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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
nichtung der Verpackung oder der Waaren selbst
zu erkennen
.

Ferner ist (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu-
sprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öf-
fentlich bekannt zu machen
. Die Art der Bekannt-
machung und die Frist zu derselben ist in dem Urteile zu be-
stimmen (vgl. oben §. 42 II 2).

V. Die Verletzung des Patentrechtes.3 Gesetz vom
25. Mai 1877. Die Erteilung eines Patentes (sie findet
nach §. 1 statt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche
Verwertung gestatten) hat die Wirkung, daß niemand befugt
ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der
Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen
oder feilzuhalten, bez. das erfundene Verfahren anzuwenden
oder den Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen (§. 4).

1. Wer unbefugt und wissentlich eine patentierte Erfindung
in Gebrauch nimmt, wird (§. 34) mit Geldstrafe bis zu
5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Antragsdelikt.

Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35)
wie oben unter IV. Statt der Entschädigung kann (§. 36)
auf Buße bis zu 10000 Mark erkannt werden. Weiterer
Entschädigungsanspruch in diesem Falle ausgeschlossen. Mehrere
Verurteilte haften als Gesammtschuldner.

Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver-
jähren
(§. 38) rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begrün-
denden Handlung in drei Jahren.

2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, son-
dern als eine Gefährdung der Interessen des Pu-

3 Vgl. Ernst Meier HR. "Erfinderpatente".

Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
nichtung der Verpackung oder der Waaren ſelbſt
zu erkennen
.

Ferner iſt (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu-
ſprechen, die Verurteilung auf Koſten des Verurteilten öf-
fentlich bekannt zu machen
. Die Art der Bekannt-
machung und die Friſt zu derſelben iſt in dem Urteile zu be-
ſtimmen (vgl. oben §. 42 II 2).

V. Die Verletzung des Patentrechtes.3 Geſetz vom
25. Mai 1877. Die Erteilung eines Patentes (ſie findet
nach §. 1 ſtatt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche
Verwertung geſtatten) hat die Wirkung, daß niemand befugt
iſt, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenſtand der
Erfindung gewerbsmäßig herzuſtellen, in Verkehr zu bringen
oder feilzuhalten, bez. das erfundene Verfahren anzuwenden
oder den Gegenſtand der Erfindung zu gebrauchen (§. 4).

1. Wer unbefugt und wiſſentlich eine patentierte Erfindung
in Gebrauch nimmt, wird (§. 34) mit Geldſtrafe bis zu
5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft.
Antragsdelikt.

Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35)
wie oben unter IV. Statt der Entſchädigung kann (§. 36)
auf Buße bis zu 10000 Mark erkannt werden. Weiterer
Entſchädigungsanſpruch in dieſem Falle ausgeſchloſſen. Mehrere
Verurteilte haften als Geſammtſchuldner.

Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver-
jähren
(§. 38) rückſichtlich jeder einzelnen dieſelbe begrün-
denden Handlung in drei Jahren.

2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, ſon-
dern als eine Gefährdung der Intereſſen des Pu-

3 Vgl. Ernſt Meier HR. „Erfinderpatente“.
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[318/0344] Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. nichtung der Verpackung oder der Waaren ſelbſt zu erkennen. Ferner iſt (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu- ſprechen, die Verurteilung auf Koſten des Verurteilten öf- fentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt- machung und die Friſt zu derſelben iſt in dem Urteile zu be- ſtimmen (vgl. oben §. 42 II 2). V. Die Verletzung des Patentrechtes. 3 Geſetz vom 25. Mai 1877. Die Erteilung eines Patentes (ſie findet nach §. 1 ſtatt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung geſtatten) hat die Wirkung, daß niemand befugt iſt, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenſtand der Erfindung gewerbsmäßig herzuſtellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bez. das erfundene Verfahren anzuwenden oder den Gegenſtand der Erfindung zu gebrauchen (§. 4). 1. Wer unbefugt und wiſſentlich eine patentierte Erfindung in Gebrauch nimmt, wird (§. 34) mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. Antragsdelikt. Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35) wie oben unter IV. Statt der Entſchädigung kann (§. 36) auf Buße bis zu 10000 Mark erkannt werden. Weiterer Entſchädigungsanſpruch in dieſem Falle ausgeſchloſſen. Mehrere Verurteilte haften als Geſammtſchuldner. Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver- jähren (§. 38) rückſichtlich jeder einzelnen dieſelbe begrün- denden Handlung in drei Jahren. 2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, ſon- dern als eine Gefährdung der Intereſſen des Pu- 3 Vgl. Ernſt Meier HR. „Erfinderpatente“.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/344>, abgerufen am 24.04.2024.