verwaltung überhaupt: die falſche Ausſage. 1 I. Allgemeines. 1. Nach Reichsrecht iſt die falſche Ausſage nicht an ſich und ohne weitere Vorausſetzung, ſondern nur dann ſtrafbar, wenn ſie 1. durch Eid oder eine andere, dieſem gleichgeſtellte oder angereihte Beteuerungsform bekräftigt 2 und 2. vor einer zur Abnahme dieſer Beteuerungsformen zu- ſtändigen Behörde abgelegt wurde. Beide Momente müſſen zu der an ſich normwidrigen falſchen Ausſage hinzutreten, ohne daß dieſe dadurch auf- hören würde falſche Ausſage zu ſein. Durch das Erfordernis der Bekräftigung wird das Weſen des Deliktes nicht ver- 11 Thäter kann ſowol der Eigentümer oder der Gepfän- dete als auch ein Dritter, ja ſelbſt der Gläubiger ſein, zu deſſen Gunſten die Beſchlag- nahme erfolgte (RGR. 1. Mai 1880, R I 705). — Vgl. noch RGR. 16. Sept. 1880, R II 213. 1 Lit. bei Meyer S. 578 Note 1; dazu Jagemann GS. XXIX. 2 Daß die landesrechtlichen Strafdrohungen gegen die un- beeidete falſche Ausſage beſeitigt ſind, wurde bereits oben §. 11 Note 4 bemerkt.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/446>, abgerufen am 28.03.2024.