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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc.
mit den mildernden Umständen sind die "leichteren", "minder
schweren Fälle" in StGB. §§. 57 Ziff. 4, 94, 96; hier liegt
in der That nur ein Strafrahmen vor.

2. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl.
oben §. 25 III) hat der Gesetzgeber nur beim jugendlichen
Alter
, hier aber als allgemeinen (für alle von jugendlichen
Personen begangenen strafbaren Handlungen) Strafmil-
derungsgrund verwertet. Vgl. StGB. §. 57.

a) Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bedroht, so lautet der erniedrigte
Strafrahmen: Gefängnis von 3--15 Jahren.
b) Bei lebenslänglicher Festungshaft: Festungshaft von
3--15 Jahren.
c) In allen übrigen Fällen ist die Strafe zwischen dem
gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart
und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten
Strafe zu bestimmen. Dies gilt auch für diejenigen
Fälle, in welchen (vgl. oben §. 47 II) die Geldstrafe
dem Erwachsenen gegenüber als Vielfaches eines ab-
solut bestimmten Betrages zu bemessen ist, so daß auch
hier die in §. 27 StGB. angegebenen Minimalbeträge
maßgebend sind; RGR. 24. März 1880, E I 334.
An Stelle von Zuchthaus tritt Gefängnisstrafe von
gleicher Dauer.
d) Wegen Vergehen oder Uebertretungen kann in beson-
ders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden.
e) Auf Verlust sämmtlicher oder einzelner Ehrenrechte
sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nicht zu
erkennen.

Die mildere Behandlung der Kindestötung ist dagegen
nicht auf verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen.

Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
mit den mildernden Umſtänden ſind die „leichteren“, „minder
ſchweren Fälle“ in StGB. §§. 57 Ziff. 4, 94, 96; hier liegt
in der That nur ein Strafrahmen vor.

2. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl.
oben §. 25 III) hat der Geſetzgeber nur beim jugendlichen
Alter
, hier aber als allgemeinen (für alle von jugendlichen
Perſonen begangenen ſtrafbaren Handlungen) Strafmil-
derungsgrund verwertet. Vgl. StGB. §. 57.

a) Iſt die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bedroht, ſo lautet der erniedrigte
Strafrahmen: Gefängnis von 3—15 Jahren.
b) Bei lebenslänglicher Feſtungshaft: Feſtungshaft von
3—15 Jahren.
c) In allen übrigen Fällen iſt die Strafe zwiſchen dem
geſetzlichen Mindeſtbetrage der angedrohten Strafart
und der Hälfte des Höchſtbetrages der angedrohten
Strafe zu beſtimmen. Dies gilt auch für diejenigen
Fälle, in welchen (vgl. oben §. 47 II) die Geldſtrafe
dem Erwachſenen gegenüber als Vielfaches eines ab-
ſolut beſtimmten Betrages zu bemeſſen iſt, ſo daß auch
hier die in §. 27 StGB. angegebenen Minimalbeträge
maßgebend ſind; RGR. 24. März 1880, E I 334.
An Stelle von Zuchthaus tritt Gefängnisſtrafe von
gleicher Dauer.
d) Wegen Vergehen oder Uebertretungen kann in beſon-
ders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden.
e) Auf Verluſt ſämmtlicher oder einzelner Ehrenrechte
ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht iſt nicht zu
erkennen.

Die mildere Behandlung der Kindestötung iſt dagegen
nicht auf verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen.

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[212/0238] Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. mit den mildernden Umſtänden ſind die „leichteren“, „minder ſchweren Fälle“ in StGB. §§. 57 Ziff. 4, 94, 96; hier liegt in der That nur ein Strafrahmen vor. 2. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl. oben §. 25 III) hat der Geſetzgeber nur beim jugendlichen Alter, hier aber als allgemeinen (für alle von jugendlichen Perſonen begangenen ſtrafbaren Handlungen) Strafmil- derungsgrund verwertet. Vgl. StGB. §. 57. a) Iſt die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng- lichem Zuchthaus bedroht, ſo lautet der erniedrigte Strafrahmen: Gefängnis von 3—15 Jahren. b) Bei lebenslänglicher Feſtungshaft: Feſtungshaft von 3—15 Jahren. c) In allen übrigen Fällen iſt die Strafe zwiſchen dem geſetzlichen Mindeſtbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchſtbetrages der angedrohten Strafe zu beſtimmen. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen (vgl. oben §. 47 II) die Geldſtrafe dem Erwachſenen gegenüber als Vielfaches eines ab- ſolut beſtimmten Betrages zu bemeſſen iſt, ſo daß auch hier die in §. 27 StGB. angegebenen Minimalbeträge maßgebend ſind; RGR. 24. März 1880, E I 334. An Stelle von Zuchthaus tritt Gefängnisſtrafe von gleicher Dauer. d) Wegen Vergehen oder Uebertretungen kann in beſon- ders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden. e) Auf Verluſt ſämmtlicher oder einzelner Ehrenrechte ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht iſt nicht zu erkennen. Die mildere Behandlung der Kindestötung iſt dagegen nicht auf verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/238>, abgerufen am 19.04.2024.