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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen das Reichsfinanzwesen. §. 113.
Freiheitsstrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-
facht usw. (vgl. oben §. 54 I 1).

6. Aber auch sonst tritt das Streben, der richterlichen
Tendenz zur Milde zu begegnen, in der Verwendung zahl-
reicher Schärfungsgründe hervor. Auch nach dieser Richtung
hin bildet das Vereinszollgesetz in den §§. 144--148 ein
lehrreiches Beispiel.

7. Besondere Bestimmungen über die Behandlung der
idealen Konkurrenz vgl. oben §. 40 II a; der realen Kon-
kurrenz oben §. 56 V.

8. Endlich sind die Verjährungsfristen regelmäßig ab-
weichend vom StGB. bemessen (oben §. 58 II 1); und selbst
über Beginn und Unterbrechung der Verjährung besondere
Anordnungen getroffen (oben §. 58 II 2 und 3).


Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113.
Freiheitsſtrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-
facht uſw. (vgl. oben §. 54 I 1).

6. Aber auch ſonſt tritt das Streben, der richterlichen
Tendenz zur Milde zu begegnen, in der Verwendung zahl-
reicher Schärfungsgründe hervor. Auch nach dieſer Richtung
hin bildet das Vereinszollgeſetz in den §§. 144—148 ein
lehrreiches Beiſpiel.

7. Beſondere Beſtimmungen über die Behandlung der
idealen Konkurrenz vgl. oben §. 40 II a; der realen Kon-
kurrenz oben §. 56 V.

8. Endlich ſind die Verjährungsfriſten regelmäßig ab-
weichend vom StGB. bemeſſen (oben §. 58 II 1); und ſelbſt
über Beginn und Unterbrechung der Verjährung beſondere
Anordnungen getroffen (oben §. 58 II 2 und 3).


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[459/0485] Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113. Freiheitsſtrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier- facht uſw. (vgl. oben §. 54 I 1). 6. Aber auch ſonſt tritt das Streben, der richterlichen Tendenz zur Milde zu begegnen, in der Verwendung zahl- reicher Schärfungsgründe hervor. Auch nach dieſer Richtung hin bildet das Vereinszollgeſetz in den §§. 144—148 ein lehrreiches Beiſpiel. 7. Beſondere Beſtimmungen über die Behandlung der idealen Konkurrenz vgl. oben §. 40 II a; der realen Kon- kurrenz oben §. 56 V. 8. Endlich ſind die Verjährungsfriſten regelmäßig ab- weichend vom StGB. bemeſſen (oben §. 58 II 1); und ſelbſt über Beginn und Unterbrechung der Verjährung beſondere Anordnungen getroffen (oben §. 58 II 2 und 3).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/485>, abgerufen am 20.04.2024.