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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Nebenstrafen an der Ehre. §. 51.
dauernden Verlust der öffentlichen Aemter,2 Würden, Titel,
Orden und Ehrenzeichen (nicht des Adels). StGB. §. 33.

2. Die Unfähigkeit, während der im Urteile
bestimmten Zeit

a) die Landeskokarde zu tragen;
b) in das deutsche Heer oder in die kaiserliche Marine
einzutreten;
c) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu erlangen;
d) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte
auszuüben;
e) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein;
f) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
stand oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es
sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie
handele und die obervormundschaftliche Behörde oder
der Familienrat die Genehmigung erteile (StGB.
§. 34).3

Die Dauer der Unfähigkeit beträgt neben zeitiger Zucht-
hausstrafe mindestens 2 und höchstens 10 Jahre, neben Ge-
fängnisstrafe mindestens 1 und höchstens 5 Jahre (StGB.
§. 32). Die Wirkung der Aberkennung tritt mit der Rechts-
kraft des Urteils ein; die Zeitdauer der Unfähigkeit wird von
dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher

2 [Spaltenumbruch] Darunter sind Advokatur,
Anwaltschaft, Notariat sowie
Geschwornen- u. Schöffendienst
mitbegriffen.[Spaltenumbruch] §. 106 Verlust der Fähigkeit,
sich mit der Anleitung von Ar-
beitern unter 18 Jahren zu
befassen.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. auch noch GewOrdg.

Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51.
dauernden Verluſt der öffentlichen Aemter,2 Würden, Titel,
Orden und Ehrenzeichen (nicht des Adels). StGB. §. 33.

2. Die Unfähigkeit, während der im Urteile
beſtimmten Zeit

a) die Landeskokarde zu tragen;
b) in das deutſche Heer oder in die kaiſerliche Marine
einzutreten;
c) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu erlangen;
d) in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politiſche Rechte
auszuüben;
e) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu ſein;
f) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
ſtand oder Mitglied eines Familienrates zu ſein, es
ſei denn, daß es ſich um Verwandte abſteigender Linie
handele und die obervormundſchaftliche Behörde oder
der Familienrat die Genehmigung erteile (StGB.
§. 34).3

Die Dauer der Unfähigkeit beträgt neben zeitiger Zucht-
hausſtrafe mindeſtens 2 und höchſtens 10 Jahre, neben Ge-
fängnisſtrafe mindeſtens 1 und höchſtens 5 Jahre (StGB.
§. 32). Die Wirkung der Aberkennung tritt mit der Rechts-
kraft des Urteils ein; die Zeitdauer der Unfähigkeit wird von
dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsſtrafe, neben welcher

2 [Spaltenumbruch] Darunter ſind Advokatur,
Anwaltſchaft, Notariat ſowie
Geſchwornen- u. Schöffendienſt
mitbegriffen.[Spaltenumbruch] §. 106 Verluſt der Fähigkeit,
ſich mit der Anleitung von Ar-
beitern unter 18 Jahren zu
befaſſen.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. auch noch GewOrdg.
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[201/0227] Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51. dauernden Verluſt der öffentlichen Aemter, 2 Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen (nicht des Adels). StGB. §. 33. 2. Die Unfähigkeit, während der im Urteile beſtimmten Zeit a) die Landeskokarde zu tragen; b) in das deutſche Heer oder in die kaiſerliche Marine einzutreten; c) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu erlangen; d) in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politiſche Rechte auszuüben; e) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu ſein; f) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei- ſtand oder Mitglied eines Familienrates zu ſein, es ſei denn, daß es ſich um Verwandte abſteigender Linie handele und die obervormundſchaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile (StGB. §. 34). 3 Die Dauer der Unfähigkeit beträgt neben zeitiger Zucht- hausſtrafe mindeſtens 2 und höchſtens 10 Jahre, neben Ge- fängnisſtrafe mindeſtens 1 und höchſtens 5 Jahre (StGB. §. 32). Die Wirkung der Aberkennung tritt mit der Rechts- kraft des Urteils ein; die Zeitdauer der Unfähigkeit wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsſtrafe, neben welcher 2 Darunter ſind Advokatur, Anwaltſchaft, Notariat ſowie Geſchwornen- u. Schöffendienſt mitbegriffen. §. 106 Verluſt der Fähigkeit, ſich mit der Anleitung von Ar- beitern unter 18 Jahren zu befaſſen. 3 Vgl. auch noch GewOrdg.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/227>, abgerufen am 29.03.2024.