Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be- ziehungen der Einzelnen zur Gesammtheit regelt, so schützt auch das Strafrecht entweder diese oder aber jene Beziehungen.
II. Die erste Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen. Alle Rechtsgüter des Einzelnen lassen sich in letzter Linie als Interesse an ungestörter Bethätigung zusammenfassen. Aber je nachdem sich diese Bethätigung materialisiert, eine in Geld abschätzbare, von dem Individuum trennbare und über- tragbare Herrschaft begründet, oder aber zu dieser Verdichtung nicht gelangt und nur als höchstpersönliche Vollexistenz des Individuums erscheint: können wir zwischen den Vermö- gensrechten einerseits und den immateriellen Rechts- gütern andererseits unterscheiden. Zwischen diese beiden Unterabteilungen treten die Individualrechte, die zwar abschätzbar und (in ihrer Verwertung) übertragbar geworden sind, aber die volle Loslösung von dem Individuum nicht zulassen. Eigentum und Ehre und zwischen ihnen das Autorrecht mögen an Stelle nicht hieher gehörender wei- terer Ausführungen das Gesagte beleuchten. Aber die Be- thätigung der Persönlichkeit ist nicht möglich ohne den Schutz ihres physischen Lebens wie ihrer freien Bewegung im Raum; Leben und Bewegung, beim Thiere die ganze Bethä- tigung des Individuums erschöpfend, sind beim Menschen nicht Bethätigung selbst, sondern Voraussetzung derselben. So zerfallen die Delikte gegen den Einzelnen in folgende Klassen:
1. gegen Leib und Leben;
2. gegen die persönliche Freiheit;
3. gegen das Vermögen;
4. gegen die Individualrechte;
5. gegen die immateriellen Rechtsgüter.
III. Schwieriger gestaltet sich die Einteilung der zweiten
Beſonderer Teil.
Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be- ziehungen der Einzelnen zur Geſammtheit regelt, ſo ſchützt auch das Strafrecht entweder dieſe oder aber jene Beziehungen.
II. Die erſte Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen. Alle Rechtsgüter des Einzelnen laſſen ſich in letzter Linie als Intereſſe an ungeſtörter Bethätigung zuſammenfaſſen. Aber je nachdem ſich dieſe Bethätigung materialiſiert, eine in Geld abſchätzbare, von dem Individuum trennbare und über- tragbare Herrſchaft begründet, oder aber zu dieſer Verdichtung nicht gelangt und nur als höchſtperſönliche Vollexiſtenz des Individuums erſcheint: können wir zwiſchen den Vermö- gensrechten einerſeits und den immateriellen Rechts- gütern andererſeits unterſcheiden. Zwiſchen dieſe beiden Unterabteilungen treten die Individualrechte, die zwar abſchätzbar und (in ihrer Verwertung) übertragbar geworden ſind, aber die volle Loslöſung von dem Individuum nicht zulaſſen. Eigentum und Ehre und zwiſchen ihnen das Autorrecht mögen an Stelle nicht hieher gehörender wei- terer Ausführungen das Geſagte beleuchten. Aber die Be- thätigung der Perſönlichkeit iſt nicht möglich ohne den Schutz ihres phyſiſchen Lebens wie ihrer freien Bewegung im Raum; Leben und Bewegung, beim Thiere die ganze Bethä- tigung des Individuums erſchöpfend, ſind beim Menſchen nicht Bethätigung ſelbſt, ſondern Vorausſetzung derſelben. So zerfallen die Delikte gegen den Einzelnen in folgende Klaſſen:
1. gegen Leib und Leben;
2. gegen die perſönliche Freiheit;
3. gegen das Vermögen;
4. gegen die Individualrechte;
5. gegen die immateriellen Rechtsgüter.
III. Schwieriger geſtaltet ſich die Einteilung der zweiten
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Beſonderer Teil.
Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be-
ziehungen der Einzelnen zur Geſammtheit regelt, ſo ſchützt auch
das Strafrecht entweder dieſe oder aber jene Beziehungen.
II. Die erſte Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen.
Alle Rechtsgüter des Einzelnen laſſen ſich in letzter Linie als
Intereſſe an ungeſtörter Bethätigung zuſammenfaſſen.
Aber je nachdem ſich dieſe Bethätigung materialiſiert, eine in
Geld abſchätzbare, von dem Individuum trennbare und über-
tragbare Herrſchaft begründet, oder aber zu dieſer Verdichtung
nicht gelangt und nur als höchſtperſönliche Vollexiſtenz des
Individuums erſcheint: können wir zwiſchen den Vermö-
gensrechten einerſeits und den immateriellen Rechts-
gütern andererſeits unterſcheiden. Zwiſchen dieſe beiden
Unterabteilungen treten die Individualrechte, die zwar
abſchätzbar und (in ihrer Verwertung) übertragbar geworden
ſind, aber die volle Loslöſung von dem Individuum nicht
zulaſſen. Eigentum und Ehre und zwiſchen ihnen das
Autorrecht mögen an Stelle nicht hieher gehörender wei-
terer Ausführungen das Geſagte beleuchten. Aber die Be-
thätigung der Perſönlichkeit iſt nicht möglich ohne den Schutz
ihres phyſiſchen Lebens wie ihrer freien Bewegung im
Raum; Leben und Bewegung, beim Thiere die ganze Bethä-
tigung des Individuums erſchöpfend, ſind beim Menſchen nicht
Bethätigung ſelbſt, ſondern Vorausſetzung derſelben. So
zerfallen die Delikte gegen den Einzelnen in folgende Klaſſen:
1. gegen Leib und Leben;
2. gegen die perſönliche Freiheit;
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III. Schwieriger geſtaltet ſich die Einteilung der zweiten
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/256>, abgerufen am 29.03.2024.
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