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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der Absender, so lange
er über die Sendung zu verfügen in der Lage ist; später
der Adressat. Strafe: Geldstrafe bis zu 300 Mark oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.

IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von
Privatgeheimnissen
durch Rechtsanwälte, Advokaten,
Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen,
wenn ihnen diese Geheimnisse kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind (StGB. §. 300). Vorsatz
erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der-
jenige, dessen Geheimnis in Frage steht, d. h. derjenige,
der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem
solchen fehlt, derjenige, den es betrifft.

Strafe: Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.


11 Bestritten; auch Fahrlässigkeit soll nach Manchen ge-
nügen.

Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange
er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter
der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.

IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von
Privatgeheimniſſen
durch Rechtsanwälte, Advokaten,
Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen,
wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz
erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der-
jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige,
der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem
ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft.

Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.


11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge-
nügen.
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[332/0358] Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter. Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10. IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von Privatgeheimniſſen durch Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen, wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der- jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige, der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft. Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. 11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge- nügen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/358>, abgerufen am 19.04.2024.