Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55.

3. Versuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49;
vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) sind ebenfalls allgemeine
Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter sich des
Versuches oder der Beihülfe schuldig gemacht, so ist zuerst
die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die
nach §. 57 StGB. vorzunehmen (sehr bestritten); jedenfalls
findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des
normalen Strafrahmens statt.

§. 55.
Strafumwandlung und Strafanrechnung.

I. Strafumwandlung.1

1. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in
Freiheitsstrafe umzuwandeln
(StGB. §§. 28, 29, 78;
StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldstrafe:

a) regelmäßig Gefängnis.
b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen
welche Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder
wahlweise neben Haft angedroht ist, dann, wenn die
erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die
Dauer von 6 Wochen übersteigt.
c) Zuchthaus. War neben der Geldstrafe auf Zucht-
haus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende Ge-
fängnisstrafe in Zuchthaus umzurechnen.

Maßstab der Umwandlung. Bei den wegen eines

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.
Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55.

3. Verſuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49;
vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) ſind ebenfalls allgemeine
Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter ſich des
Verſuches oder der Beihülfe ſchuldig gemacht, ſo iſt zuerſt
die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die
nach §. 57 StGB. vorzunehmen (ſehr beſtritten); jedenfalls
findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des
normalen Strafrahmens ſtatt.

§. 55.
Strafumwandlung und Strafanrechnung.

I. Strafumwandlung.1

1. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in
Freiheitsſtrafe umzuwandeln
(StGB. §§. 28, 29, 78;
StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldſtrafe:

a) regelmäßig Gefängnis.
b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen
welche Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle oder
wahlweiſe neben Haft angedroht iſt, dann, wenn die
erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und
die an ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die
Dauer von 6 Wochen überſteigt.
c) Zuchthaus. War neben der Geldſtrafe auf Zucht-
haus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Ge-
fängnisſtrafe in Zuchthaus umzurechnen.

Maßſtab der Umwandlung. Bei den wegen eines

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0239" n="213"/>
                <fw place="top" type="header">Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55.</fw><lb/>
                <p>3. <hi rendition="#g">Ver&#x017F;uch und Beihülfe</hi> (StGB. §§. 44 und 49;<lb/>
vgl. oben §§. 33 <hi rendition="#aq">III</hi> und 37 <hi rendition="#aq">II</hi> 4) &#x017F;ind ebenfalls allgemeine<lb/>
Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter &#x017F;ich des<lb/>
Ver&#x017F;uches oder der Beihülfe &#x017F;chuldig gemacht, &#x017F;o i&#x017F;t <hi rendition="#g">zuer&#x017F;t</hi><lb/>
die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und <hi rendition="#g">dann</hi> die<lb/>
nach §. 57 StGB. vorzunehmen (&#x017F;ehr be&#x017F;tritten); jedenfalls<lb/>
findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des<lb/>
normalen Strafrahmens &#x017F;tatt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 55.<lb/><hi rendition="#b">Strafumwandlung und Strafanrechnung.</hi></head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Strafumwandlung</hi>.<note place="foot" n="1">Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundriß S. 141.</note></p><lb/>
                <p>1. <hi rendition="#g">Eine nicht beizutreibende Geld&#x017F;trafe i&#x017F;t in<lb/>
Freiheits&#x017F;trafe umzuwandeln</hi> (StGB. §§. 28, 29, 78;<lb/>
StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geld&#x017F;trafe:</p><lb/>
                <list>
                  <item><hi rendition="#aq">a</hi>) regelmäßig <hi rendition="#g">Gefängnis</hi>.</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Haft</hi> bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen<lb/>
welche Geld&#x017F;trafe allein oder an er&#x017F;ter Stelle oder<lb/>
wahlwei&#x017F;e neben Haft angedroht i&#x017F;t, dann, wenn die<lb/>
erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und<lb/>
die an ihre Stelle tretende Freiheits&#x017F;trafe nicht die<lb/>
Dauer von 6 Wochen über&#x017F;teigt.</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Zuchthaus</hi>. War neben der Geld&#x017F;trafe auf Zucht-<lb/>
haus erkannt, &#x017F;o i&#x017F;t die an deren Stelle tretende Ge-<lb/>
fängnis&#x017F;trafe in Zuchthaus umzurechnen.</item>
                </list><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Maß&#x017F;tab der Umwandlung</hi>. Bei den wegen eines<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[213/0239] Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55. 3. Verſuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49; vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) ſind ebenfalls allgemeine Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter ſich des Verſuches oder der Beihülfe ſchuldig gemacht, ſo iſt zuerſt die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die nach §. 57 StGB. vorzunehmen (ſehr beſtritten); jedenfalls findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des normalen Strafrahmens ſtatt. §. 55. Strafumwandlung und Strafanrechnung. I. Strafumwandlung. 1 1. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Freiheitsſtrafe umzuwandeln (StGB. §§. 28, 29, 78; StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldſtrafe: a) regelmäßig Gefängnis. b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen welche Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle oder wahlweiſe neben Haft angedroht iſt, dann, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die Dauer von 6 Wochen überſteigt. c) Zuchthaus. War neben der Geldſtrafe auf Zucht- haus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Ge- fängnisſtrafe in Zuchthaus umzurechnen. Maßſtab der Umwandlung. Bei den wegen eines 1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/239
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/239>, abgerufen am 23.04.2024.