Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Einleitung. II. Das Strafgesetz.
solche geschlossen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der
Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Brasilien, Schweden und
Norwegen und mit Spanien.

VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort
anzusehen ist, vgl. unten §. 19 IV.

§. 14.
Befreiungen von der Herrschaft der Strafgesetze.1

I. Aus staatsrechtlichen Gründen sind von der Herr-
schaft der Strafgesetze befreit:

1. Das Staatsoberhaupt; also der Kaiser, die
Landesherren, der Regent.

2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des
Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfassung, und die Mit-
glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich
gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem sie außerhalb
der Versammlung, zu welcher sie gehören, weder wegen ihrer
Abstimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes
gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden
können.

3. Um die uneingeschränkte Oeffentlichkeit der parlamen-
tarischen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechsel-
wirkung zwischen den Volksvertretern und der öffentlichen
Meinung zu sichern, verfügen Art. 22 Abs. 2 der Reichs-
verfassung und §. 12 StGB,2 daß wahrheitsgetreue
Berichte

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer Lehrbuch
§. 22; dazu Bulmerincq HR.
"Exterritorialität."
2 [Spaltenumbruch] Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch] weite dieser Anordnung vgl.
Liszt Reichspreßrecht §. 45
(daselbst auch die Lit. des Jahres
1879).

Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der
Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und
Norwegen und mit Spanien.

VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort
anzuſehen iſt, vgl. unten §. 19 IV.

§. 14.
Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze.1

I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr-
ſchaft der Strafgeſetze befreit:

1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die
Landesherren, der Regent.

2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des
Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfaſſung, und die Mit-
glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich
gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem ſie außerhalb
der Verſammlung, zu welcher ſie gehören, weder wegen ihrer
Abſtimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes
gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden
können.

3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen-
tariſchen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechſel-
wirkung zwiſchen den Volksvertretern und der öffentlichen
Meinung zu ſichern, verfügen Art. 22 Abſ. 2 der Reichs-
verfaſſung und §. 12 StGB,2 daß wahrheitsgetreue
Berichte

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer Lehrbuch
§. 22; dazu Bulmerincq HR.
„Exterritorialität.“
2 [Spaltenumbruch] Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch] weite dieſer Anordnung vgl.
Liszt Reichspreßrecht §. 45
(daſelbſt auch die Lit. des Jahres
1879).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0084" n="58"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Strafge&#x017F;etz.</fw><lb/>
&#x017F;olche ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en mit Amerika, Italien, Großbritannien, der<lb/>
Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Bra&#x017F;ilien, Schweden und<lb/>
Norwegen und mit Spanien.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort<lb/>
anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t, vgl. unten §. 19 <hi rendition="#aq">IV.</hi></p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 14.<lb/><hi rendition="#b">Befreiungen von der Herr&#x017F;chaft der Strafge&#x017F;etze.</hi><note place="foot" n="1"><cb/>
Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehrbuch<lb/>
§. 22; dazu <hi rendition="#g">Bulmerincq</hi> HR.<lb/>
&#x201E;Exterritorialität.&#x201C;</note></head><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Aus <hi rendition="#g">&#x017F;taatsrechtlichen</hi> Gründen &#x017F;ind von der Herr-<lb/>
&#x017F;chaft der Strafge&#x017F;etze befreit:</p><lb/>
            <p>1. Das <hi rendition="#g">Staatsoberhaupt</hi>; al&#x017F;o der Kai&#x017F;er, die<lb/>
Landesherren, der Regent.</p><lb/>
            <p>2. Die <hi rendition="#g">Volksvertreter</hi>, und zwar die Mitglieder des<lb/>
Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfa&#x017F;&#x017F;ung, und die Mit-<lb/>
glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich<lb/>
gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem &#x017F;ie außerhalb<lb/>
der Ver&#x017F;ammlung, zu welcher &#x017F;ie gehören, weder wegen ihrer<lb/>
Ab&#x017F;timmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes<lb/>
gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden<lb/>
können.</p><lb/>
            <p>3. Um die uneinge&#x017F;chränkte Oeffentlichkeit der parlamen-<lb/>
tari&#x017F;chen Verhandlungen und damit die fortwährende Wech&#x017F;el-<lb/>
wirkung zwi&#x017F;chen den Volksvertretern und der öffentlichen<lb/>
Meinung zu &#x017F;ichern, verfügen Art. 22 Ab&#x017F;. 2 der Reichs-<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ung und §. 12 StGB,<note place="foot" n="2"><cb/>
Ueber Grund und Trag-<cb/>
weite die&#x017F;er Anordnung vgl.<lb/><hi rendition="#g">Liszt</hi> Reichspreßrecht §. 45<lb/>
(da&#x017F;elb&#x017F;t auch die Lit. des Jahres<lb/>
1879).</note> daß <hi rendition="#g">wahrheitsgetreue<lb/>
Berichte</hi></p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[58/0084] Einleitung. II. Das Strafgeſetz. ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und Norwegen und mit Spanien. VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort anzuſehen iſt, vgl. unten §. 19 IV. §. 14. Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. 1 I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr- ſchaft der Strafgeſetze befreit: 1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die Landesherren, der Regent. 2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfaſſung, und die Mit- glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem ſie außerhalb der Verſammlung, zu welcher ſie gehören, weder wegen ihrer Abſtimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden können. 3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen- tariſchen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechſel- wirkung zwiſchen den Volksvertretern und der öffentlichen Meinung zu ſichern, verfügen Art. 22 Abſ. 2 der Reichs- verfaſſung und §. 12 StGB, 2 daß wahrheitsgetreue Berichte 1 Lit. bei Meyer Lehrbuch §. 22; dazu Bulmerincq HR. „Exterritorialität.“ 2 Ueber Grund und Trag- weite dieſer Anordnung vgl. Liszt Reichspreßrecht §. 45 (daſelbſt auch die Lit. des Jahres 1879).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/84
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/84>, abgerufen am 16.04.2024.