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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Geldstrafe. §. 47.
3.
§. 47. Die Geldstrafe.1

I. Die Geldstrafe ist die einzige Vermögens-Hauptstrafe
im Strafensystem der Reichsgesetzgebung. Sie hat hier
reiche -- vielleicht zu reiche -- Verwendung gefunden. Sehen
wir von den Fällen ab, in welchen Geldstrafe neben Frei-
heitsstrafe cumulativ angedroht, in welchen sie also Neben-
strafe ist, so tritt sie uns bei den einzelnen Delikten bald als
ausschließlich, bald als mit der Freiheitsstrafe alternierend
und zwar bald an erster bald an zweiter Stelle angedrohte
Strafe entgegen.

II. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Ver-
brechen und Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen eine
Mark.

Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist im allgemeinen
Teile des StGB.'s nicht angegeben; im besonderen Teile
übersteigt er 6000 Mark nicht, nur in dem durch das Wucher-
gesetz vom 24. Mai 1880 eingefügten §. 302 d kann bis auf
15 000 Mark erkannt werden. Weit höher reicht die Geld-
strafe in den Nebengesetzen, wo sie in zahlreichen Fällen als
Vielfaches oder quoter Teil der hinterzogenen Abgaben, des
defraudirten Portos usw. auftritt. Außer zahlreichen Zoll-
und Steuergesetzen seien als Beispiele erwähnt: Gesetz betr.
die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 §. 6:
Geldstrafe, welche dem 5. Teile des Nennwertes der den
Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleich-
kommt, mindestens aber 100 Thaler betragen soll;

Bankgesetz vom 14. März 1875 §. 55: Geldstrafe, welche

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 129. Dazu Kronecker
GA. XXVII u. XXXVIII.
Die Geldſtrafe. §. 47.
3.
§. 47. Die Geldſtrafe.1

I. Die Geldſtrafe iſt die einzige Vermögens-Hauptſtrafe
im Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung. Sie hat hier
reiche — vielleicht zu reiche — Verwendung gefunden. Sehen
wir von den Fällen ab, in welchen Geldſtrafe neben Frei-
heitsſtrafe cumulativ angedroht, in welchen ſie alſo Neben-
ſtrafe iſt, ſo tritt ſie uns bei den einzelnen Delikten bald als
ausſchließlich, bald als mit der Freiheitsſtrafe alternierend
und zwar bald an erſter bald an zweiter Stelle angedrohte
Strafe entgegen.

II. Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Ver-
brechen und Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen eine
Mark.

Der Höchſtbetrag der Geldſtrafe iſt im allgemeinen
Teile des StGB.’s nicht angegeben; im beſonderen Teile
überſteigt er 6000 Mark nicht, nur in dem durch das Wucher-
geſetz vom 24. Mai 1880 eingefügten §. 302 d kann bis auf
15 000 Mark erkannt werden. Weit höher reicht die Geld-
ſtrafe in den Nebengeſetzen, wo ſie in zahlreichen Fällen als
Vielfaches oder quoter Teil der hinterzogenen Abgaben, des
defraudirten Portos uſw. auftritt. Außer zahlreichen Zoll-
und Steuergeſetzen ſeien als Beiſpiele erwähnt: Geſetz betr.
die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 §. 6:
Geldſtrafe, welche dem 5. Teile des Nennwertes der den
Gegenſtand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleich-
kommt, mindeſtens aber 100 Thaler betragen ſoll;

Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 55: Geldſtrafe, welche

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 129. Dazu Kronecker
GA. XXVII u. XXXVIII.
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[191/0217] Die Geldſtrafe. §. 47. 3. §. 47. Die Geldſtrafe. 1 I. Die Geldſtrafe iſt die einzige Vermögens-Hauptſtrafe im Strafenſyſtem der Reichsgeſetzgebung. Sie hat hier reiche — vielleicht zu reiche — Verwendung gefunden. Sehen wir von den Fällen ab, in welchen Geldſtrafe neben Frei- heitsſtrafe cumulativ angedroht, in welchen ſie alſo Neben- ſtrafe iſt, ſo tritt ſie uns bei den einzelnen Delikten bald als ausſchließlich, bald als mit der Freiheitsſtrafe alternierend und zwar bald an erſter bald an zweiter Stelle angedrohte Strafe entgegen. II. Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Ver- brechen und Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark. Der Höchſtbetrag der Geldſtrafe iſt im allgemeinen Teile des StGB.’s nicht angegeben; im beſonderen Teile überſteigt er 6000 Mark nicht, nur in dem durch das Wucher- geſetz vom 24. Mai 1880 eingefügten §. 302 d kann bis auf 15 000 Mark erkannt werden. Weit höher reicht die Geld- ſtrafe in den Nebengeſetzen, wo ſie in zahlreichen Fällen als Vielfaches oder quoter Teil der hinterzogenen Abgaben, des defraudirten Portos uſw. auftritt. Außer zahlreichen Zoll- und Steuergeſetzen ſeien als Beiſpiele erwähnt: Geſetz betr. die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 §. 6: Geldſtrafe, welche dem 5. Teile des Nennwertes der den Gegenſtand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleich- kommt, mindeſtens aber 100 Thaler betragen ſoll; Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 55: Geldſtrafe, welche 1 Lit. bei Binding Grundriß S. 129. Dazu Kronecker GA. XXVII u. XXXVIII.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/217>, abgerufen am 28.03.2024.