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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Verletzung des Autorrechtes. §. 78.

Der Antrag auf Einziehung ist so lange zulässig (§. 36),
als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

7. Das Vergehen des Nachdruckes ist vollendet, sobald
ein Nachdrucksexemplar hergestellt worden ist (§. 22). Im
Falle des Versuches tritt weder Bestrafung noch Entschä-
digungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der Vorrichtungen
erfolgt jedoch auch in diesem Falle.

8. Der Nachdruck ist Antragsdelikt. Antrag rück-
nehmbar bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden
Erkenntnisses (§. 27). Antragsberechtigt ist jeder in seinem
Urheber- oder Verlagsrechte Beeinträchtigte (§. 28). Das
Antragsrecht entfällt, wenn der Antrag nicht binnen 3 Mo-
naten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Ver-
gehen und von der Person des Thäters gestellt wird (§. 36).

9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren,
von dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks-
exemplare zuerst stattgefunden hat (§. 33).

II. Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der
Quellenangabe
(§. 24), soweit diese bei gestattetem Ab-
drucke bereits veröffentlichter Schriften vorgeschrieben ist
(§. 7 a), wird an dem Veranstalter und Veranlasser des Ab-
druckes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark geahndet. Um-
wandlung in Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. oben §. 55
I a. E.). Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. An-
tragsdelikt
; das oben I 8 Gesagte findet auch hier An-
wendung. Das Delikt verjährt in 3 Monaten von dem
Tage, an welchem der Abdruck zuerst verbreitet worden
ist (§. 37).

III. Das vorsätzliche Verbreiten von Nachdrucks-
exemplaren
(das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen usw.).
Strafe: wie oben I 3; Geldbuße wie oben I 5. Ein-

Verletzung des Autorrechtes. §. 78.

Der Antrag auf Einziehung iſt ſo lange zuläſſig (§. 36),
als ſolche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden ſind.

7. Das Vergehen des Nachdruckes iſt vollendet, ſobald
ein Nachdrucksexemplar hergeſtellt worden iſt (§. 22). Im
Falle des Verſuches tritt weder Beſtrafung noch Entſchä-
digungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der Vorrichtungen
erfolgt jedoch auch in dieſem Falle.

8. Der Nachdruck iſt Antragsdelikt. Antrag rück-
nehmbar bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden
Erkenntniſſes (§. 27). Antragsberechtigt iſt jeder in ſeinem
Urheber- oder Verlagsrechte Beeinträchtigte (§. 28). Das
Antragsrecht entfällt, wenn der Antrag nicht binnen 3 Mo-
naten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Ver-
gehen und von der Perſon des Thäters geſtellt wird (§. 36).

9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren,
von dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks-
exemplare zuerſt ſtattgefunden hat (§. 33).

II. Vorſätzliche oder fahrläſſige Unterlaſſung der
Quellenangabe
(§. 24), ſoweit dieſe bei geſtattetem Ab-
drucke bereits veröffentlichter Schriften vorgeſchrieben iſt
(§. 7 a), wird an dem Veranſtalter und Veranlaſſer des Ab-
druckes mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark geahndet. Um-
wandlung in Freiheitsſtrafe ausgeſchloſſen (vgl. oben §. 55
I a. E.). Eine Entſchädigungspflicht tritt nicht ein. An-
tragsdelikt
; das oben I 8 Geſagte findet auch hier An-
wendung. Das Delikt verjährt in 3 Monaten von dem
Tage, an welchem der Abdruck zuerſt verbreitet worden
iſt (§. 37).

III. Das vorſätzliche Verbreiten von Nachdrucks-
exemplaren
(das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen uſw.).
Strafe: wie oben I 3; Geldbuße wie oben I 5. Ein-

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[315/0341] Verletzung des Autorrechtes. §. 78. Der Antrag auf Einziehung iſt ſo lange zuläſſig (§. 36), als ſolche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden ſind. 7. Das Vergehen des Nachdruckes iſt vollendet, ſobald ein Nachdrucksexemplar hergeſtellt worden iſt (§. 22). Im Falle des Verſuches tritt weder Beſtrafung noch Entſchä- digungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der Vorrichtungen erfolgt jedoch auch in dieſem Falle. 8. Der Nachdruck iſt Antragsdelikt. Antrag rück- nehmbar bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes (§. 27). Antragsberechtigt iſt jeder in ſeinem Urheber- oder Verlagsrechte Beeinträchtigte (§. 28). Das Antragsrecht entfällt, wenn der Antrag nicht binnen 3 Mo- naten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Ver- gehen und von der Perſon des Thäters geſtellt wird (§. 36). 9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren, von dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks- exemplare zuerſt ſtattgefunden hat (§. 33). II. Vorſätzliche oder fahrläſſige Unterlaſſung der Quellenangabe (§. 24), ſoweit dieſe bei geſtattetem Ab- drucke bereits veröffentlichter Schriften vorgeſchrieben iſt (§. 7 a), wird an dem Veranſtalter und Veranlaſſer des Ab- druckes mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark geahndet. Um- wandlung in Freiheitsſtrafe ausgeſchloſſen (vgl. oben §. 55 I a. E.). Eine Entſchädigungspflicht tritt nicht ein. An- tragsdelikt; das oben I 8 Geſagte findet auch hier An- wendung. Das Delikt verjährt in 3 Monaten von dem Tage, an welchem der Abdruck zuerſt verbreitet worden iſt (§. 37). III. Das vorſätzliche Verbreiten von Nachdrucks- exemplaren (das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen uſw.). Strafe: wie oben I 3; Geldbuße wie oben I 5. Ein-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/341>, abgerufen am 28.03.2024.